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VII B 153/10 KI-generiert

Energy tax relief: judicial enforcement of purchase price claims against personally liable partners required despite insolvency proceedings

Geschäftsnummer VII B 153/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for non-acceptance of a revision, affirming the lower court's denial of the energy tax relief claim; the taxpayer prevailed on no issues, leaving the Finanzgericht's judgment in force. The dispute concerned whether a fuel supplier who delivered taxed energy to a limited partnership and failed to recover payment could claim relief under § 60 of the Energy Tax Act (EnergieStG) without judicially pursuing personal claims against the personally liable partners of the partnership, despite the filing of insolvency petitions. The court held that the questions of whether claims must be pursued against personally liable partners and whether insolvency proceedings exempt the supplier from the requirement to initiate judicial enforcement (such as obtaining a payment order) were already settled by established case law, rendering the issues not of fundamental significance. The decisive legal basis is § 60 EnergieStG, which mandates the timely and judicial pursuit of purchase price claims against all joint debtors, including personally liable partners, as a prerequisite for tax relief, a requirement not negated by insolvency filings or potential injunctions against enforcement.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 89 InsO; Energy tax relief: judicial enforcement of purchase price claims against personally liable partners required despite insolvency proceedings: The dispute concerned whether a fuel supplier who delivered taxed energy to a limited partnership and failed to recover payment could claim relief under § 60 of the Energy Tax Act (EnergieStG) without judicially pursuing personal claims against the personally liable partners of the partnership, despite the filing of insolvency petitions. The court held that the questions of whether claims must be pursued against personally liable partners and whether insolvency proceedings exempt the supplier from the requirement to initiate judicial enforcement (such as obtaining a payment order) were already settled by established case law, rendering the issues not of fundamental significance. The decisive legal basis is § 60 EnergieStG, which mandates the timely and judicial pursuit of purchase price claims against all joint debtors, including personally liable partners, as a prerequisite for tax relief, a requirement not negated by insolvency filings or potential injunctions against enforcement.

Schlagwörter

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Energiesteuer Zahlungsunfähigkeit Personengesellschaft Steuervollstreckung Steuerabzug Forderungseingabe
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 115 Abs. 2 FGO

Provisions governing the grounds for the admissibility of a revision, which the court found were not met by the plaintiff's complaint.

§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

Procedural rule requiring the specific articulation of grounds for complaint, which the plaintiff failed to satisfy.

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Volltext

(Voraussetzungen für den Entlastungsanspruch nach § 60 EnergieStG)

[LEITSATZ]

1. NV: Der Frage, ob neben dem eigentlichen, mit Mineralöl belieferten Vertragspartner auch noch weitere Personen, wie z.B. persönlich haftende Gesellschafter einer OHG, in Anspruch genommen werden müssen, um sich einen Energiesteuervergütungsanspruch nach § 60 EnergieStG zu erhalten, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie ist bereits in dem Sinne höchstrichterlich entschieden, dass der Kaufpreisanspruch auch gegenüber den genannten Personen geltend zu machen ist .

2. NV: Auch die Frage, ob der Kaufpreisanspruch selbst dann noch gerichtlich geltend gemacht werden muss, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Warenempfängers gestellt worden ist, bedarf keiner weiteren Klärung .

[TATBESTAND]

