Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII B 54/10 KI-generiert

Home office deduction for university professor: qualitative center of professional activity under § 4 Abs. 5 EStG

Geschäftsnummer VIII B 54/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s non-acceptance complaint, thereby upholding the lower finance court’s decision that denied the deduction of expenses for a home office. The dispute centered on whether the home office constituted the central place of the taxpayer’s entire professional activity, a requirement for tax deduction under § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG, given the taxpayer’s status as a university professor with an 18-hour weekly teaching obligation alongside additional duties. The BFH ruled that the legal question regarding the "central place" criterion is settled by established precedent, which dictates that the center of professional activity is determined by the qualitative content of the work rather than merely hours spent, and this doctrine applies to all professions, including academia. The court held that while the lower court correctly applied this legal standard, its factual determination that the taxpayer’s activities were not primarily centered in the home office was a matter of fact-finding protected by binding effect, and the alleged error of law in applying the precedent to the specific facts did not rise to the level of willfulness or significant legal weight required to grant leave to appeal for revision.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 115 FGO; Home office deduction for university professor: qualitative center of professional activity under § 4 Abs. 5 EStG: Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).

Schlagwörter

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Abzug von Berufskosten Steuer vom Einkommen Heimarbeit Rechtsberuf Obligationenrecht Arbeitszeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO·§ 118 Abs. 2 FGO·§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO·§ 115 FGO

Zitierte Rechtsprechung

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XI B 87/05·VIII B 260/02·IX B 119/02·VI B 62/05·VI B 112/05·XI B 12/07

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Volltext

Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers - Zulassung der Revision bei unrichtiger Rechtsanwendung im Einzelfall

[LEITSATZ]

1. NV: Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinem Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus nachgeht, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, ist höchstrichterlich geklärt .

2. NV: Danach bestimmt sich der Mittelpunkt der Berufstätigkeit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen .

3. NV: Diese Rechtsprechung ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden (vgl. BFH-Beschl. vom 15. Dezember 2005 XI B 87/05, BFH/NV 2006, 2045) und damit auch auf Hochschullehrer, die neben ihrer Tätigkeit als Hochschulprofessor mit einer Lehrverpflichtung von 18 Wochenstunden auch noch einer oder mehreren Tätigkeiten nachgehen .

[GRUENDE]

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

a) Soweit mit der Beschwerdeschrift gerügt wird, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt und bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung die besonderen Umstände im Falle des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht hinreichend beachtet, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff. und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.). Einwendungen, die sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sowie gegen die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen richten, d.h. gegen die materielle Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils, führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Kläger verkennt, dass die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinem Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus nachgeht, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes), höchstrichterlich durch eine umfangreiche Rechtsprechung des BFH geklärt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 2005 VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737, und vom 24. Juli 2006 VI B 112/05, BFH/NV 2006, 2071, jeweils m.w.N.). Danach bestimmt sich der Mittelpunkt der Berufstätigkeit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Diese Rechtsprechung ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2005 XI B 87/05, BFH/NV 2006, 2045) und damit auch auf Hochschullehrer, die neben ihrer Tätigkeit als Hochschulprofessor mit einer Lehrverpflichtung von 18 Wochenstunden auch noch einer weiteren oder mehreren Tätigkeiten nachgehen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2007 XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47; Senatsbeschluss vom 26. November 2008 VIII B 7/07, juris).

Das FG hat sich im Streitfall ersichtlich an der Rechtsauffassung des BFH orientiert und ist nach umfangreicher Würdigung der gesamten Umstände u.a. zu dem Schluss gelangt, der Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit des Klägers liege nicht in dessen häuslichen Arbeitszimmer. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung sowie die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung und die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art des FG sind jedoch einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen und haben für die Revisionsinstanz Bindungswirkung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).

Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 201, 204 f.; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

c) Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, das FG habe beim Ansatz der Fahrtkosten den von ihm benutzten Volvo nicht berücksichtigt, ist der Verfahrensmangel schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger mit Schriftsatz an das FG vom 14. Februar 2010 selbst vorgetragen hat, er habe dieses Fahrzeug bereits am 10. Dezember 2003, d.h. vor den Streitjahren, verkauft. Im Übrigen wendet sich der Kläger im Ergebnis auch hinsichtlich der Fahrtkosten gegen die vom FG getroffene Würdigung und rügt damit inzidenter, das Urteil der Vorinstanz sei materiell fehlerhaft. Auf Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung kann die Zulassung der Revision jedoch nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1336; in BFH/NV 2003, 1289).