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VIII B 68/10 KI-generiert

Scope of binding effect of factual settlements in tax proceedings and admissibility of review of their interpretation

Geschäftsnummer VIII B 68/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's non-admission complaint, ruling that the lower court's interpretation of the scope of a prior settlement agreement did not pose a question of fundamental legal importance, thereby leaving the tax assessment in force. The dispute concerned the assessment of undeclared capital income from Swiss numbered accounts, where the taxpayer argued that a previous settlement clause promising no further tax consequences based on specific investigative facts precluded the taxation of income for the current year; the lower court had rejected this, finding the settlement did not cover future claims or factual issues, and the BFH agreed that the abstract limits of such settlements are already sufficiently clarified in case law. The decisive legal basis included the doctrine that "tactical settlements" (tatsächliche Verständigung) are generally binding only on past proceedings and not on future tax claims, as well as the principle that errors in the application of material law (including the assessment of such settlements) do not warrant the admission of a revision unless they are objectively arbitrary, which was not the case here.

Legislator-Regeste

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Scope of binding effect of factual settlements in tax proceedings and admissibility of review of their interpretation: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht vor.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Prozesserledigung unversteuertes Einkommen Besteuerungsgrundlage Wirkungen, Tragweite und Grenzen Kapitalsteuer
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Volltext

Auslegung der Reichweite einer tatsächlichen Verständigung hat keine grundsätzliche Bedeutung

[LEITSATZ]

NV: Die Frage, ob das FG die Reichweite einer im Erörterungstermin getroffenen Verständigung zutreffend beurteilt hat, reicht in ihrer Bedeutung grundsätzlich nicht über den Einzelfall hinaus .

[TATBESTAND]

I. Streitig ist die Zurechnung von Guthaben auf schweizerischen Nummernkonten. Im Juli 2003 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit zu diesen Konten gehörenden Unterlagen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen. Der Kläger und seine Ehefrau machten zunächst keine Angaben zum Inhaber der Konten.

Nach einer Durchsuchung bei dem Kläger ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers an, weil sich bei der Durchsuchung Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass der Kläger beabsichtigte, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. Daraufhin gab der Kläger an, die Guthaben hätten seiner 2002 gestorbenen Mutter gehört. Durch geändertes Testament vom 3. November 2001 ist der Kläger zum Alleinerben nach seiner Mutter bestimmt; ein Erbschein ist bisher nicht erteilt worden.

Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen des dinglichen Arrests (FG Baden-Württemberg 8 K 154/04) verständigten sich die Beteiligten u.a. darauf, dass der Kläger die rückständige Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 von insgesamt … € bezahlen und die insoweit geänderten Einkommensteuerbescheide nicht mit Rechtsmitteln angreifen werde. Ziffer 3 der Vereinbarung lautet wörtlich:

"3. Der Beklagte möge zusichern, dass hinsichtlich des Klägers und seiner Ehefrau auf der Grundlage des Sachverhalts, der der Anordnung des dinglichen Arrests vom 13. Februar 2004 zugrunde gelegt wurde, keine weiteren steuerlichen Folgen mehr gezogen werden."

Für das Streitjahr 2003 setzte das FA im Wege der Schätzung nicht erklärte Kapitaleinkünfte des Klägers von 45.000 € an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die Guthaben hätten entweder von Anfang an dem Kläger gehört. Dafür spreche, dass er die Steuernachforderungen für die Jahre 1993 bis 2002 letztlich akzeptiert habe. Oder er habe die Guthaben von seiner Mutter geerbt. Auch die tatsächliche Verständigung stehe der Schätzung nicht entgegen. Aus ihr ergebe sich keine Bindung des FA, die Erträge aus den Guthaben in der Schweiz im Streitjahr nicht zu besteuern. Die Vereinbarung enthalte in Ziffer 3 keine Vereinbarung über Sachverhaltsfragen und sei schon deshalb nicht bindend. Auf die Frage, was die Beteiligten vereinbaren wollten, komme es nicht an.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht vor.

1. Die abstrakten Grenzen für den Abschluss einer sog. tatsächlichen Verständigung sind in der Rechtsprechung in ausreichendem Maße geklärt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, m.w.N.). Damit ist auch geklärt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatfrage und Rechtsfrage nicht in allen Fällen nach abstrakten Maßstäben im Vorhinein möglich ist (BFH-Beschluss vom 31. August 2009 I B 21/09, BFH/NV 2010, 163). Gründe, die dennoch eine erneute Befassung des BFH rechtfertigen, sind weder dargetan noch ersichtlich.

a) Die Frage, ob das FG die Reichweite der im Erörterungstermin getroffenen Verständigung zutreffend beurteilt hat, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Streitfall hinaus und verleiht dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung.

Im Übrigen war nach der Rechtsauffassung des FG die Frage, wie die Formulierungen unter Nr. 3 der Verständigung gemeint waren, nicht entscheidungserheblich, weil das FG eine Verständigung über den künftigen Steueranspruch nicht für bindend gehalten hat. Diese Rechtsauffassung des FG ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zu überprüfen. Das FG hat deshalb --nach seiner Auffassung zu Recht-- davon abgesehen, der Frage nachzugehen, welchen Inhalt die Beteiligten der Vereinbarung beilegen wollten.

b) Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der mangelnden Sachaufklärung und Nichterhebung von Beweisen verfangen schon deshalb nicht, weil bei der Prüfung von Verfahrensfehlern der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen ist (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79, m.w.N.).

2. Soweit sich der Kläger gegen die Zurechnung der Guthaben der Höhe nach wendet, greift er sinngemäß die Schätzungsgrundlagen an. Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Schätzung kann die Zulassung der Revision im Regelfall jedoch nicht erreicht werden, weil eine Schätzung der materiellen Rechtsanwendung zuzurechnen ist und bloße Fehler bei der Rechtsanwendung nicht zur Zulassung der Revision im Einzelfall führen. Für einen besonders schwerwiegenden, objektiv willkürlichen Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führen kann, liegen keine Anhaltspunkte vor.