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IX E 8/10 KI-generiert

Calculation of court fee dispute value for full home subsidy funding period and mootness of stay application upon rejection of cost objection

Geschäftsnummer IX E 8/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' objection (Erinnerung) and consequently deemed the application to stay the objection's suspensive effect moot, affirming the lower court’s determination of the amount in dispute. The dispute centered on the assessment of court costs regarding an objection against the revocation of a home subsidy (Eigenheimzulage) approval for the period 2005 to 2012, where the taxpayers sought to annul the tax office’s revocation order. The court ruled that under § 52 Abs. 1 GKG, the amount in dispute for a home subsidy case is the total value of the subsidy claimed for the entire funding period, resulting in a calculation of eight times the annual subsidy amount (totaling €29,120), and held that the rejection of the objection extinguishes the application for a stay under § 66 Abs. 7 GKG, with the decision rendered free of court fees under § 66 Abs. 8 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 7 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Calculation of court fee dispute value for full home subsidy funding period and mootness of stay application upon rejection of cost objection: NV: Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

Schlagwörter

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Kostenberechnung Streitwert Subvention Gebührenfestsetzung Steuerveranlagungen Wohnkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 7 GKG
NV: Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.
§ 66 Abs. 8 GKG
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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Volltext

Streitwert im Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung

[LEITSATZ]

1. NV: Streitwert ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums. Beantragt der Kläger, die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde.

2. NV: Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

[GRUENDE]

1. Die Erinnerung ist unbegründet; der Streitwert wurde zutreffend ermittelt.

Zur Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Maßgebend ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums (vgl. zum Streitwert bei Eigenheimzulage den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 2008 IX E 4/08, BFH/NV 2008, 1516, m.w.N.). Beantragen die Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde.

Hier hatten die Kläger Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 begehrt, indem sie beantragten, den Bescheid des Beklagten (Finanzamt --FA--) aufzuheben, mit dem das FA die Bewilligung von Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 aufgehoben hatte. Deshalb ist der Streitwert --wie geschehen-- mit achtmal 3.640 € (jährlich beantragte Eigenheimzulage, also insgesamt 29.120 €) anzusetzen.

2. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Dabei kann es auf sich beruhen, inwieweit eine derartige Anordnung bei Erinnerungen überhaupt möglich ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. November 2007 X E 11/07, BFH/NV 2008, 246, m.w.N.).

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).