IX R 2/10Acquisition of AG membership rights via defective nominal-value share certificates and validity of inter-affiliate sale under § 17 EStG
Zusammenfassung KI-generiert
The Federal Court of Finance (BFH) overturned the lower court's decision and granted the plaintiff's claim, recognizing a capital loss deduction under § 17 Abs. 1 EStG for the sale of shares. The dispute centered on whether the plaintiff had validly acquired 1.5% equity in a stock corporation when issued nominative shares labeled with a "nominal value" contrary to the articles of association's stipulation of bearer shares, and subsequently whether his sale of these shares to his sister was valid for tax purposes. The court held that a formal error in the denomination of the share certificates does not prevent the acquisition of the underlying membership rights; specifically, the handover of the certificates was interpreted as a valid assignment of the decisive membership rights under general civil law principles, as the share certificates merely declaratorily evidence the rights. Furthermore, the court affirmed that contracts between close relatives are tax-recognizable if they are civilly valid, executed according to agreement, and pass a third-party test, finding that the small cash payment made to the seller's account constituted valid performance of the sale agreement.
Erwerb von unverkörperten Mitgliedschaftsrechten an einer AG - Entstehung von Aktien - Auslegung als wirksame Abtretung der maßgeblichen Mitgliedschaftsrechte - Tatsächliche Durchführung eines Vertrags zwischen nahen Angehörigen
[LEITSATZ] Eine mögliche --durch die Kennzeichnung als Nennbetragsaktien anstatt als Stückaktien bedingte-- formale Unrichtigkeit von Aktien hindert nicht den Erwerb des dann noch unverkörperten Mitgliedschaftsrechts an der AG .
[TATBESTAND] 1
2
Die G-AG wurde im September 1999 mit einem Grundkapital von 50.000 €, eingeteilt in 50 000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, gegründet und in das Handelsregister beim Amtsgericht M eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der G-AG war die Entwicklung und Vermarktung von Internetdiensten jeder Art.
3
Im Dezember 1999 stellte die G-AG verbriefte Aktienurkunden auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank herausgegebenen Mustervordrucks her. Die Urkunden wurden durchnumeriert, mit einem betragsmäßigen Wert, der als "Nennbetrag" bezeichnet wurde, versehen, von den zuständigen Organen der G-AG eigenhändig unterzeichnet und an die bis zu diesem Zeitpunkt beteiligten Aktionäre ausgegeben. Der Gesamtnennbetrag der ausgegebenen Aktienpapiere entsprach der Höhe des Grundkapitals der AG.
4
Am Rande einer am 17. Januar 2001 in London vorgestellten Präsentation der von der Gesellschaft verfolgten Geschäftsidee vereinbarte der Kläger mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der G-AG, sich im Umfang von 1,5 % des Grundkapitals (entsprechend 750 Aktien) als Aktionär an der Gesellschaft zu beteiligen. Der Aufsichtsratsvorsitzende der G-AG verpflichtete sich seinerseits, dem Kläger die gewünschten Aktien zum Kaufpreis von 1.200.000 DM zu verschaffen. Der Kläger erhielt am 23. Februar 2001 eine Aktienurkunde der Gesellschaft im "Nennbetrag" von 250 € sowie am 4. März 2001 vier Aktienurkunden im "Nennbetrag" von (jeweils) 125 € ausgehändigt. Der Kläger erbrachte die hierfür geschuldete Gegenleistung durch Übergabe zweier am 21. Februar und 4. März 2001 datierter Schecks in Höhe von jeweils 600.000 DM.
5
In der Folgezeit nahm die G-AG den Kläger in die "Aktionärsliste" mit einer Beteiligung in Höhe von 1,5 % (entsprechend 750 "Anteile") auf, lud ihn zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2001 ein und übersandte ihm am 29. Oktober 2001 das Versammlungsprotokoll, eine Ablichtung des Vorstandsberichts sowie einen Entwurf der Bilanz für das Geschäftsjahr 2000.
