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VI S 6/10 KI-generiert

Determination of attorney fee dispute value subject to statutory minimum in financial court non-admission proceedings

Geschäftsnummer VI S 6/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the parties' application for the official determination of the litigation value for attorney's fees as inadmissible, confirming that the initial assessment of the statutory minimum value stands and that the procedural decision is fee-free. The dispute concerned the calculation of legal costs in a financial court proceeding where a plaintiff's appeal for non-admission of revision had been rejected as inadmissible and costs imposed, prompting the attorneys to request a specific value determination under the Attorney Fees Act. The court held that such an official determination was unnecessary because attorney fees in financial proceedings are derived from the court fee assessment, which correctly applied the statutory minimum litigation value pursuant to the interplay of the Attorney Fees Act and the Court Costs Act, thereby precluding a separate or higher valuation.

Legislator-Regeste

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§ 52 Abs. 4 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 72 Nr. 1 GKG; Determination of attorney fee dispute value subject to statutory minimum in financial court non-admission proceedings: Die von der Prozessbevollmächtigten der Kläger begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt nicht in Betracht, weil sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert auch nicht fehlt. Denn der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei der Ermittlung der Gebühren für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zutreffend den Mindeststreitwert von 1.000 € angesetzt.

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Streitwert Prüfung der finanziellen Verhältnisse Kostenberechnung Revisionsverfahren Beschwerdelegitimation
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Volltext

Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater

[LEITSATZ]

NV: Die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater sind unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG zu bemessen .

[TATBESTAND]

I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 8. März 2010 5 K 1438/09, mit dem ihre Klage auf Berücksichtigung u.a. von Aufwendungen als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Diese Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2010 als unzulässig verworfen und den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2010 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Festsetzung des Streitwerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beantragt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. 1. Der Antrag ist unzulässig.

Die von der Prozessbevollmächtigten der Kläger begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt nicht in Betracht, weil sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert auch nicht fehlt. Denn der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei der Ermittlung der Gebühren für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zutreffend den Mindeststreitwert von 1.000 € angesetzt.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) --anwendbar gemäß § 72 Nr. 1 GKG-- bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache. Diese Regelung wird aber durch § 52 Abs. 4 GKG modifiziert, als der Streitwert --wie vorliegend-- nicht unter einen Mindestbetrag von 1.000 € angenommen werden darf. Dieser Mindeststreitwert ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren eines Bevollmächtigten maßgeblich (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 953; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. Juni 2005 11 Ko 19/05, EFG 2005, 1804).

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1995 III B 49/95, BFH/NV 1996, 246; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 38).