Challenges to BFH cost assessments limited to § 69a GKG hearing objections; first-instance disputed value irrelevant for revision costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's second objection against the cost assessment in the revision proceedings, leaving the original cost determination in force. The dispute concerned the procedural remedy available to challenge a court's decision on litigation costs and the relevance of the lower court's disputed value setting to the revision instance. The court held that the only admissible remedy against a BFH cost assessment decision is a hearing objection under § 69a of the Court Costs Act, which the taxpayer failed to invoke. Furthermore, the court ruled that the disputed value determined by the Finance Court in the first instance is legally irrelevant for calculating costs in the revision proceedings, as each appellate instance must independently determine the disputed value for its own proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 69a GKG; Challenges to BFH cost assessments limited to § 69a GKG hearing objections; first-instance disputed value irrelevant for revision costs: NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH ist lediglich die Anhörungsrüge des § 69a GKG statthaft, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde .
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
"Nochmalige" Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im Revisionsverfahren
[LEITSATZ]
1. NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH ist lediglich die Anhörungsrüge des § 69a GKG statthaft, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde .
2. NV: Die Streitwertfestsetzung des FG im Urteil des 1. Rechtszugs ist für die Kostenberechnung im Revisionsverfahren ohne rechtliche Bedeutung, weil jede Instanz den Streitwert für sich zu ermitteln hat .
[GRUENDE]
Die nochmalige Erinnerung hat keinen Erfolg.
Gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge des § 69a des Gerichtskostengesetzes in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 18a). Dies macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) aber nicht geltend.
Jenseits dessen kann der Verweis des Klägers auf die abweichende Streitwertfestsetzung seitens des Finanzgerichts (FG) der nochmaligen Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Streitwertfestsetzung des FG im Urteil des 1. Rechtszugs ist für die streitige Kostenberechnung ohne rechtliche Bedeutung, weil jede Instanz den Streitwert für sich zu ermitteln hat (BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1981 IV E 1/81, juris; vom 9. November 1976 VII R 22/76, BFHE 120, 164, BStBl II 1977, 42). Hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der Streitwertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision wird auf den Beschluss des Senats vom 28. September 2010 IX E 4/10 verwiesen.