Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II B 23/10 KI-generiert

Scope of "fundamental importance" for revision and whether divergence in suspension proceedings precludes uniformity appeal

Geschäftsnummer II B 23/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the taxpayer’s complaint, denying leave to appeal the tax court’s judgment and ruling that the taxpayer did not prevail. The dispute concerned property transfer tax (GrEStG), specifically whether the partial indirect acquisition of shares triggered tax liability under § 1(3) no. 1 GrEStG. The court held that the taxpayer failed to demonstrate the fundamental importance of the legal issue as required by § 115(2) no. 1 in conjunction with § 116(3) sentence 3 FGO, as the complaint lacked a detailed engagement with conflicting case law and scholarly opinions. Furthermore, the court rejected the claim of divergence needed to ensure uniform jurisprudence under § 115(2) no. 2 FGO, determining that a differing legal view expressed by the lower court in a summary suspension of enforcement (AdV) procedure did not pose a risk to legal uniformity, particularly since that interim decision was superseded by the final judgment on the merits.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Scope of "fundamental importance" for revision and whether divergence in suspension proceedings precludes uniformity appeal: Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Erforderlich sind insoweit Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.). Weiter bedarf es einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2010 IX B 14/10, BFH/NV 2010, 1654).

Schlagwörter

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Eigentumsübertragung Revision eines Entscheids Bezugsteuer Steuerverfahren Urteilsvollstreckung indirekte Steuer
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Volltext

Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz wegen abweichender Rechtsauffassung des FG im AdV-Verfahren

[LEITSATZ]

1. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist. Weiter bedarf es einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen .

2. NV: Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn das FG im Rahmen des AdV-Verfahrens des Beschwerdeführers eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als bei der Hauptsacheentscheidung .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Erforderlich sind insoweit Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.). Weiter bedarf es einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2010 IX B 14/10, BFH/NV 2010, 1654).

Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat nur die Rechtsfrage aufgeworfen, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt wird, wenn jemand einen Teil der Anteile mittelbar für sich erwirbt und den Rest mittelbar für sich bzw. als Treuhänder hält. Sie hat jedoch weder zu der vom Finanzgericht (FG) zitierten Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 16. März 1966 II 70/63, BFHE 86, 158, BStBl III 1966, 378) Stellung genommen, nach der die rechtliche Anteilsvereinigung in der Hand eines Treuhänders die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auslöst, noch sich zu den in der Literatur vertretenen Auffassungen geäußert (vgl. Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 1 Rz 880; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 1 Rz 329, 371 ff.).

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Umstand, dass das FG im Rahmen des Verfahrens der Klägerin wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als im Rahmen der Hauptsacheentscheidung, stellt wegen der nur summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dar (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Mai 2005 X B 121/04, nicht veröffentlicht). Die Entscheidung über die AdV ist zudem durch das Urteil in der Hauptsache überholt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 1994 II B 142/93, BFH/NV 1995, 489).