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III B 34/10 KI-generiert

Eligibility of foreign nationals for child benefit under § 62 EStG: constitutional validity of employment and residence permit requirements despite pending referral on identical parental allowance provisions

Geschäftsnummer III B 34/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance rejected the appellant's complaint for lack of fundamental legal significance and denied admission to the next instance, thereby leaving the lower court's judgment final and in effect in favor of the defendant family cash office. The dispute concerned the eligibility of a non-EU foreign national holding a residence permit under § 25 para. 5 of the Residence Act (AufenthG) to claim child benefit for periods where she was neither employed, receiving unemployment benefits, nor on parental leave, challenging the exclusion of such individuals as unconstitutional under the equality principle. The Court held that § 62 para. 2 of the Income Tax Act (EStG), which conditions child benefit for certain foreigners on specific employment or benefit receipt statuses, remained constitutionally valid and did not require clarification by the Federal Constitutional Court, even after the Federal Social Court referred similar questions regarding the identical text in the Federal Parental Allowance Act (BErzGG) to the Constitutional Court.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 GG, § 62 Abs. 2 EStG, § 25 Abs. 5 AufenthG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO; Eligibility of foreign nationals for child benefit under § 62 EStG: constitutional validity of employment and residence permit requirements despite pending referral on identical parental allowance provisions: The dispute concerned the eligibility of a non-EU foreign national holding a residence permit under § 25 para. 5 of the Residence Act (AufenthG) to claim child benefit for periods where she was neither employed, receiving unemployment benefits, nor on parental leave, challenging the exclusion of such individuals as unconstitutional under the equality principle. The Court held that § 62 para. 2 of the Income Tax Act (EStG), which conditions child benefit for certain foreigners on specific employment or benefit receipt statuses, remained constitutionally valid and did not require clarification by the Federal Constitutional Court, even after the Federal Social Court referred similar questions regarding the identical text in the Federal Parental Allowance Act (BErzGG) to the Constitutional Court.

Schlagwörter

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Anspruch auf Kinderzulagen Familienbewilligung Elternbeihilfe ausländische Staatsangehörige Steuer vom Einkommen Beschäftigungsbedingungen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO

Procedural basis cited in the dispositive for rejecting the complaint as unfounded and inadmissible.

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Volltext

Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

[LEITSATZ]

NV: Trotz der Vorlagebeschlüsse des BSG nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 3.12.2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, die zu der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach dem BErzGG ergangen sind, ist die Verfassungskonformität der in § 62 Abs. 2 EStG geregelten Kindergeldberechtigung von Ausländern nicht klärungsbedürftig .

[TATBESTAND]

I. Die aus Armenien stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war seit dem Jahr 2002 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 des Ausländergesetzes 1990. Ab Juni 2005 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Die Klägerin war von 2002 bis zum 19. September 2003 nichtselbständig beschäftigt. Da sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte, erhielt sie erst ab Dezember 2003 --nach Ablauf einer Sperrzeit gemäß § 144 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III)-- Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Von August 2004 bis zum 28. Februar 2005 war sie wieder nichtselbständig beschäftigt, von Juni 2005 bis Dezember 2005 betrieb sie ein Restaurant. Erst ab November 2006 war sie wieder erwerbstätig.

Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre drei Kinder. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gewährte durch Bescheid vom 24. August 2007 Kindergeld ab Juni 2007. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch, weil sie nach ihrer Ansicht auch für die Zeit vor Juni 2007 kindergeldberechtigt war. Durch einen Bescheid vom 15. Mai 2008 setzte die Familienkasse Kindergeld für die Zeiträume Juni 2005 bis Dezember 2005 sowie November 2006 bis Mai 2007 fest. In der Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2008 verneinte sie die Kindergeldberechtigung der Klägerin für die verbliebenen Zeiträume.

Die anschließend erhobene Klage, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate Oktober 2003 und November 2003 sowie April 2006 bis Oktober 2006 geltend machte, hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für die Monate Oktober und November 2003 zu gewähren, im Übrigen (April 2006 bis Oktober 2006) wies es die Klage ab. Hinsichtlich des letztgenannten Zeitraums führte es zur Begründung aus, insoweit hätten die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht vorgelegen, da die Klägerin entgegen § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) weder erwerbstätig gewesen sei noch Leistungen nach dem SGB III bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen habe.

Zur Begründung ihrer den Zeitraum April 2006 bis Oktober 2006 betreffenden Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, es sei nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren, wenn Ausländer vom Kindergeld ausgeschlossen würden, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG seien, die keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und auch keine Leistungen nach dem SGB III bezögen. Trotz der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der die Verfassungskonformität des § 62 Abs. 2 EStG bejaht habe, sei die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage vorgelegt, ob die im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) wortgleich geregelten, von Ausländern zu erfüllenden Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld mit dem GG zu vereinbaren seien. Aus diesem Grund sei auch eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ebenso wenig ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO).

1. Der Senat hat bereits mit Urteilen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913) entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer in § 62 Abs. 2 EStG im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums handelte, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen nach dem SGB III oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG). Der Senat hat diese Auffassung seitdem mehrfach bestätigt (z.B. Senatsurteile vom 28. Mai 2009 III R 13/07, BFH/NV 2009, 1638, und vom 30. Juli 2009 III R 47/07, BFH/NV 2009, 1984).

2. An der verfassungsrechtlichen Beurteilung durch den Senat hat sich auch durch die Vorlagebeschlüsse des BSG vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R und B 10 EG 7/08 R (juris), die zur wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 BErzGG ergangen sind, nichts geändert (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 1/08, BFHE 229, 262).