Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX S 10/10 KI-generiert

TAXATION OF SEVERANCE PAYMENT; REQUIREMENTS FOR SUBSTANTIATED EXTRAORDINARY CHALLENGES AGAINST FINAL JUDGMENTS

Geschäftsnummer IX S 10/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) rejected both the hearing complaint (Anhörungsrüge) and the counter-presentation (Gegenvorstellung) filed by the taxpayer, leaving the lower instance's decision regarding the taxation of a termination payment in full effect. The dispute concerned whether a severance payment constituted compensation subject to reduced taxation, with the Financial Court having previously dismissed the claim on the grounds that the payment was not compensation for expected income loss, rendering the issue of a new equity-based exception moot. Regarding the hearing complaint, the court held that the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law was not violated in a decisive manner, as the panel had explicitly engaged with the taxpayer’s arguments, though it found the statement of reasons insufficient to establish the principle of fundamental significance required for revision under § 133a FGO. The counter-presentation against the res judicata of the earlier decision was deemed inadmissible because the taxpayer failed to substantiate a serious violation of fundamental rights or a complete lack of legal basis, which are the narrow exceptional prerequisites for this non-formal remedy.

Legislator-Regeste

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§ 133a Abs. 1 Satz 1 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 116 FGO; TAXATION OF SEVERANCE PAYMENT; REQUIREMENTS FOR SUBSTANTIATED EXTRAORDINARY CHALLENGES AGAINST FINAL JUDGMENTS: Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - Kostenverzeichnis).

Schlagwörter

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Rechte des Steuerpflichtigen Anspruch auf rechtliches Gehör Abgangsentschädigung neues rechtliches Vorbringen Rechtskraft erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 211, 13
Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
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Volltext

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

[LEITSATZ]

1. NV: Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Verfahren nur fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2. NV: Eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, welche in materielle Rechtskraft erwachsen sind, kommt als nicht förmlicher Rechtsbehelf allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schwerwiegenden Grundsrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Dies muss substantiiert dargelegt werden.

[GRUENDE]

I. Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ist neben weiteren, hier nicht problematischen Voraussetzungen auf die Rüge des Klägers, Beschwerdeführers, Rügeführers und Antragstellers (Kläger) das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Er ist verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 2008 IX S 12/08, Zeitschrift für Steuer und Recht 2008, R 752, m.w.N.).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Der erkennende Senat hat den Vortrag des Klägers zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zu den Voraussetzungen einer neuen Billigkeitsgrundlage ersichtlich zur Kenntnis genommen; denn er hat sich mit diesem Vorbringen in seinem Beschluss ausdrücklich auseinandergesetzt. Er hat darin allerdings weder eine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung noch des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gesehen.

Im Übrigen verneint das Finanzgericht das Vorliegen einer ermäßigt zu besteuernden Entschädigung schon deshalb, weil es nicht davon überzeugt war, dass die Abfindung für die Beendigung eines laufenden Vertrags zur Entschädigung eines Verdienstausfalls im Hinblick auf erwartete oder zu erwartende Einnahmen geleistet worden sei. Damit kam es, worauf der Beklagte, Beschwerdegegner, Rügegegner und Antragsgegner (das Finanzamt) zutreffend verweist, auf das Vorliegen einer neuen Billigkeitsgrundlage nicht entscheidend an.

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - Kostenverzeichnis).

II. Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Ungeachtet der Bedenken, die generell gegen die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, welche in materieller Rechtskraft erwachsen sind, geäußert werden (s. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 282; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 115 Rz 29), kommt ein solcher nicht förmlicher Rechtsbehelf allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).

Die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gegenvorstellung müssen substantiiert dargestellt werden; hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger trägt lediglich vor, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach die Zulassung der Revision im Streitfall geboten gewesen wäre.