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IX B 146/10 KI-generiert

Witness summons service: evidentiary force of the certificate of service and the sufficiency of denial of receipt to disprove proper notification.

Geschäftsnummer IX B 146/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the complainant's objection, upholding the lower finance court's decision to impose a fine of 270 EUR (or alternative custodial sentence) for her failure to appear as a properly summoned witness. In a tax dispute between a former spouse and the tax office, the complainant challenged the fining order, claiming she had not received the witness summons and invoking her general conscientiousness in legal matters. The court held that the statutory certificate of service provided full proof that the summons was validly delivered via substitute service into her mailbox in accordance with procedural rules, and that a mere denial of receipt or general assertions of care are insufficient to disprove the certified facts without substantive evidence of an alternative factual course of events.

Legislator-Regeste

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§ 380 Abs. 1 ZPO, § 381 Abs. 1 ZPO, § 180 ZPO, § 180 Satz 2 ZPO, § 53 FGO, § 82 FGO; Witness summons service: evidentiary force of the certificate of service and the sufficiency of denial of receipt to disprove proper notification: In a tax dispute between a former spouse and the tax office, the complainant challenged the fining order, claiming she had not received the witness summons and invoking her general conscientiousness in legal matters. The court held that the statutory certificate of service provided full proof that the summons was validly delivered via substitute service into her mailbox in accordance with procedural rules, and that a mere denial of receipt or general assertions of care are insufficient to disprove the certified facts without substantive evidence of an alternative factual course of events.

Schlagwörter

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Vorladung Beweisverfügungen Zustellnachweis Streitgegenstand Ersatzstrafe Verfahrensrügen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 82 FGO

Cited as the main ground justifying the application of civil procedural rules to witness testimony in finance court proceedings.

§ 380 Abs. 1 ZPO

Cited as the procedural rule imposing costs, a fine, or custodial sentence on a witness who fails to appear without sufficient excuse.

§ 381 Abs. 1 ZPO

Cited to establish the condition that the fine or custodial sentence is avoided if the witness sufficiently excuses their absence.

§ 53 Abs. 1, 2 FGO i.V.m. § 180 ZPO

Cited as the procedural basis for the validity of substitute service of the witness summons via mailbox.

§§ 418 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Cited to establish the evidentiary value of the service certificate, which proves the summons was properly delivered.

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Volltext

Ordnungsmittel bei Nichterscheinen eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen - Beweiskraft der Zustellungsurkunde

[LEITSATZ]

1. NV: Die Zustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, insbesondere auch darüber, dass der Empfänger in der vorgeschriebenen Weise über die Ladung zur Zeugenvernehmung benachrichtigt worden ist.

2. NV: Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werde. Die Behauptung, eine Ladung nicht erhalten zu haben, reicht dafür ebenso wenig aus wie die pauschale Einlassung, in Gerichtsangelegenheiten gewissenhaft zu sein.

[TATBESTAND]

I. Das Finanzgericht (FG) lud die Beschwerdeführerin in dem Rechtsstreit ihres geschiedenen Ehemannes gegen das Finanzamt H zur Zeugenvernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. September 2010. Da die Terminsladung ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde der Beschwerdeführerin nicht übergeben werden konnte, wurde sie am 11. August 2010 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Zur Zeugenvernehmung am 28. September 2010 ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Das FG hat aus diesem Anlass mit Beschluss vom 28. September 2010 ein Ordnungsgeld in Höhe von 270 €, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, sie habe die Ladung zur Zeugenvernehmung nicht erhalten.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind für die Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren u.a. die §§ 380, 381 der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäß anzuwenden. Nach der Regelung in § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Gemäß § 381 Abs. 1 ZPO unterbleibt eine dahingehende Festsetzung, wenn der Zeuge sein Ausbleiben genügend entschuldigt.

2. Im Streitfall hat die Beschwerdeführerin ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt; ihre Einlassung, sie habe die Terminsladung nicht erhalten, ist hierzu nicht geeignet.

Der Beschwerdeführerin ist die Ladung zur Zeugenvernehmung mit Zustellungsurkunde --und zwar im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten-- zugestellt worden (§ 53 Abs. 1, 2 FGO i.V.m. § 180 ZPO). Mit der Einlegung gilt die Ladung als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Nach §§ 418 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Zustellungsurkunde den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, insbesondere auch darüber, dass der Empfänger --im Streitfall die Beschwerdeführerin-- in der vorgeschriebenen Weise über die Ladung zur Zeugenvernehmung benachrichtigt worden ist (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 53 FGO Rz 32, m.w.N.). Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1992 V R 39/88, BFH/NV 1992, 580, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. April 2004 VIII B 77/04, BFH/NV 2004, 1532). Diesen Gegenbeweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht; die bloße Behauptung, sie habe die Ladung nicht erhalten, reicht dafür ebenso wenig aus wie ihre Einlassung, sie sei aufgrund der Erfahrungen im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens in Gerichtsangelegenheiten sehr gewissenhaft. Der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erfordert dessen substantiierte Darlegung und nicht nur eine Alternativbehauptung.