Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
X S 27/10 KI-generiert

Suspension of tax enforcement pending non-admission complaint: absence of serious doubts after rejection of revision and finality of the lower judgment

Geschäftsnummer X S 27/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's application for suspension of tax enforcement, ruling against the applicant. The dispute concerned the taxpayer's challenge to income tax assessments for the years 2000 and 2001, which involved the denial of a reserve for capital gains, following a prior rejection of a complaint for non-admission of revision. The BFH determined that while the BFH is the competent court for such applications once the non-admission complaint is pending, the request failed on the merits because serious doubts regarding the legality of the tax assessments could only exist if the non-admission complaint had a realistic prospect of success; since the complaint was found unfounded and the lower court's judgment had become final, the tax assessments became unchallengeable, rendering the suspension application baseless under Section 69 of the Finance Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO; Suspension of tax enforcement pending non-admission complaint: absence of serious doubts after rejection of revision and finality of the lower judgment: Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Revision eines Entscheids Urteilsvollstreckung Einkommenssteuerveranlagung Kapitalsteuer Einstellung des Konkursverfahrens
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Volltext

AdV: Keine gesonderte Begründung notwendig - Gericht der Hauptsache bei Aussetzung der Vollziehung - Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide

[LEITSATZ]

NV: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss nicht gesondert begründet werden; es reicht aus, wenn der Antragsteller auf seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verweist .

[TATBESTAND]

I. Mit Urteil vom 30. März 2010 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers abgewiesen, mit der er sich gegen die Nichtanerkennung einer Ansparrücklage durch den Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) im Jahr 2001 wandte und die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 und 2001 sowie des geänderten Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes auf den 31. Dezember 2001 beantragte. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist beim angerufenen Senat unter dem Aktenzeichen X B 72/10 anhängig.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 4. August 2010 erneut die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen (AdV) für 2000 und 2001. Die AdV-Anträge wurden vom FA am 12. August 2010 abgelehnt; die hiergegen eingelegten Einsprüche vom 13. August 2010 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18. August 2010 als unbegründet zurück.

Der Antragsteller beantragt gemäß § 69 Abs. 7 der Finanzgerichtsordnung (FGO),

die Vollziehung bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen.

Zur Begründung verweist er auf seinen Schriftsatz vom 9. September 2010 im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Zur Entscheidung über den Antrag auf AdV ist der Bundesfinanzhof (BFH) zuständig, denn er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1988 VIII S 11/88, BFH/NV 1989, 448, und vom 24. November 1995 XI S 23/95, BFH/NV 1996, 473).

b) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er nicht gesondert begründet wurde. Nach der Rechtsprechung des BFH genügt es, dass der Antragsteller auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwiesen hat (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1997 X S 28/96, BFH/NV 1997, 510, m.w.N.).

2. Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

3. Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom 05.10.2010 X B 72/10 verwiesen.

4. Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit sind auch die angefochtenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 101, m.w.N.).