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VI B 87/10 KI-generiert

Effectiveness of withdrawal of non-admission complaint despite internal lack of attorney's authority

Geschäftsnummer VI B 87/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance ordered the discontinuation of the proceedings, upholding the effectiveness of the withdrawal of the taxpayer's complaint for non-admission of the revision. The dispute arose when the taxpayer's legal representative withdrew the non-admission complaint against a lower court tax judgment, after which the taxpayer attempted to reverse this action, claiming the attorney acted without internal authorization and that he had not consented. The Court held that the complaint was validly withdrawn, establishing that the withdrawal declared by the authorized external process representative is effective even if that representative lacked specific power of attorney for the withdrawal in the internal relationship between the attorney and the client. The decisive legal basis is the doctrine that external procedural acts by a validly appointed representative bind the party regardless of internal authorization defects, citing § 62 of the Fiscal Court Rules (FGO) and relevant case law on the withdrawal of legal remedies.

Legislator-Regeste

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§ 116 FGO; Effectiveness of withdrawal of non-admission complaint despite internal lack of attorney's authority: Mit beim BFH am 15. Juli 2010 eingegangenem Schriftsatz beantragte Rechtsanwältin C aus dem Rechtsanwaltsbüro A & B für Rechtsanwalt A die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um drei Wochen. Nachdem antragsgemäß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 5. August 2010 verlängert worden war, teilte Rechtsanwalt A mit beim BFH am 5. August 2010 per Telefax eingegangenem Schriftsatz mit, die Nichtzulassungsbeschwerde namens und in Vollmacht des Klägers zurückzunehmen.

Schlagwörter

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Klagerückzug interne Vollmacht Steuerrecht Verfahrensvorschriften Revision eines Entscheids Willensmangel
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Volltext

Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

[LEITSATZ]

NV: Die Rücknahme der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision entfaltet auch dann Wirksamkeit, wenn der die Rücknahme erklärende Bevollmächtigte im Innenverhältnis zur Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung nicht befugt gewesen war .

[TATBESTAND]

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit der beim Bundesfinanzhof (BFH) am 15. Juni 2010 eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. April 2010 3 K 77/07. Der Kläger war bei der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde vertreten durch die Rechtsanwälte A & B.

Mit beim BFH am 15. Juli 2010 eingegangenem Schriftsatz beantragte Rechtsanwältin C aus dem Rechtsanwaltsbüro A & B für Rechtsanwalt A die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um drei Wochen. Nachdem antragsgemäß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 5. August 2010 verlängert worden war, teilte Rechtsanwalt A mit beim BFH am 5. August 2010 per Telefax eingegangenem Schriftsatz mit, die Nichtzulassungsbeschwerde namens und in Vollmacht des Klägers zurückzunehmen.

Mit beim BFH am 8. August 2010 per Telefax eingegangenem Schriftsatz übermittelte der Kläger der Senatsgeschäftstelle sein Schreiben an Rechtsanwalt A vom 7. August 2010. In diesem wies der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 2. August 2010 darauf hin, dass die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in seinem Sinne gewesen und er damit auch nicht einverstanden sei. Darüber hinaus verlangte der Kläger von seinem Bevollmächtigten eine Richtigstellung beim BFH.

Der Schriftsatz des Klägers vom 8. August 2010 wurde sowohl den Prozessbevollmächtigten des Klägers als auch dem beklagten Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2010 hat der Kläger die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision "eigenständig, ohne fremde Hilfe und nach bestem Wissen" begründet.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Der Kläger hat seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wirksam zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen.

a) Besteht in einem Rechtsbehelfsverfahren Unklarheit, ob der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist, spricht das Gericht bei Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aus, dass der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. Senats-Beschluss vom 20. Juni 2007 VI B 95/06, BFH/NV 2007, 1704, m.w.N.). Dies gilt auch im Falle der Rücknahme einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 67).

b) Im Streitfall wurde die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wirksam zurückgenommen. Denn die Rücknahme wurde vom Prozessvertreter des Klägers erklärt. Diese Rücknahme entfaltet auch dann Wirksamkeit, wenn --wie im Streitfall vom Kläger vorgetragen-- der die Rücknahme erklärende Bevollmächtigte im Innenverhältnis zur Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung nicht befugt gewesen war (vgl. Senats-Beschluss in BFH/NV 2007, 1704, sowie BFH-Beschluss vom 30. Juni 2006 IX B 11/06, juris, mit Hinweis auf Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1987 IV b ZB 125/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1988, 496; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 15).