Rebutting the three-day postal receipt presumption under § 122 Abs. 2 AO: insufficiency of unsubstantiated claims of delayed administrative act delivery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the complainants' application for leave to appeal, upholding the lower court's judgment which favored the tax authority. The dispute concerned the admissibility of a tax assessment notification, where the taxpayers argued that the document was delivered later than three days after posting, thereby invalidating the statutory presumption of access. The court held that the dispute lacked fundamental legal significance and did not require the development of law because the existing jurisprudence on § 122 Abs. 2 AO already establishes that a simple assertion of a delayed delivery date, without objective indications or a substantiated factual presentation (such as presenting the envelope or specific postal delays), is insufficient to rebut the legal presumption that an administrative act was received within three days of posting.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 122 Abs. 2 AO, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; Rebutting the three-day postal receipt presumption under § 122 Abs. 2 AO: insufficiency of unsubstantiated claims of delayed administrative act delivery: Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil sie rechtssystematisch bedeutsam ist und ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Die Frage muss zudem im Revisionsverfahren auch klärungsbedürftig und -fähig sein.
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KI-generiertVolltext
Behauptung eines von der Zugangsvermutung abweichenden Zugangszeitpunkts
[LEITSATZ]
NV: Die einfache Behauptung des abweichenden Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsakts ist nicht geeignet, Zweifel an der gesetzlichen Vermutung des Zugangs binnen drei Tagen nach Aufgabe zur Post zu begründen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil sie rechtssystematisch bedeutsam ist und ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Die Frage muss zudem im Revisionsverfahren auch klärungsbedürftig und -fähig sein.
a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werfen die Rechtsfrage auf,
ob im Falle, dass objektive Anhaltspunkte fehlen, die Erklärung über den konkreten Zugangszeitpunkt ausreicht, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass der Verwaltungsakt innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post zugegangen ist.
Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung tatsächlich aber nicht auf das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für einen verspäteten Zugang des Bescheides gegründet, sondern darauf, dass die Kläger als Empfänger des Bescheides im Klageverfahren keine auf den konkreten Fall bezogenen Hinweise gegeben haben, die Zweifel an einem späteren Zugang aufkommen ließen; durch die bloße Behauptung, die Bescheide seien erst zu einem späteren Zeitpunkt in ihrem Briefkasten gewesen, ergäben sich keine Zweifel an der Dreitagesvermutung des § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Der fehlende Hinweis auf einen Anhaltspunkt ist nicht mit dem --im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgetragenen-- objektiven Fehlen eines Anhaltspunktes gleichzusetzen.
b) Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist insoweit nicht ersichtlich. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874, m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass § 122 Abs. 2 AO eine an den Tag der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post anknüpfende Zugangsvermutung --und darüber hinaus eine Zugangsfiktion-- enthält (s. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824; BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 X B 147/09, BFH/NV 2010, 1081). Dabei genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht jedes einfache Bestreiten des Zugangszeitpunkts, um die Zugangsvermutung außer Kraft zu setzen. Dies gilt vielmehr nur dann, wenn der Empfänger substantiiert Tatsachen vorträgt, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 28/98, BFH/NV 1999, 905; vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389; vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.). Nach den Feststellungen des FG im angefochtenen Urteil fehlte es im Streitfall an einem derartigen substantiierten Tatsachenvortrag. Die allgemein gehaltenen Erwägungen des Klägers dazu, wie es zu Verzögerungen in der Postbeförderung kommen kann, genügen dem nicht. Sie sind nach Aktenlage zudem erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden.
c) Zu einem substantiierten, auf einen verspäteten Zugang hindeutenden Tatsachenvortrag hätte etwa die Vorlage des betreffenden Briefumschlags dienen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1454 und in BFH/NV 2010, 1115). Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO generell einen Streit über den genauen Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheides weitgehend ausschließen wollte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1081, m.w.N.), geht die Rechtsprechung zudem davon aus, dass eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge besteht, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums erkennen konnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1454, m.w.N.).
d) Da es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt, kann dahinstehen, warum die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung (unter 4.) von einem Zugang mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post ausgehen (was den Entscheidungsgründen im angefochtenen Urteil entspricht), während das behauptete Zugangsdatum dem sechsten Tag nach Postaufgabe entspricht.
2. Im Hinblick auf die unter 1. dieses Beschlusses zitierte Rechtsprechung ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.