Tax classification of mother-child cure counseling: commercial versus liberal profession akin to legal counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for lack of merit, upholding the lower court's judgment and denying leave for revision. The dispute concerned the tax classification of income derived from a natural person providing consultation for mother-child cures; the tax office treated the activity as commercial (subject to trade tax), whereas the taxpayer argued it constituted a liberal profession akin to legal counsel. The court held that the activity is commercial because the taxpayer lacked the comprehensive legal education and state examinations required for a qualified legal profession, and the classification of natural persons is independent of the tax treatment of similar activities performed by corporate welfare associations, which are not subject to income tax or the definition of liberal professions. Furthermore, the court ruled that any alleged unequal treatment compared to competitors does not create a right to tax exemption.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 18 EStG; Tax classification of mother-child cure counseling: commercial versus liberal profession akin to legal counsel: b) Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil sie rechtssystematisch bedeutsam ist und ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Die Frage muss zudem klärungsbedürftig sein.
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KI-generiertVolltext
Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus
[LEITSATZ]
1. NV: Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) sind gewerblich; die Beratungstätigkeit erfordert keine dem Rechtsanwalt ähnliche Qualifikation .
2. NV: Für die Zuordnung der Beratungstätigkeit einer natürlichen Person zu einer Einkunftsart ist es ohne Bedeutung, ob und wie ggf. die Beratung durch freie Wohlfahrtsverbände besteuert wird .
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
a) Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Dies gilt im Streitfall auch hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Verstoßes gegen Treu und Glauben, den sie darin sieht, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ihre zuvor einkommensteuerlich als freiberuflich eingestufte Tätigkeit der Gewerbesteuer unterworfen hat (vgl. im Übrigen dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 1995 IV R 112/94, BFH/NV 1996, 449).
b) Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil sie rechtssystematisch bedeutsam ist und ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Die Frage muss zudem klärungsbedürftig sein.
Die im Streitfall von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) gewerblich oder solche aus selbständiger Arbeit sind, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so wie im angefochtenen Urteil zu beantworten ist. Insbesondere ist die Berufstätigkeit der Klägerin nicht der eines Rechtsanwalts ähnlich, weil es ihr an einer vergleichbaren umfassenden juristischen Vorbildung und der Ablegung der zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderlichen Staatsprüfungen fehlt. Setzt der Vergleichsberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus, muss auch derjenige, der die Ausübung eines ähnlichen Berufs behauptet, über eine vergleichbare Ausbildung verfügen (BFH-Beschluss vom 16. September 1999 XI B 63/98, BFH/NV 2000, 242, m.w.N.). Die Fachkenntnisse der Klägerin und die von ihr geleistete Beratung nur in einem Teil des Sozialrechts schaffen hingegen keine vergleichbare, dem freien Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Qualifikation.
c) Für die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit einer natürlichen Person ist es ohne Bedeutung, wie die beratende Tätigkeit freier Wohlfahrtsverbände ertragsteuerlich einzuordnen ist, die als Körperschaften per se nicht dem Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. von § 18 EStG ausüben können.
d) Die in dem Vorbringen der Klägerin implizit enthaltene Frage, ob sie im Vergleich zu den Wohlfahrtsverbänden gleichheitswidrig benachteiligt wird, wenn deren sachlich vergleichbare Beratungstätigkeit --möglicherweise-- nicht der Gewerbesteuer unterworfen wird, hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Denn durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Frage, ob Einkünfte aus einer Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegen, nach Maßgabe des Gewerbesteuerrechts zu beantworten ist und eine ggf. mit dem Gesetz nicht vereinbare rechtswidrige Bevorzugung eines Konkurrenten keinen Anspruch auf gleichermaßen rechtswidrige Freistellung von der Besteuerung schafft (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126; BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).