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VIII B 92/10 KI-generiert

Insufficient substantiation of acute illness justifies denial of last-minute hearing postponement under right to be heard

Geschäftsnummer VIII B 92/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's complaint, affirming the lower finance court's refusal to postpone the oral hearing; consequently, the lower court's decision stands. The dispute concerned a procedural objection by an unrepresented plaintiff who requested a rescheduling of the hearing on the day prior due to an acute illness, citing only a "febrile condition" and the inability to obtain an immediate medical certificate from the treating doctor. The BFH held that the lower court did not violate the right to be heard under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO because, under the principles of §§ 155 FGO and 227 ZPO, a sudden illness constitutes a significant reason for postponement only if the requesting party provides sufficiently detailed and substantiated information enabling the court to independently assess the party's inability to attend or travel. Since the plaintiff's vague initial notice and subsequent explanations regarding the "febrile illness" were insufficient to allow the court to form its own judgment on the severity of the impairment, the lower court correctly exercised its discretion to deny the motion.

Legislator-Regeste

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§ 155 FGO; Insufficient substantiation of acute illness justifies denial of last-minute hearing postponement under right to be heard: Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung medizinische Gründe Verfahrensrügen Verhandlungsverschiebung Eilvorabentscheidungsverfahren gesundheitliche Beeinträchtigung
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Volltext

Rechtliches Gehör - Terminverlegung

[LEITSATZ]

NV: Beantragt der im Prozess nicht vertretene Kläger am Tag vor der mündlichen Verhandlung wegen einer akuten Erkrankung die Verlegung des Termins, so obliegt es ihm, wenn er ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig beibringen kann, die Gründe für seine Verhinderung so genau darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor. Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt.

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.

November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.). Die plötzliche Erkrankung des nicht vertretenen Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) kann einen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung oder -verlegung darstellen. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung und -verlegung gerechtfertigt oder erforderlich ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt.

Wird ein Verlegungsantrag, wie im Streitfall, am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer akuten Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall. Der Verlegungsantrag, den die Tochter des Klägers am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt hat, enthält lediglich die Mitteilung, dass der Kläger krank geworden sei und dass ein ärztliches Attest nachgereicht werde. Auf Nachfrage hat die Tochter ergänzend mitgeteilt, die "fieberhafte Erkrankung" des Vaters lasse eine Anreise und Wahrnehmung des Termins nicht zu. Das ärztliche Attest könne nur nachgereicht werden. Der behandelnde Arzt habe einen Hausbesuch heute nicht mehr ermöglichen können. Bei dieser Sachlage hat das FG den Verlegungsantrag zu Recht abgelehnt. Aufgrund der zu allgemeinen Angaben des Klägers konnte das FG nicht beurteilen, ob ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins gegeben war.