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XI S 24/10 KI-generiert

Hearing objection inadmissible for failing to substantiate alleged denial of legal hearing in appellate proceedings

Geschäftsnummer XI S 24/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) rejected the taxpayer's hearing objection (Anhörungsrüge) as inadmissible, upholding the prior appellate decision that dismissed her non-admission complaint. The dispute concerned the taxpayer's challenge to the dismissal of her non-admission complaint against a lower court judgment, specifically arguing that the appellate court violated her right to be heard by failing to acknowledge her prior allegations of a hearing rights violation in the initial tax proceedings. The court held that the objection was procedurally defective because the taxpayer failed to meet the stringent substantiation requirements of § 133a Abs. 2 Satz 5 of the Fiscal Courts Ordinance (FGO); specifically, she merely repeated her claim of a hearing violation in the first instance without identifying which specific legal or factual issues were ignored in the appellate proceeding, nor did she engage with the appellate court's reasoning, rendering the claimed violation of Article 103(1) of the German Basic Law unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 135 Abs. 1 FGO, § 3 Abs. 2 GKG; Hearing objection inadmissible for failing to substantiate alleged denial of legal hearing in appellate proceedings: The dispute concerned the taxpayer's challenge to the dismissal of her non-admission complaint against a lower court judgment, specifically arguing that the appellate court violated her right to be heard by failing to acknowledge her prior allegations of a hearing rights violation in the initial tax proceedings. The court held that the objection was procedurally defective because the taxpayer failed to meet the stringent substantiation requirements of § 133a Abs. 2 Satz 5 of the Fiscal Courts Ordinance (FGO); specifically, she merely repeated her claim of a hearing violation in the first instance without identifying which specific legal or factual issues were ignored in the appellate proceeding, nor did she engage with the appellate court's reasoning, rendering the claimed violation of Article 103(1) of the German Basic Law unsubstantiated.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen Rechte des Steuerpflichtigen Beweislosigkeit Konkursverhandlung Anfechtung von Zwischenentscheiden
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO

Procedural requirement for substantiation that was not met, forming the main ground for declaring the hearing objection inadmissible.

§ 135 Abs. 1 FGO

Legal basis cited in the dispositive for the decision on costs.

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Volltext

Zur Darlegung der Voraussetzungen einer Anhörungsrüge

[LEITSATZ]

NV: Mit dem Vorbringen, vom BFH werde nicht zur Kenntnis genommen, dass bereits das FG das rechtliche Gehör verletzt habe, werden die Voraussetzungen eines Gehörsverstoßes nicht substantiiert dargelegt .

[TATBESTAND]

1

I. Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 XI B 84/09 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 6. August 2009 5 K 254/07 als unzulässig verworfen.

2

Mit ihrer Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wendet sich die Rügeführerin gegen den vorgenannten Senatsbeschluss. Sie macht geltend, bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde sei das Versagen rechtlichen Gehörs gerügt worden. In dem Beschluss des Senats, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden sei, würden dieses Recht und ihre Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen. Im Wesentlichen bringt sie unter Bezug auf das finanzgerichtliche Verfahren vor, die Begründungen im angefochtenen Urteil des FG seien nie Gegenstand einer vorherigen Erörterung gewesen. Sie habe zu Auffassungen des FG nicht Stellung nehmen können.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

3

II. Die Anhörungsrüge führt nicht zum Erfolg.

4

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht.

5

Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren XI B 84/09 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint, folgern zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N., und vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299, m.w.N.).

6

Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Rügeführerin erschöpfen sich im Kern in einer erneuten Darlegung ihrer Auffassung, dass das rechtliche Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem FG verletzt worden sei. Soweit die Rügeführerin darüber hinaus in pauschaler Form behauptet, im Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 werde eben dieses Recht nicht zur Kenntnis genommen, geht sie mit keinem Wort auf die Begründung des vorgenannten Beschlusses ein. Ein Gehörsverstoß i.S. des Art. 103 Abs. 1 GG wird mit ihrem Vorbringen jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.