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IV B 61/09 KI-generiert

§ 171 Abs. 5 AO: Suspension of statute of limitations by tax criminal investigation and implications of accepting a valid self-report

Geschäftsnummer IV B 61/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BFH rejected the taxpayers' complaint and upheld the lower court's decision, ruling that no admission of appeal for revision was warranted as the raised legal issues lacked fundamental significance. The dispute concerned whether a suspension of the statute of limitations under § 171 Abs. 5 AO applies when a tax authority for criminal matters relies on prior audit findings and recognizes a valid self-reporting (§ 371 AO) without conducting its own independent investigations into tax evasion. The court held that assuming a valid self-reporting implies the authority accepted tax evasion as fact, and that the statute of limitations is suspended merely by the authority's assumption of the audit's findings, even without further independent investigations. Consequently, the only temporal limit for issuing amended tax assessments under § 171 Abs. 5 AO is the doctrine of forfeiture (Verwirkung), which did not apply in this case.

Legislator-Regeste

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§ 171 Abs. 5 AO, § 153 AO, § 171 Abs. 4 Satz 2 AO, § 171 Abs. 5 Satz 2 AO, § 371 AO, § 171 Abs. 5 Satz 1 AO; § 171 Abs. 5 AO: Suspension of statute of limitations by tax criminal investigation and implications of accepting a valid self-report: NV: Die zeitliche Grenze für den Erlass von Steuerbescheiden im Anwendungsbereich des § 171 Abs. 5 AO wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Steueruntersuchung Verfahrenssistierung Revision der Steuerveranlagung Revision in Strafsachen Vorleben
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Volltext

Annahme einer wirksamen Selbstanzeige - Eintritt der Ablaufhemmung bei Fahndungsprüfung

[LEITSATZ]

1. NV: Die Annahme einer wirksamen Selbstanzeige impliziert zugleich, dass das FA für Fahndung und Strafsachen eine Steuerhinterziehung bejaht hat.

2. NV: Mit der Übernahme der Ermittlungen der Betriebsprüfung durch das FA für Fahndung und Strafsachen tritt die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO ein.

3. NV: Die zeitliche Grenze für den Erlass von Steuerbescheiden im Anwendungsbereich des § 171 Abs. 5 AO wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) messen folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung bei:

a) Tritt Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) auch dann ein, wenn der vom Steuerpflichtigen vor Einleitung des Steuerstrafverfahrens dem Finanzamt (FA) gemäß § 153 AO mitgeteilte Sachverhalt ohne eigene Ermittlungen der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle und ohne Feststellung einer Steuerhinterziehung den Änderungen der Steuerbescheide zugrunde gelegt wird?

b) Ist der in § 171 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 AO enthaltene Verweis auf § 171 Abs. 4 Satz 2 AO von dem Rechtsfolgenverweis des § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nicht umfasst und § 171 Abs. 5 Satz 2 AO damit gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auszulegen?

Die Rechtsfrage 1.a ist nicht klärungsfähig, da sie von einem anderen als dem von dem Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgeht. Das FG hat nicht festgestellt, dass die Steuerfahndung nicht von einer Steuerhinterziehung ausgegangen ist. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Das FA für Fahndung und Strafsachen ist nach den Feststellungen des FG davon ausgegangen, dass eine wirksame Selbstanzeige des Klägers gemäß § 371 AO vorliegt. Nachdem die Kläger die festgesetzten Mehrsteuern bezahlt hatten, hat das FA für Fahndung und Strafsachen das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung i.V.m. § 371 AO eingestellt. Die Annahme einer wirksamen Selbstanzeige impliziert zugleich, dass das FA für Fahndung und Strafsachen eine Steuerhinterziehung des Klägers bejaht hat.

Die Rechtsfrage 1.b ist ebenfalls im Streitfall nicht klärungsfähig, da es ihrer Entscheidung nicht bedarf, um das Entscheidungsergebnis des FG zu begründen. Nach den Feststellungen des FG hat das FA für Fahndung und Strafsachen die Ermittlungen des Betriebsprüfers übernommen, überprüft und steuerlich ausgewertet. Überdies hat es die Berichtigung des Klägers als Selbstanzeige i.S. des § 371 AO gewertet. Zwar hat das FG die Überprüfung und steuerliche Würdigung als Ermittlungen i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO gewürdigt, tatsächlich, und insoweit ist den Klägern zuzustimmen, handelt es sich dabei aber nicht um weitere eigene Ermittlungen des FA für Fahndung und Strafsachen, sondern um eine steuerliche und strafrechtliche Auswertung und Umsetzung der übernommenen Ermittlungsergebnisse. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Unterbrechung der Ermittlungen stellt sich im vorliegenden Fall daher nicht. Bereits mit der Übernahme der von dem Betriebsprüfer durchgeführten Ermittlungen durch das FA für Fahndung und Strafsachen tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ein (vgl. Kruse in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 69). In der ständigen Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass eine zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden im Anwendungsbereich des § 171 Abs. 5 AO zur Umsetzung der Ermittlungsergebnisse nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen wird (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 2002 I R 25/01, BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586, und vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472). Für eine Verwirkung sind im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte erkennbar.

2. Aus den vorgenannten Gründen kommt eine Zulassung wegen einer Abweichung der Vorentscheidung von den von den Klägern im Einzelnen aufgeführten Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte nicht in Betracht. Denn die Divergenzrüge stützt sich ausschließlich auf angebliche abweichende Entscheidungen des BFH und anderer Finanzgerichte zu den im Streitfall nicht klärungsfähigen Streitfragen.