III R 22/10
The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appeal of the Family Allowance Office, upholding the lower court's order to award child benefit to the father for his two sons for the period following their mother's death in 2006, thereby prevailing in the dispute over whether an inheritance from a deceased parent constitutes "benefits" that disqualify a child from claiming benefits. The case involved a father who lost child benefit claims for his sons after their mother died and left an estate consisting of real estate, securities, and liquid assets, which the Family Allowance Office argued exceeded the statutory annual limit for a child's income and benefits, while the lower court ruled that the inheritance did not count. Relying on § 32(4) sentence 2 of the Income Tax Act (EStG), the BFH held that inheritance from a parent is not a "benefit" for the purpose of the income cap because it does not constitute an external inflow akin to third-party income; instead, asset transfers from parents are excluded from the calculation to avoid legal difficulties regarding the disposition of estate assets and to maintain consistency with the treatment of voluntary parental transfers during a parent's lifetime.
(Erbschaft nach einem Elternteil kein kindergeldrechtlicher Bezug - Bezug i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)
[LEITSATZ] Die Beteiligung am Nachlass nach einem verstorbenen Elternteil führt nicht zu einem Bezug des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
[TATBESTAND] 1
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Der Kläger bezog bis Juli 2007 Kindergeld für S. Im Mai 2007 beantragte er auch für C Kindergeld für den Zeitraum Juni bis Dezember 2006. Bis Mai 2006 hatte die Mutter Kindergeld für C erhalten. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag für C durch Bescheid vom 2. Januar 2008 ab. Außerdem hob sie durch Bescheid vom selben Tag die Kindergeldfestsetzung für S für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 auf. Die Familienkasse war der Ansicht, unter Berücksichtigung der Erbschaft hätten die jeweiligen Einkünfte und Bezüge von S und C den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2006 geltenden Fassung (EStG) überschritten. Die Einsprüche des Klägers hatten keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt (Urteil vom 4. März 2010 10 K 128/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1136). Es hob den S betreffenden Aufhebungsbescheid auf und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für C für den Zeitraum Juni bis Dezember 2006 zu gewähren. Es war der Ansicht, die Mittel aus der Erbschaft seien nicht als Bezüge anzusehen. Die Familienkasse habe zu Recht die Eigentumswohnungen außer Betracht gelassen. Gleiches habe für die Wertpapiere, Lebensversicherungen und Bausparverträge zu gelten, da diese als Kapitalanlage bzw. Altersvorsorge dienten und nicht für den Lebensunterhalt bestimmt seien. Die kurzfristig verfügbaren Mittel von S und C auf Konten und Sparbüchern von jeweils mehr als 10.000 € seien zwar zur Bestreitung des Unterhalts geeignet, sie seien jedoch deshalb nicht anzusetzen, weil sie von einem grundsätzlich kindergeldberechtigten und unterhaltsverpflichteten Elternteil stammten und aus diesem Grund nicht als Bezug in Betracht kämen. Wenn freiwillige Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder nicht zu den Bezügen zu zählen seien, so müsse dies auch für Zuwendungen von Todes wegen gelten.
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Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, die Grundsätze über die kindergeldrechtliche Behandlung von Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder seien auf Erbschaften nach einem Elternteil nicht anzuwenden. Der Gedanke der Praktikabilität, der dafür spreche, Zuwendungen unter Lebenden außer Betracht zu lassen, komme hier nicht zum Tragen. Da die Unterhaltsverpflichtung mit dem Tod ende, könne eine Erbschaft keine Unterhaltsleistung mehr sein.
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Die Familienkasse beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Es sei sachgerecht, Vermögensverschiebungen zwischen Eltern und Kindern in einem Raum zu belassen, der sich der staatlichen Einflussnahme entziehe. Die besondere Eltern-Kind-Beziehung bestehe über den Tod der Eltern oder eines Elternteils hinaus fort, gerade auch in seinen finanziellen Aspekten. Es wäre mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, wenn freiwillige Zuwendungen lebender Eltern an ihre Kinder bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Betracht blieben, nicht aber der Vermögenszufluss aus der Erbschaft nach einem verstorbenen Elternteil.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 8
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