Deferred tax allowance for investment into the blue: requirement of concretized, executable, and objectively possible planned investment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint against the non-admission of revision, upholding the lower court's denial of a deferred tax allowance. The dispute concerned whether a planned investment for tax purposes under § 7g EStG was sufficiently specific to qualify for the benefit, with the taxpayer arguing the lower court's factual assessment was incorrect. The court held that the lower court did not deviate from established jurisprudence, as a deferred allowance requires the planned investment to be concretized in type, scope, and timing, and must be objectively possible and still executable at the time of the decision; an investment "into the blue" does not qualify. Furthermore, the BFH ruled that mere divergence in fact-finding, erroneous application of legal principles to specific facts, or simple subsumption errors by the lower court do not justify admitting a revision, and that absent procedural defects, the lower court's factual assessment remains binding.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 105 Abs. 5 FGO, § 7g Abs. 3 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; Deferred tax allowance for investment into the blue: requirement of concretized, executable, and objectively possible planned investment: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
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KI-generiertVolltext
Keine Ansparabschreibung für Investition "ins Blaue" - Nicht zur Zulassung der Revision führende Tatbestände
[LEITSATZ]
1. NV: Eine Ansparabschreibung begünstigt keine Investition "ins Blaue", sondern setzt voraus, dass die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt hinreichend konkretisiert, (noch) durchführbar und objektiv möglich ist .
2. NV: Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des FG führen nicht zur Zulassung der Revision .
[GRUENDE]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht ersichtlich. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung --nach § 105 Abs. 5 FGO zulässigerweise unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt)-- im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in seiner im Streitjahr (2004) gültigen Fassung nicht "ins Blaue hinein" gebildet werden dürfe. Damit hat das FG keinen Rechtssatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. Denn danach setzt zwar --wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat-- eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die Absicht einer Investition nachweist. Allerdings muss die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt hinreichend konkretisiert sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420, jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Investition überhaupt möglich ist (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, m.w.N.). Die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition muss eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (BFH-Beschluss vom 8. April 2008 X B 239/07, BFH/NV 2008, 1153, m.w.N.). Diesen Maßstäben entspricht, dass das FG eine Investition "ins Blaue hinein" --sinngemäß also eine nicht ausreichend konkretisierte Investition-- nicht als begünstigt angesehen hat.
2. Soweit sich die Klägerin auch gegen die Würdigung des Einzelfalls durch das FG wendet, hat die Beschwerde gleichfalls keinen Erfolg. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des FG können nicht zur Zulassung der Revision führen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772; vom 2. September 2005 I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96). Ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt, ist weder von der Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Im Übrigen entfaltet die Würdigung von Tatsachen durch das FG nach § 118 Abs. 2 FGO Bindungswirkung, nachdem die Klägerin nicht in substantiierter Form Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vorgebracht hat, auf denen die Einzelfallwürdigung der Vorinstanz beruhen kann.