6
Nachdem die Entwicklung der G-AG nicht den gewünschten Verlauf genommen hatte, veräußerte der Kläger seine Aktien mit Vertrag vom 18. Februar 2002 zum Kaufpreis von 750 € an seine Schwester. Der Kaufpreis wurde, wie vertraglich vereinbart, termingerecht auf ein Konto des Klägers bei der Sparkasse G in bar eingezahlt.
7
Ein unter dem 21. November 2001 vom Vorstand der G-AG gestellter Insolvenzantrag wurde im Mai 2002 mangels Masse abgewiesen.
8
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr einen Veräußerungsverlust i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG aus dem Verkauf von Aktien der G-AG in Höhe von (zuletzt) 612.800 € geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte den Veräußerungsverlust in den Bescheiden für das Streitjahr über Einkommensteuer und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2002 nicht.
9
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 954 veröffentlichten Urteil die Auffassung, der Kläger sei weder durch Übereignung von Aktienurkunden noch durch Abtretung von Anteilsrechten Gesellschafter der G-AG geworden. Am Rande der Veranstaltung in London seien unstreitig keine Aktienurkunden übergeben worden. Auch durch die spätere Übergabe der "Nennbetragsaktien" über 250 € und 125 € sei der Kläger nicht Gesellschafter der G-AG geworden; denn durch die sachenrechtliche Übereignung dieser Papiere seien keine Gesellschaftsrechte übertragen worden, da es laut der Satzung der G-AG keine Nennbetragsaktien gegeben habe. Vielmehr sei das Grundkapital der G-AG in Höhe von 50.000 € gemäß § 4 Nr. 1 und 2 der Satzung in 50 000 Stückaktien eingeteilt gewesen. Es läge insoweit keine wirksame Verbriefung der Stückaktien vor. Die Übereignung der Aktienpapiere könne auch nicht gleichzeitig als Abtretung von Gesellschaftsrechten nach § 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgelegt werden, da der Kläger ausdrücklich den Erhalt von Aktien quittiert habe. Der Kläger habe auch keinen Veräußerungsverlust i.S. des § 17 EStG durch Veräußerung einer schuldrechtlichen Option auf den Erwerb einer Beteiligung an der G-AG erzielt. Schließlich habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Kaufvertrag mit seiner Schwester tatsächlich vollzogen worden sei.
10
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren nach Berücksichtigung des Verlusts aus der Veräußerung der Aktien an der G-AG weiter. Er vertritt die Auffassung, die ihm übergebenen "Nennbetragsaktien" seien nach dem bürgerlich-rechtlichen Grundsatz der "falsa demonstratio non nocet" als Stückaktien auszulegen und hätten daher die an der G-AG erworbenen Mitgliedsrechte wirksam verbrieft. Jedenfalls aber sei die Übereignung der "Nennbetragsaktien" als formfrei mögliche Abtretung der Mitgliedsrechte auszulegen. Dadurch sei er wirtschaftlicher Eigentümer einer relevanten Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG geworden, die er --steuerrechtlich wirksam-- entgeltlich an seine Schwester veräußert habe.
11
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2002 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2002, jeweils vom 16. August 2004, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2005 mit der Maßgabe zu ändern, dass der aus der Veräußerung der Aktien an der G-AG resultierende Verlust i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 612.800 € Berücksichtigung findet.
12
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 13
14
15
16
(1) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und
(2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie
(3) Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind.
17
Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 38/09, BFH/NV 2011, 41, m.w.N.).
18
19
20
21
Im Rahmen der Abtretung sind die mit den Anteilen verbundenen wesentlichen Verwaltungs- und Vermögensrechte (insbesondere das Gewinnbezugs- und Stimmrecht) sowie das Risiko und die Chance von Wertveränderungen auf den Kläger übergegangen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG war der Kläger als Aktionär in die "Aktionärsliste" aufgenommen worden und hatte Gelegenheit, sein Stimmrecht im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2001 auszuüben.
22
23
24
25