Local jurisdiction of the Finance Court unaffected by post-filing merger of the sued tax office
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint, upholding the lower court's ruling that it had proper local jurisdiction. The dispute concerned a challenge to tax assessment notices issued by a specific tax office, where the taxpayer argued the finance court was locally incompetent because the originally responsible tax office was merged with another office during the pendency of the lawsuit. The court held that local jurisdiction is determined by the seat of the authority actually sued at the time of filing, and this jurisdiction is not invalidated by subsequent administrative reorganizations or changes in the responsible authority after the suit becomes pending. The decisive legal basis was the principle that changes in the facts creating jurisdiction after litigation has begun do not affect the court's jurisdiction, applying Section 70 of the Fiscal Courts Code (FGO) in conjunction with Section 17(1) Sentence 1 of the Judiciary Act (GVG) and Section 38(1) FGO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 38 Abs. 1 FGO, § 38 FGO, § 70 FGO; Local jurisdiction of the Finance Court unaffected by post-filing merger of the sued tax office: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.
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KI-generiertVolltext
Örtliche Zuständigkeit des FG bei Zuständigkeitswechsel auf Finanzbehördenebene
[LEITSATZ]
1. NV: Die örtliche Zuständigkeit des FG richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich von dem/der Kläger/in verklagten Behörde, unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.
2. NV: Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des FG fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes FA zuständig geworden ist oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige FA mit dem nunmehr zuständigen FA während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.
1. Die als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügte örtliche Unzuständigkeit des Finanzgerichts (FG) ist nicht gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des FG richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich --hier von der Klägerin und Beschwerdeführerin-- verklagten Behörde (§ 38 Abs. 1 FGO), unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist (vgl. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 FGO Rz 20). Danach ist im Streitfall der Sitz des Beklagten und Beschwerdegegners (des Finanzamts --FA--) maßgebend, so dass das angerufene FG örtlich zuständig ist.
Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des FG fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes Finanzamt zuständig geworden ist, oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige FA W mit dem nunmehr zuständigen FA während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde (s. Bl. 80 FG-Akte). Denn durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände wird die örtliche Zuständigkeit des FG nicht berührt (§ 70 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes; s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.
Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575; BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 27. Januar 2009 X S 42/08, BFH/NV 2009, 780). Abgesehen davon war vorliegend Verfahrensgegenstand die Rechtmäßigkeit der vom FA erlassenen Feststellungsbescheide und der diese aufhebende Bescheid.