Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III B 80/10 KI-generiert

Determination of household adoption for child benefit eligibility: factual non-transient residence prevails over formal registration evidence

Geschäftsnummer III B 80/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the complainant's request for leave to file a revision, thereby upholding the lower court's decision that the claimant lost the child benefit claim for her son from July 2008 onwards and remained liable for repayment of 616 €. The dispute concerned whether the child was considered to be in the household of the claimant or his grandmother, which determined eligibility under § 64 Abs. 2 EStG; the claimant argued that the Familienkasse was legally bound to rely on the registration office's records regarding the child's address and that her request for file access in the objection proceedings had been unlawfully denied. The BFH held that established case law dictates that "household adoption" is primarily determined by the factual, non-transient residence of the child, with formal aspects like custody rights or registration entries serving only as supplementary indicators, and thus rejected the argument that new legal principles required clarification; furthermore, the court ruled that a refusal by the administrative authority to provide file access during the objection phase does not constitute a procedural error in the court's proceedings under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Determination of household adoption for child benefit eligibility: factual non-transient residence prevails over formal registration evidence: The dispute concerned whether the child was considered to be in the household of the claimant or his grandmother, which determined eligibility under § 64 Abs. 2 EStG; the claimant argued that the Familienkasse was legally bound to rely on the registration office's records regarding the child's address and that her request for file access in the objection proceedings had been unlawfully denied. The BFH held that established case law dictates that "household adoption" is primarily determined by the factual, non-transient residence of the child, with formal aspects like custody rights or registration entries serving only as supplementary indicators, and thus rejected the argument that new legal principles required clarification; furthermore, the court ruled that a refusal by the administrative authority to provide file access during the objection phase does not constitute a procedural error in the court's proceedings under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Schlagwörter

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Anspruch auf Kinderzulagen Adoption Aufenthaltsrecht Forderungsanmeldung Besuchsrecht Ergänzungsleistungen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO

Procedural provision cited in the dispositive to order the rejection of the complaint against the non-allowance of revision.

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Volltext

Kindergeld: Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Kindergeldberechtigten

[LEITSATZ]

NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Entscheidung, in wessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, in erster Linie dadurch bestimmt wird, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt; formale Gesichtspunkte wie die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung im Melderegister können allenfalls unterstützend herangezogen werden.

[TATBESTAND]

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog zunächst für ihren 1991 geborenen Sohn (S) Kindergeld. Im Dezember 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld ab Juli 2008 auf und forderte an die Klägerin bereits ausgezahltes Kindergeld in Höhe von 616 € zurück, da S seit Juli 2008 in den Haushalt seiner Großmutter aufgenommen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt die Klägerin vor, die Frage, ob die Familienkasse verpflichtet sei, ihrer Entscheidung die Angaben gegenüber dem Einwohnermeldeamt als amtlicher Behörde zugrunde zu legen, habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Zudem liege ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor, da Akteneinsicht zu Unrecht versagt worden sei.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Ungeachtet der Frage, ob die Zulassungsgründe überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung dar. In beiden Fällen muss es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage handeln. Die Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung besteht und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung der Frage geboten erscheinen lassen (z.B. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2007 III B 95/06, BFH/NV 2007, 2125).

In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass das Merkmal der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt wird, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt, und dass formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden können (z.B. Senatsurteil vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968, m.w.N.). Neue Gesichtspunkte, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung der Frage geboten erscheinen lassen, hat weder die Klägerin aufgezeigt noch sind solche sonst ersichtlich. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung die dargelegten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt und ist in nicht zu beanstandender Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu der Überzeugung gelangt, dass S bereits ab Juli 2008 in den Haushalt seiner Großmutter aufgenommen war.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensrüge. Eine (vermeintlich) verweigerte Akteneinsicht durch die Familienkasse im Einspruchsverfahren stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar. Denn hierunter fallen nur Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht (z.B. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 165/09, BFH/NV 2010, 1461, m.w.N.).