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II B 30/10 KI-generiert

Applicability of constitutionally flawed tax statute; validity of regional scope and casino tax exemptions

Geschäftsnummer II B 30/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the non-admission complaint, leaving the lower court's rejection of the plaintiff's lawsuit in force. The dispute concerned the assessment of gaming machine tax under the Hamburg Gaming Machine Tax Act for periods between 2000 and 2004; the plaintiff argued the Act was unconstitutional for purporting to apply globally rather than just in Hamburg, and that exempting state-operated casinos from the tax violated the general equality clause. The BFH held that the Federal Constitutional Court had previously confirmed the Act's legislative basis under Art. 105(2a) Sentence 1 of the Basic Law, requiring the statute to be interpreted via constitutional avoidance as limited to Hamburg's territory, and further ruled that the specific question regarding the validity of the casino exemption was moot because the Constitutional Court had explicitly permitted the continued application of the tax norm despite the established equality violation.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 4 AO, § 31 Abs. 1 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG; Applicability of constitutionally flawed tax statute; validity of regional scope and casino tax exemptions: Die Klägerin stützt die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das SpStG sei verfassungswidrig, weil es seinen Geltungsbereich nicht auf Hamburg beschränke, sondern auf die gesamte Welt erstrecke. Die Ungleichbehandlung der Spielgerätebetreiber mit den durch das SpStG weltweit von der Spielgerätesteuer befreiten Spielbanken sei ebenfalls verfassungswidrig.

Schlagwörter

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Spielbankenabgabe Abgabenbefreiungen Steuerrecht Rechtsbeständigkeit der Steuerveranlagung verfassungsmässige Schranken Rechtsakt
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Volltext

Anwendbarkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes trotz Verfassungswidrigkeit

[LEITSATZ]

1. NV: Das Hamburgische Spielgerätesteuergesetz ist bis zu seinem Außerkrafttreten auch insoweit anwendbar, als das BVerfG seine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat .

2. NV: Der Geltungsbereich des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes beschränkt sich auf das Gebiet Hamburgs .

[TATBESTAND]

I. Das Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Festsetzung von Spielgerätesteuer nach dem Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz (SpStG) für die Zeiträume Dezember 2000 bis Juli 2001, September 2001 bis Februar 2002, Mai bis Juli 2002, September 2002 bis Juni 2003 und August 2003 bis Dezember 2004 erhobene Klage unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05 (BVerfGE 123, 1) ab. Eine erneute Vorlage an das BVerfG sei nicht erforderlich. Der Landesgesetzgeber habe seine Gesetzgebungskompetenzen nicht deshalb überschritten, weil der Geltungsbereich des SpStG nicht ausdrücklich auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg beschränkt worden sei. Es liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit der von der Spielgerätesteuer befreiten Hamburger Spielbank vor.

Die Klägerin stützt die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das SpStG sei verfassungswidrig, weil es seinen Geltungsbereich nicht auf Hamburg beschränke, sondern auf die gesamte Welt erstrecke. Die Ungleichbehandlung der Spielgerätebetreiber mit den durch das SpStG weltweit von der Spielgerätesteuer befreiten Spielbanken sei ebenfalls verfassungswidrig.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde ist, sofern sie überhaupt den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegt nicht vor.

1. Das BVerfG hat mit dem Beschluss in BVerfGE 123, 1, zwar § 4 Abs. 1 SpStG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt, aber im Tenor der Entscheidung weiter ausgeführt, die Vorschrift bleibe für den Zeitraum bis zum Außerkrafttreten des SpStG am 1. Oktober 2005 weiter anwendbar. In Abschn. C. I. 1. des Beschlusses führte das BVerfG aus, die Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg für den Erlass des SpStG ergebe sich aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Die Spielgerätesteuer gehöre zu den herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern. An diese Beurteilung ist der Bundesfinanzhof (BFH) nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) gebunden. Das BVerfG ist in dem Beschluss offensichtlich davon ausgegangen, dass sich der Geltungsbereich des SpStG auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg beschränkt, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Die Ansicht der Klägerin, das SpStG sei so zu verstehen, dass sich sein Geltungsbereich unter Missachtung der der Gesetzgebung der Länder gezogenen räumlichen Grenzen nicht nur auf das Gebiet Hamburgs, sondern auf die gesamte Welt erstrecke, entspricht nicht den allgemein anerkannten Grundsätzen über die Auslegung von Gesetzen, zu denen insbesondere der Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung rechnet (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02, BFH/NV 2009, 2119, unter B. 2. a; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 238 f.; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 4 AO Rz 280 f.; Pahlke/Koenig/Pahlke, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 4 Rz 104 f.). Lässt eine Norm mehrere Deutungen zu, von denen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diejenige Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1997 IX R 29/95, BFHE 184, 466, BStBl II 1998, 142, und vom 14. Dezember 2006 III R 27/03, BFHE 215, 442, BStBl II 2007, 332, unter II. 4. a, jeweils m.w.N.).

2. Da das BVerfG mit dem Beschluss in BVerfGE 123, 1, trotz des festgestellten Gleichheitsverstoßes die befristete weitere Anwendung des § 4 Abs. 1 SpStG zugelassen hat, kommt es aufgrund der nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Wirkung des Beschlusses auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Befreiung der Hamburger Spielbank von der Spielgerätesteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, nicht mehr an. Im Übrigen hat der BFH bereits wiederholt entschieden, dass insoweit kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt (Beschluss vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BFHE 160, 61, BStBl II 1990, 510, unter B. 2. a; Urteil vom 26. Juni 1996 II R 47/95, BFHE 180, 497, BStBl II 1996, 538, unter II. 3. c cc; ebenso zur Befreiung des Aufwands, der der Spielbankabgabe unterliegt, von der Hamburger Spielvergnügungsteuer BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2007 II B 51/06, BFH/NV 2007, 987, unter II. 5., und vom 27. November 2009 II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, unter II. 2. b ee). Die Frage ist also bereits geklärt.