Objection to cost assessment in BFH non-admissibility complaint: no review of underlying cost-allocation ruling under § 66 GKG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appellant's objection, upholding the cost assessment and leaving the cost decision of the lower instance in force. The dispute concerned an objection (Erinnerung) filed against a cost bill for a non-admissibility complaint in tax litigation, where the appellant argued he had not acted without proper authorization and that the costs should not be assigned to him as an unauthorized representative. The court held that the objection procedure under § 66 of the Courts' Fees Act (GKG) is limited to challenging the calculation of costs, not the underlying judicial cost allocation decision; both the cost officer and the reviewing court are bound by the court's prior order assigning costs to the appellant, making arguments regarding the validity of representation inadmissible in this context. Consequently, the objection was deemed unfounded and costs were not awarded, as the objection procedure is free of court fees under § 66(8) GKG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 8 GKG; Objection to cost assessment in BFH non-admissibility complaint: no review of underlying cost-allocation ruling under § 66 GKG: Im Verfahren gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung erhoben werden. Eine Verletzung von Regelungen des Kostenrechts ist im Streitfall aber weder vom Erinnerungsführer vorgetragen noch ersichtlich.
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KI-generiertVolltext
Keine Anfechtung der Kostengrundentscheidung mit der Erinnerung
[LEITSATZ]
NV: Einwendungen gegen die Kostenentscheidung eines Beschlusses wegen der Nichtzulassung der Revision können im Erinnerungsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
[TATBESTAND]
I. Das Finanzgericht des Saarlandes hat im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat hatte die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 19. Mai 2010 Az … als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Erinnerungsführer als vollmachtlosem Vertreter beider Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Gerichtskosten für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Kostenrechnung vom 29. Juni 2010 auf Grundlage der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 19. Mai 2010 Az … festgesetzt. Gegen diese Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt. Nach der Auffassung des Erinnerungsführers sei er nicht als vollmachtloser Vertreter aufgetreten. Entsprechende Vollmachten befänden sich in den finanzgerichtlichen Akten sowie in denen des Finanzamtes.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Im Verfahren gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung erhoben werden. Eine Verletzung von Regelungen des Kostenrechts ist im Streitfall aber weder vom Erinnerungsführer vorgetragen noch ersichtlich.
2. Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, dass er kein vollmachtloser Vertreter im Verfahren Az … wegen Nichtzulassung der Revision gewesen sei, kann dies nicht zum Erfolg der Erinnerung führen. Einwendungen, die ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben, können mit der Erinnerung nicht zur Geltung gebracht werden. Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46).
In seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Kosten dem Erinnerungsführer auferlegt. Eine Anfechtung dieser Entscheidung ist mit der Erinnerung nicht zulässig (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 503, sowie BFH-Beschluss vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819).
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).