Admissibility of revision for procedural error where trial panel departs from rapporteur’s preliminary remarks in deliberation hearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer's non-admission complaint, upholding the lower court's judgment and denying leave to appeal. The dispute arose from a tax case where the taxpayer challenged a First Instance Court (FG) decision on grounds of lack of fundamental legal significance, divergence from prior case law, and procedural errors, arguing that the FG judge's preliminary positive remarks in a hearing constituted an impermissible surprise decision. The BFH held that no grounds for revision existed: the alleged preliminary remarks were not recorded in the official minutes, and established case law confirms that a deviation by the full panel from the rapporteur's initial view does not constitute a procedural defect; additionally, the claimed divergence from a 1971 BFH decision regarding the tax liability of partnerships was unfounded, and the procedural error claims failed to meet the strict substantive requirements for demonstrating that the error likely influenced the outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO; Admissibility of revision for procedural error where trial panel departs from rapporteur’s preliminary remarks in deliberation hearing: Die Revision kann auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zugelassen werden.
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerde: Abweichung des FG von einer zuvor geäußerten Auffassung des Berichterstatters
[LEITSATZ]
NV: Es ist bereits geklärt, dass grundsätzlich keine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt, wenn das FG in der abschließenden Entscheidung von der Rechtsauffassung des Berichterstatters abweicht, die dieser im Erörterungstermin geäußert hat .
[GRUENDE]
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO oder wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung daraus herzuleiten sucht, dass der Berichterstatter des entscheidenden Senats des Finanzgerichts (FG) im Erörterungstermin zum Ausdruck gebracht habe, die Klage werde Erfolg haben, während der Senat des FG die Klage anschließend abgewiesen habe, so ergibt sich die behauptete Äußerung des Berichterstatters nicht aus der Niederschrift zu dem Erörterungstermin.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass grundsätzlich keine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt, wenn das FG in der abschließenden Entscheidung von der Rechtsauffassung des Berichterstatters abweicht, die dieser im Erörterungstermin geäußert hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. August 2009 III B 205/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R1024; vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220).
2. Die Revision kann auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zugelassen werden.
Die behauptete Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 21. Mai 1971 V R 117/67 (BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540) liegt nicht vor. Das FG ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von dem Rechtssatz "Die Arbeitsgemeinschaft kann keine Unternehmerin sein, wenn die tatsächliche Durchführung des Vertrages durch die Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft erfolgt" ausgegangen.
3. Auch eine Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO scheidet aus.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III. A., m.w.N.).
Die zahlreichen von der Klägerin als Verfahrensmängel gerügten Fehler sind entweder keine Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO oder sie wurden nicht entsprechend den vorstehenden Anforderungen dargelegt oder sie liegen offensichtlich nicht vor.
4. Mit dem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht die Steuerschuldnerschaft der Klägerin bejaht, es sei entgegen der Auffassung des FG Festsetzungsverjährung eingetreten und das FG habe Fehler bei der Beweiswürdigung begangen, macht die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend. Denn eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall gehört nicht zu den dort aufgezählten Zulassungsgründen.
5. Gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO wird von einer weiteren Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.