Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III R 76/08 KI-generiert

Child benefit eligibility of Turkish nationals under the Provisional European Agreement: residence in state-assigned transitional housing sufficient

Geschäftsnummer III R 76/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance dismissed the appeal of the family benefits office and upheld the lower court’s order compelling it to pay child benefits for the Turkish national’s five children, starting from their respective periods of residence in Germany. The case concerned a dispute over whether a Turkish citizen residing in a state-assigned transitional facility qualified for family allowances under the 1953 Provisional European Agreement on Social Security, with the agency arguing that the requirement to "reside" implied possession of a private dwelling. The court held that the Turkish national had a right to child benefits after a continuous six-month stay in Germany, citing the agreement's provision that grants Turkish nationals the same status as German citizens regarding family benefits, and established that the term "reside" broadly encompasses stays in community accommodations or shared housing, not just private dwellings. The decisive legal basis included Article 2, paragraph 1, letter d of the Provisional European Agreement on Social Security in conjunction with Sections 62 and 63 of the Income Tax Act, where the court clarified that the statutory presumption of habitual residence applies regardless of the specific type of accommodation provided by the state.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 62 Abs. 1 EStG, § 62 Abs. 2 EStG, § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 9 Satz 2 AO; Child benefit eligibility of Turkish nationals under the Provisional European Agreement: residence in state-assigned transitional housing sufficient: The case concerned a dispute over whether a Turkish citizen residing in a state-assigned transitional facility qualified for family allowances under the 1953 Provisional European Agreement on Social Security, with the agency arguing that the requirement to "reside" implied possession of a private dwelling. The court held that the Turkish national had a right to child benefits after a continuous six-month stay in Germany, citing the agreement's provision that grants Turkish nationals the same status as German citizens regarding family benefits, and established that the term "reside" broadly encompasses stays in community accommodations or shared housing, not just private dwellings. The decisive legal basis included Article 2, paragraph 1, letter d of the Provisional European Agreement on Social Security in conjunction with Sections 62 and 63 of the Income Tax Act, where the court clarified that the statutory presumption of habitual residence applies regardless of the specific type of accommodation provided by the state.

Schlagwörter

KI-generiert
Bewilligungsvoraussetzungen Wohnsitz des Kindes Anspruch auf Kinderzulagen EFTA-Aufenthaltsbewilligung ungenügende Wohnsitzdauer Voraussetzungen der Sozialhilfe
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kindergeldanspruch eines türkischen Staatsbürgers nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit

[LEITSATZ] NV: Ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten besteht nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1953 für türkische Staatsbürger ein Anspruch auf Kindergeld unter denselben Voraussetzungen wie für einen deutschen Staatsbürger .

[TATBESTAND] 1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist türkischer Staatsbürger und Vater von fünf Kindern. Nach rechtskräftiger Ablehnung eines früheren Asylantrages reiste er im Juli 2001 mit seiner Ehefrau und den Kindern A (geb. 1993) und B (geb. 1994) erneut in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Die Kinder C (geb. 1990) und D (geb. 1991) zogen im April 2005 in die Bundesrepublik nach; das Kind E ist im November 2005 in der Bundesrepublik geboren. Der Kläger hielt sich aufgrund von Aufenthaltsgestattungen bzw. Duldungen in der Bundesrepublik auf; seit März 2007 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes.

2

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers auf Kindergeld vom 14. Oktober 2005/2. März 2006 ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

3

Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse, für die Kinder A und B ab Januar 2002, für die Kinder C und D ab April 2005 sowie für das Kind E ab November 2005 Kindergeld zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Der Anspruch auf Kindergeld ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953 --Vorläufiges Europäisches Abkommen (VEA)-- (BGBl II 1956, 507) i.V.m. §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Entgegen der Auffassung der Familienkasse setze der Anspruch nach dem VEA nicht voraus, dass sich der Kläger selbst eine Wohnung beschafft habe. Die dem Kläger zugewiesene Unterkunft in einem Übergangsheim reiche aus.

4

Zur Begründung der Revision beruft sich die Familienkasse auf die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 3. Dezember 2002, BA-Rundbrief 76/2002, Anlage 2 Tz. 2.5 Abs. 4 (abgedruckt bei Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, III. Rundschreiben, 3.). Danach setze der Begriff "Wohnen" in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d VEA voraus, dass der Betreffende über eine eigene Wohnung verfüge.

5

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das FG der Klage stattgegeben habe, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

6

Der Kläger hat sich nicht geäußert.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 7

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zutreffend hat das FG die Familienkasse verpflichtet, für die Kinder A und B ab Januar 2002, für die Kinder C und D ab April 2005 sowie für das Kind E ab November 2005 Kindergeld zu gewähren.

8

1. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d VEA haben türkische Staatsangehörige, die seit wenigstens sechs Monaten in der Bundesrepublik wohnen, wie deutsche Staatsangehörige einen Anspruch auf Kindergeld unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG. Obwohl sie nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind, gelten für sie aufgrund des VEA die Einschränkungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht.

9

Nach dem Urteil des Senats vom 17. Juni 2010 III R 42/09 (BFHE 230, 337) (nachzulesen unter www.bundesfinanzhof.de) ist der Begriff "Wohnen" in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d VEA nicht einschränkend in dem Sinn auszulegen, dass nur der Aufenthalt in einer eigenen Wohnung zu Leistungen berechtigt. Vielmehr umfasst der Begriff "Wohnen" auch den Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft. Auch nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 2009 --DA-FamEStG 2009-- (BStBl I 2009, 1033) 62.4.3 Abs. 3 Satz 6 folgt aus dem VEA nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kindergeld für türkische Staatsangehörige (so bereits Verfügung vom 13. Juni 2007 zur Änderung der DA-FamEStG 2004, BStBl I 2007, 489, 492).

10

2. Der Kläger hat seit Juli 2001 im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG; die Kinder A und B halten sich ebenfalls seit Juli 2001, die Kinder C und D seit April 2005 und das Kind E seit seiner Geburt im November 2005 in der Bundesrepublik auf. Nach § 9 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) ist als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich der AO stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Aufgrund der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung des § 9 Satz 2 AO (vgl. Senatsurteil vom 11. September 1987 III R 148/86, BFHE 151, 46, BStBl II 1988, 14) kommt es nicht darauf an, ob in einem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch begründet werden kann (bejahend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 5 C 11/98, Buchholz, Sammelund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.0, § 107 BSHG Nr. 1; ablehnend für die Dauer des Asylverfahrens noch Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 1980 8b RKg 4/79, BSGE 49, 254).