Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V S 11/10 (PKH) KI-generiert

Corporate legal aid eligibility under § 116(1) no. 2 ZPO and the prohibition of circumventing corporate PKH prerequisites via gratuitous share transfer

Geschäftsnummer V S 11/10 (PKH)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the application for legal aid (Prozesskostenhilfe, PKH), leaving the financial claims of the opposing party intact, as the applicant failed to establish eligibility. The dispute concerned an individual's attempt to obtain PKH to file a complaint against the non-admission of revision in a VAT lawsuit previously brought by a civil law partnership (GbR) in liquidation; the applicant claimed to have become the sole successor to the partnership through a gratuitous transfer of all partnership shares to circumvent the partnership's inability to afford litigation costs. The court held that under Section 116 Sentence 1 No. 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO), legal aid for a capable association or legal entity is contingent on both financial need and the requirement that pursuing the legal action serves the public interest or affects a large group of persons, neither of which was demonstrated for the GbR; consequently, the specific legal prerequisites for corporate PKH could not be bypassed by transferring shares to a natural person, rendering the application inadmissible regardless of whether the succession was validly established.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 114 ZPO; Corporate legal aid eligibility under § 116(1) no. 2 ZPO and the prohibition of circumventing corporate PKH prerequisites via gratuitous share transfer: Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Schlagwörter

KI-generiert
Aktienübertragung Erbrecht Auflösung der Kollektivgesellschaft juristische Person Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verantwortlichkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Prozesskostenhilfe bei Gesellschaften

[LEITSATZ]

NV: Liegen die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, können diese Voraussetzungen nicht dadurch umgangen werden, dass die Gesellschaftsanteile zum Zwecke der Erlangung von PKH unentgeltlich auf einen Gesellschafter übertragen werden.

[TATBESTAND]

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) X begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde als angeblicher Rechtsnachfolger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Liquidation (GbR i.L.). Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 8. April 2010 5 K 2917/09 U die Klage der GbR i.L., vertreten durch den Antragsteller als deren Liquidator, teilweise als unbegründet abgewiesen.

Das FG hatte bereits zuvor einen Antrag des X auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 13. November 2009 als unzulässig verworfen, weil X im Verfahren der GbR nicht Beteiligter gewesen sei. Einen weiteren Antrag des X hat es mit Beschluss vom 8. April 2010 ebenfalls abgelehnt. X habe die im Schriftsatz vom 9. März 2010 erhobene Behauptung, er sei aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom "1.10.2010" durch Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile auf ihn Alleingesellschafter der GbR i.L. geworden, nicht glaubhaft gemacht, sondern statt dessen mit Schriftsatz vom 1. April 2010 erklärt, er sei doch nicht Gesamtrechtsnachfolger geworden. Lege man den PKH-Antrag als Antrag der Klägerin aus, sei dieser abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt seien.

Der Antragsteller behauptet nunmehr unter Hinweis auf einen Gesellschafterbeschluss vom 26. Mai 2010 Rechtsnachfolger der GbR geworden zu sein. Dem Inhalt des beigelegten Gesellschafterbeschlusses zufolge haben die Gesellschafter die Gesellschaftsanteile der GbR i.L. auf den Antragsteller unentgeltlich übertragen, um auf diese Weise PKH erlangen zu können.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die nicht weiter glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers zutrifft, er sei Rechtsnachfolger der GbR i.L. geworden; denn der Antrag auf PKH hat unabhängig davon keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Der Antragsteller begehrt PKH für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem gegenüber der GbR i.L. ergangenen Urteil des FG. PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde erhält nur, wer am vorausgehenden Verfahren vor dem FG Beteiligter war, im Streitfall neben dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) die GbR i.L.

a) Trifft die Rechtsbehauptung des Antragstellers nicht zu, er sei Rechtsnachfolger geworden, kann ihm PKH schon deshalb nicht gewährt werden, weil er im Klageverfahren nicht Beteiligter war und deshalb eine im eigenen Namen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wäre.

b) Auch bei Rechtsnachfolge aufgrund der behaupteten unentgeltlichen Übertragung der Anteile kommt die Gewährung von PKH nicht in Betracht.

aa) Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann PKH, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Als GbR gehörte die Klägerin im Verfahren vor dem FG, die GbR i.L., zu den parteifähigen Vereinigungen i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, weil sie als Gesellschaft befugt ist, selbständig gegen Umsatzsteuerbescheide Klage zu erheben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 2007 V S 18/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2309, m.w.N.). Für eine GbR in Liquidation gilt nichts anderes.

bb) Zusätzliche Voraussetzung für die PKH einer juristischen Person oder --wie hier-- einer parteifähigen Vereinigung ist jedoch nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dies wird z.B. dann bejaht, wenn ein großer Personenkreis in Mitleidenschaft gezogen oder eine Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben behindert würde (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2009 V S 15/09 (PKH), BFH/NV 2009, 1453; in BFH/NV 2007, 2309; vom 17. September 1998 III S 9/98, BFH/NV 1999, 339). Hierfür ist nichts ersichtlich, so dass der GbR i.L. keine PKH hätte gewährt werden dürfen. Lagen in den Fällen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH für die juristische Person oder die parteifähige Vereinigung nicht vor, kann diese nicht dadurch erreicht werden, dass die Anteile unentgeltlich auf eine natürliche Person übertragen werden (vgl. Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Januar 1995 2 W 1/95, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1995, 1405; Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 116 Rz 18 und § 114 Rz 9, m.w.N.). Selbst wenn deshalb die Rechtsbehauptung des Antragstellers zuträfe und er Rechtsnachfolger der GbR i.L. geworden wäre, kommt deshalb die Gewährung von PKH nicht in Betracht.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).