Valuation of disputed value for court costs in milk quota allocation disputes: benefit-based assessment versus statutory levy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) granted the taxpayer's objection to the cost assessment, ruling that the previously calculated court fees based on the statutory milk levy were incorrect and that the dispute value must be reassessed, though the subsequent cost objection procedure itself incurred no fees. The dispute concerned the determination of the dispute value for court costs in a legal challenge against the administrative revocation of a milk quota and the subsequent refusal to reallocate 100,000 kg of milk quota to the applicant. Relying on Section 52 (1) of the Court Costs Act (GKG), the court held that the significance of the matter is determined by the expected economic benefit (profit) from abatement-free milk delivery, not by the statutory levy on over-delivered milk, and thus applied a valuation of 0.10 EUR per kilogram of the contested milk quota, aligning with the practice of the Federal Administrative Court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 8 GKG; Valuation of disputed value for court costs in milk quota allocation disputes: benefit-based assessment versus statutory levy: The dispute concerned the determination of the dispute value for court costs in a legal challenge against the administrative revocation of a milk quota and the subsequent refusal to reallocate 100,000 kg of milk quota to the applicant. Relying on Section 52 (1) of the Court Costs Act (GKG), the court held that the significance of the matter is determined by the expected economic benefit (profit) from abatement-free milk delivery, not by the statutory levy on over-delivered milk, and thus applied a valuation of 0.10 EUR per kilogram of the contested milk quota, aligning with the practice of the Federal Administrative Court.
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KI-generiertVolltext
Streitwert bei Zuteilung einer Milchquote
[LEITSATZ] NV: Im Verfahren wegen der Zuteilung einer Milchquote ist der Streitwert mit 0,10 € je Kilogramm umstrittener Milchquote anzunehmen.
[TATBESTAND] 1
I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) war Inhaber einer Milchquote von 100.000 kg gewesen, welche jedoch wegen Nichtbelieferung eingezogen worden war. Im April 2004 beantragte er bei dem zuständigen Hauptzollamt, ihm eine entsprechende Quote wieder zuzuteilen. Antrag und Klage blieben ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts hat der Kostenschuldner Beschwerde eingelegt, die der beschließende Senat zurückgewiesen hat.
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Mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtenden Gerichtskosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 33.270 € mit 738 € angesetzt. Dieser Streitwert entspricht der im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 auf eine Liefermenge von 100.000 kg entfallenden Milchabgabe.
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Der Kostenschuldner wendet sich mit seiner Erinnerung gegen diesen Streitwert. Er macht sinngemäß geltend, Gegenstand des Klageund Beschwerdeverfahrens sei die Möglichkeit der --zukünftigen-- Erweiterung seiner Milchproduktion nach Zuteilung einer entsprechenden Milchquote gewesen, nicht die Abwehr der Milchabgabe wegen Überlieferung der betrieblichen Milchquote. Er habe nicht beabsichtigt, ohne eine solche Zuteilung seine Milchproduktion zu erweitern, und dies auch nicht getan, nachdem ihm die (zusätzliche) Milchquote nicht zugeteilt worden ist.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 4
II. Die Erinnerung hat Erfolg.
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In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Das gilt nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG auch für das Rechtsmittelverfahren.
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Diese Bedeutung ergibt sich im Streitfall, wie der Kostenschuldner überzeugend dargelegt hat, nicht aus der Höhe einer auf ohne eine entsprechende Quote an einen Käufer gelieferte Milch zu entrichtenden Milchabgabe; denn der Kostenschuldner hat eine solche abgabepflichtige Milchlieferung nicht vorgenommen und wollte sie auch nicht vornehmen. Er wollte vielmehr abgabefrei Milch liefern können und die dafür erforderliche Milchquote zugeteilt bekommen. Die Bedeutung der Sache bemisst sich folglich aus den aufgrund solcher Milchlieferungen zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteilen, mithin dem voraussichtlichen Gewinn des Kostenschuldners.
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Der beschließende Senat bewertet dieses wirtschaftliche Interesse entsprechend der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit 0,10 € je Kilogramm umstrittener Milchquote (BVerwG-Beschlüsse vom 28. Januar 2009 3 B 115.08, und vom 27. Januar 2009 3 B 94.08, nicht veröffentlicht).
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Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).