Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V R 62/09 KI-generiert

Financial integration requirement for VAT group status under § 2(2) no. 2 UStG not met where partners hold majority stakes jointly

Geschäftsnummer V R 62/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) allowed the revision filed by a civil law partnership (GbR), reversing the lower court's decision and ordering the tax office to reassess the VAT assessment for the 2004 tax year to exclude the entity from the VAT group (Organschaft). The dispute centered on whether a limited liability company (GmbH) was financially integrated into the GbR under § 2 Abs. 2 Nr. 2 of the German VAT Act (UStG), given that two natural persons held majority stakes in both entities (50% each in the GbR and a combined 59.86% in the GmbH) and one person served as sole managing director of the GmbH. The court held that the financial integration requirement was not met because, following its recent precedent, a GmbH cannot be financially integrated into a partnership if multiple partners hold the majority shares only jointly rather than individually, rendering the assumption of a VAT group invalid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; Financial integration requirement for VAT group status under § 2(2) no. 2 UStG not met where partners hold majority stakes jointly: The dispute centered on whether a limited liability company (GmbH) was financially integrated into the GbR under § 2 Abs. 2 Nr. 2 of the German VAT Act (UStG), given that two natural persons held majority stakes in both entities (50% each in the GbR and a combined 59.86% in the GmbH) and one person served as sole managing director of the GmbH. The court held that the financial integration requirement was not met because, following its recent precedent, a GmbH cannot be financially integrated into a partnership if multiple partners hold the majority shares only jointly rather than individually, rendering the assumption of a VAT group invalid.

Schlagwörter

KI-generiert
deutsches Steuerrecht Einbezug der Mehrwertsteuer Miteigentum gemeinsame Besteuerung Kommanditgesellschaft Vollstreckung eines deutschen Versäumnisurteils
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--

Procedural rule applied in the dispositive to grant the plaintiff's claim and set aside the lower court's judgment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Mittelbare finanzielle Eingliederung bei Organschaft

[LEITSATZ] NV: Eine GmbH kann auch nicht über zwei gemeinsame Gesellschafter mittelbar finanziell in einer GbR eingegliedert sein (Fortführung von BFH vom 22. April 2010 V R 9/09).

[TATBESTAND] 1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter der GbR waren X und Z zu je 50 %. X und Z waren auch zu 50 % (X) und zu 9,86 % (Z) an einer GmbH beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war X, während Z Prokurist der GmbH war. Die GbR hatte ein bebautes Grundstück an die GmbH verpachtet. Mit Beschluss vom 27. April 2005 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH.

2

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--), davon aus, dass zwischen der Klägerin als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) bestehe. Dem folgte die Klägerin zwar bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber im Rahmen der für das Streitjahr (2004) abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung. Demgegenüber ging das FA bei Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides vom 23. August 2005 wie bisher vom Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft aus. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass alle Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt seien.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, die sie auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Keine der von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorausgesetzten Eingliederungsvoraussetzungen sei verwirklicht.

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 23. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2005 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2004 erklärungsgemäß ohne Berücksichtigung der Organschaft auf 11.590,08 € herabzusetzen ist.

6

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Alle Eingliederungsvoraussetzungen seien erfüllt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 8

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwischen der Klägerin und der GmbH besteht mangels finanzieller Eingliederung keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.

9

1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft). Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

10

Zwar kann im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG "nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse" vorzunehmenden Beurteilung eine Organgesellschaft auch dann unselbständig sein, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ausgeprägt ist. Nicht ausreichend ist jedoch, dass die Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Eingliederungsmerkmale besteht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133, unter II.a; vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534, unter II.2.a; vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a bb; vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451, unter II.1.b; vom 14. Februar 2008 V R 12 und 13/06, BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.d; vom 3. April 2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, unter II.3.a).

11

2. Im Streitfall scheitert die vom FA und vom FG angenommene Organschaft am Erfordernis der finanziellen Eingliederung. Nach dem Urteil des Senats vom 22. April 2010 V R 9/09 kann eine GmbH nicht finanziell in eine Personengesellschaft eingegliedert sein, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an der GmbH und der Personengesellschaft verfügen (BFH-Urteil vom 22. April 2010 V R 9/09, BFHE 229, 433). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf dieses Urteil, mit dem er seine frühere Rechtsprechung, nach der in derartigen Fällen eine Organschaft in Betracht kam, aufgegeben hat. Da im Streitfall die beiden Gesellschafter X und Z nur gemeinsam über eine finanzielle Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin und an der GmbH verfügten, war die GmbH nicht mittelbar über die Gesellschafter X und Z in die Klägerin eingegliedert.