BFH: No general rule for disguised profit distribution of night, Sunday, and holiday surcharges to shareholder-managers in baking industry
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's appeal for leave to file a revision, upholding the lower court's decision against the corporate entity. The dispute centered on whether additional remuneration paid by a corporate baker to its shareholder-managers for night, Sunday, and holiday work constituted a disguised profit distribution (vGA) rather than legitimate business expenses. The court held that while such payments are regularly treated as disguised profit distributions under Section 8(3) sentence 2 of the Corporate Income Tax Act, they may be justified by the business relationship in specific instances; however, the lower court's factual finding that the payments were not motivated by the business relationship stood, as the assessment of such facts is generally excluded from revision review under Section 118(2) of the Fiscal Court Rules unless it violates logical laws or empirical rules. Additionally, the court found the appellant failed to meet the strict requirements for alleging a divergence from established BFH case law under Section 115(2) No. 2 Alternative 2 of the Fiscal Court Rules, as the complaint did not properly juxtapose the conflicting abstract legal principles.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 118 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; BFH: No general rule for disguised profit distribution of night, Sunday, and holiday surcharges to shareholder-managers in baking industry: Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des FG widerspreche der BFH-Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für Geschäftsführer von Bäckereien als verdeckte Gewinnausschüttung
[LEITSATZ]
NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit regelmäßig vGA darstellen, jedoch im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung ausschließlich durch das Geschäftsverhältnis veranlasst sein kann. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann nicht losgelöst von den Umständen des einzelnen Falles für eine Branche allgemein beantwortet werden .
[GRUENDE]
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde entsprechend den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Dieser Revisionszulassungsgrund erfordert eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und auch klärbar ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2010 X B 51/09, BFH/NV 2010, 1291). Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass Zuschläge, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zahlt, regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes darstellen, jedoch im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung auch ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein kann (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307; vom 3. August 2005 I R 7/05, BFH/NV 2006, 131).
Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen und ist zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall die gezahlten Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst seien. Die von den Geschäftsführerinnen geübte Praxis halte weder einem externen noch einem internen Fremdvergleich stand. Ferner fehle es an Aufzeichnungen.
Ungeklärte Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf. Die Frage, ob Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagstätigkeit, die eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, ausschließlich betrieblich veranlasst sind, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab und ist daher der Tatsachenwürdigung zuzuordnen, an die der BFH in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, sofern die Würdigung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Bäckerei betreibt. Denn auch für diese Branche lässt sich nicht losgelöst von den jeweiligen Umständen die Frage beantworten, ob Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagstätigkeit ausschließlich betrieblich veranlasst sind.
2. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des FG widerspreche der BFH-Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).