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V R 2/09 KI-generiert

Correcting VAT tax base using the historical 1987 tax rate rather than the current rate as an obvious clerical error

Geschäftsnummer V R 2/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) ordered the correction of the operative part and the cost allocation of a prior judgment, thereby effectively favoring the tax authority over the taxpayer. The dispute concerned the correction of the tax base for Value Added Tax (VAT) arising from a real estate sale executed in 1987, where the lower court erroneously applied the 15% tax rate in force at the time of the corrective payment in 2004, instead of the legally required 14% rate applicable at the time the taxable transaction was originally performed. The court held that this constituted an "obvious error of a similar kind" under Section 107 of the Fiscal Courts' Code of Procedure (FGO), as it contradicted the court's clear intent to apply the law governing the original transaction; consequently, the judgment was corrected to reduce the tax liability by the difference between the two rates, and the costs were reallocated such that the taxpayer bears 6% and the authority bears 94% of the procedural costs.

Legislator-Regeste

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§ 107 FGO, § 17 UStG, § 107 Abs. 1 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO; Correcting VAT tax base using the historical 1987 tax rate rather than the current rate as an obvious clerical error: The dispute concerned the correction of the tax base for Value Added Tax (VAT) arising from a real estate sale executed in 1987, where the lower court erroneously applied the 15% tax rate in force at the time of the corrective payment in 2004, instead of the legally required 14% rate applicable at the time the taxable transaction was originally performed. The court held that this constituted an "obvious error of a similar kind" under Section 107 of the Fiscal Courts' Code of Procedure (FGO), as it contradicted the court's clear intent to apply the law governing the original transaction; consequently, the judgment was corrected to reduce the tax liability by the difference between the two rates, and the costs were reallocated such that the taxpayer bears 6% and the authority bears 94% of the procedural costs.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerrückerstattung deutsches Steuerrecht fehlerhafte Veranlagung steuerliche Berichtigung Mehrwertsteuerberechnung finanzielle Korrektur
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 107 Abs. 1 FGO

Legal basis for the correction of the judgment due to an obvious error (similar obvious inaccuracy).

§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO

Basis for the consequential change in the allocation of procedural costs.

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Volltext

Berichtigung des Urteilstenors bei "ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit" - Kostenentscheidung

[LEITSATZ] 1. NV: Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 107 FGO sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen; sie sind offenbar, wenn sie augenfällig auf der Hand liegen, durchschaubar und eindeutig sind .

2. NV: Die "Berichtigung" der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG richtet sich offenkundig nach dem materiellen Umsatzsteuerrecht des Zeitpunkts, in dem der Umsatz getätigt wurde .

3. NV: Gibt das Gericht einer Klage auf "Berichtigung" der Bemessungsgrundlage in der unzutreffenden Annahme statt, der Klageantrag berücksichtige den zum Zeitpunkt der Erbringung des Umsatzes geltenden Steuersatz, liegt eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vor .

[TATBESTAND] 1

I. Mit Urteil vom 11. Februar 2010 V R 2/09 hat der Senat entschieden, dass die Zahlung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in Höhe von 605.000 € an die Beigeladene zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für den 1987 erfolgten Verkauf eines Grundstücks an die Beigeladene führt. Im Tenor hat der Senat den bezifferten Antrag der Klägerin auf Herabsetzung der Steuer auf … € übernommen in der irrtümlichen Annahme, die Klägerin habe den zutreffenden Steuersatz für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage für den 1987 ausgeführten Umsatz (14 %) und nicht --wie geschehen-- einen Steuersatz von 15 % zugrunde gelegt.

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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt eine Berichtigung des Urteils dahingehend, dass die Umsatzsteuer auf … € festgesetzt wird. Da der Verkauf des Grundstücks in 1987 erfolgte, sei die Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag von 605.000 € mit dem damals geltenden Steuersatz von 14 % herauszurechnen. Die Beigeladene tritt dem Antrag bei. Nach Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 3

II. Der Antrag des FA auf Urteilsberichtigung ist begründet.

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1. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Als Berichtigungsgegenstand erfasst § 107 FGO alle Bestandteile des Urteils. "Ähnliche" offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 107 FGO sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen; sie sind "offenbar", wenn sie augenfällig auf der Hand liegen, durchschaubar und eindeutig sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 2005 V B 84/02, V K 1/05, BFH/NV 2005, 2218).

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2. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteilstenors vor. Die Minderung der Bemessungsgrundlage wurde in offenbar unrichtiger Weise mit 15 % statt 14 % berücksichtigt.

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a) Die zur Änderung der Bemessungsgrundlage führende Zahlung von 605.000 € erfolgte zwar im Streitjahr 2004, der steuerpflichtige Verkauf des Grundstücks geschah jedoch bereits im Jahre 1987. Der Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes betrug seinerzeit 14 %. Es liegt auf der Hand, dass sich die "Berichtigung" der Bemessungsgrundlage nach dem materiellen Umsatzsteuerrecht des Zeitpunkts richtete, in dem der Umsatz getätigt wurde (1987) und daher mit 14 % zu berücksichtigen war (vgl. z.B. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 207 Rz 211; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 17 Rz 76; Schlosser-Zeuner in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 9. Aufl., § 17 Rz 55; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. August 2006, BStBl I 2006, 477 Rz 26). Dementsprechend bestand auch über die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes zwischen den Beteiligten kein Streit. Die von der Klägerin vermisste Diskrepanz zwischen erklärtem und gewolltem Urteilsinhalt liegt darin, dass der Senat der Klage auf Berichtigung der Bemessungsgrundlage entsprechen wollte und dabei offensichtlich unzutreffend davon ausging, dass dies mit der von der Klägerin beantragten Herabsetzung der Umsatzsteuer 2004 auf … € erfolgt sei.

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b) Aus dem Bruttobetrag von 605.000 € ist die zu berichtigende Umsatzsteuer somit nicht mit 15 % (78.913 €), sondern mit 74.298 € herauszurechnen. Zuzüglich unstrittiger Vorsteuern von … € ergibt sich damit eine Herabsetzung der Umsatzsteuer 2004 auf … €.

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3. Die Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung führt zu einer Folgeänderung hinsichtlich der Kostenentscheidung. Diese beruht nunmehr auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Da die Klägerin eine Herabsetzung der Umsatzsteuer 2004 auf … € beantragt hatte, ist sie in Höhe von 4.614 € unterlegen. Bei einem Streitwert von 78.913 € und einer Unterliegensquote von ca. 6 % ist die Klägerin nicht i.S. von § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO "nur zu einem geringen Teil" unterlegen. Die Urteilsformel kann auch hinsichtlich der Kosten berichtigt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 XI R 31/06, juris).

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4. Der Tenor des Urteils wird daher mit der Maßgabe berichtigt, dass

die Umsatzsteuer 2004 unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids vom 22. Dezember 2005 auf … € festgesetzt wird und

die Kosten des Verfahrens der Beklagte zu 94 % und die Klägerin zu 6 % zu tragen haben.

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5. Die Kostenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zur abgeschlossenen Instanz (BFH-Beschluss vom 12. Februar 1987 VIII S 14/86, BFH/NV 1987, 786).