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) belieferte am 8. und 21. Mai 2008 eine GmbH & Co. KG (KG) mit versteuerten Kraftstoffen. Persönlich haftende Gesellschafter der KG waren die A-GmbH und die K-OHG. Persönlich haftende Gesellschafter der K-OHG waren die K-GmbH und Herr K. Da die Klägerin auf ihre Rechnungen vom 8. und 23. Mai 2008 keine Zahlungen erhielt, beantragte sie beim Amtsgericht den Erlass von zwei Mahnbescheiden, die der KG am 16. und 25. Juni 2008 zugestellt wurden. Anfang Juli 2008 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Vermögen der KG, der A-GmbH und der K-OHG beantragt. Nachdem die Klägerin der KG Ende Juli 2008 zwei Vollstreckungsbescheide hatte zustellen lassen, beantragte sie im August 2008 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) die Vergütung der im Kaufpreis für die gelieferten Kraftstoffe enthaltenen Energiesteuer. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG meldete die Klägerin ihre Forderungen am 20. Oktober 2008 zur Insolvenztabelle an. Die beantragte Vergütung lehnte das HZA mit der Begründung ab, dass es die Klägerin versäumt hätte, ihre Forderungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern der KG gerichtlich geltend zu machen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Klägerin eine Energiesteuerentlastung nach § 60 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) deshalb nicht gewährt werden könne, weil sie ihre Ansprüche gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern der KG nicht gerichtlich verfolgt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Senatsbeschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFHE 216, 471) seien Kaufpreisansprüche auch gegenüber den nach § 161 Abs. 2 und § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs persönlich haftenden Gesellschaftern geltend zu machen. Der Umstand, dass über die Vermögen der A-GmbH und der K-OHG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden sei, habe die Klägerin nicht davon entbinden können, eine gerichtliche Verfolgung der Ansprüche einzuleiten (Senatsbeschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621).

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob neben dem eigentlichen Vertragspartner auch noch weitere Personen --insbesondere persönlich haftende Gesellschafter-- in Anspruch genommen werden müssen und ob dies auch noch dann erforderlich sei, wenn über das Vermögen dieser Personen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Schließlich stelle sich die weitere Frage, ob Fragen der überholenden Kausalität in die Entscheidung einzubeziehen seien. Im Streitfall habe deshalb keine Möglichkeit bestanden, die Ansprüche gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern gerichtlich zu verfolgen, weil das Insolvenzgericht im Beschluss vom 9. Juli 2008 alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ausdrücklich untersagt habe.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zudem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 9. November 2007 IV B 169/06, BFH/NV 2008, 390, m.w.N.). Hat sich der BFH bereits mit einer aufgeworfenen Rechtsfrage befasst, ist darzulegen, warum eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung erforderlich ist und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (Senatsbeschluss vom 19. November 2007 VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334).

2. Den genannten Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Mineralöllieferant neben der Gesellschaft, die er mit Mineralöl beliefert hat, auch deren persönlich haftende Gesellschafter in Anspruch nehmen muss, um sich den Energiesteuervergütungsanspruch zu erhalten, bereits höchstrichterlich geklärt ist. Wie der Senat entschieden hat, hat derjenige, der eine Personengesellschaft mit versteuertem Mineralöl beliefert, den Kaufpreisanspruch nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner, wie z.B. gegen die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, geltend zu machen und soweit erforderlich gerichtlich zu verfolgen (Senatsbeschluss in BFHE 216, 471). Auch die Frage, ob Kaufpreisansprüche selbst dann --z.B. durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids-- gerichtlich verfolgt werden müssen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden ist, ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 621, m.w.N., und Senatsbeschluss vom 5. März 2007 VII B 189/06, BFH/NV 2007, 1353). Weder mit diesen Entscheidungen noch mit den in der Literatur veröffentlichten Meinungen (z.B. Jatzke, Rechtzeitige Mahnung und gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs als Voraussetzungen des Entlastungsanspruchs nach § 60 EnergieStG, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2008, 248, m.w.N.) setzt sich die Beschwerde auseinander. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin auf die Formulierung ihrer aufgeworfenen Rechtsfragen und auf die Darstellung der Besonderheiten des Streitfalls, nach denen die gerichtliche Verfolgung der Kaufpreisansprüche gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern der KG nicht mehr möglich gewesen sein soll.

Nähere Darlegungen wären auch deshalb erforderlich gewesen, weil das FG nicht festgestellt hat, dass das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auch gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern untersagt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nur untersagt werden können, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Die Vollstreckung in Immobilien bleibt danach zulässig. Selbst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das absolute Vollstreckungsverbot des § 89 InsO durch die Regelungen in § 30d und § 153b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung relativiert.

3. Soweit die Klägerin behauptet, das erstinstanzliche Urteil leide auch unter Verfahrensmängeln, wird diese Behauptung durch die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise belegt.