No mandatory representation for legal aid applications against PKH denials; appeal barred under § 128 Abs. 2 FGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the application for legal aid (PKH) for the appeal against the lower court's denial of PKH, meaning the taxpayer did not prevail in obtaining representation. The dispute concerned a tax litigant who, after their PKH request for a tax exemption suit was rejected by the Financial Court due to a lack of prospects of success, sought PKH at the BFH to file an appeal against that rejection. The court held that while there is no mandatory representation requirement (Vertretungszwang) for PKH applications under § 62a Abs. 1 FGO (old version) or post-reform § 62 Abs. 4 FGO, the requested appeal was inadmissible and devoid of prospects of success because § 128 Abs. 2 FGO explicitly prohibits appealing against a decision denying legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 62 Abs. 4 FGO, § 62a Abs. 1 FGO, § 142 FGO, § 128 Abs. 2 FGO; No mandatory representation for legal aid applications against PKH denials; appeal barred under § 128 Abs. 2 FGO: Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers zu seinen Gunsten nur als Antrag auf PKH für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des FG aus. Denn eine von ihm persönlich eingelegte Beschwerde wäre wegen des für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) unzulässig. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht hingegen kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 FGO a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 679).
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KI-generiertVolltext
Weiterhin kein Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren
[LEITSATZ]
NV: Auch unter Geltung des § 62 Abs. 4 FGO i. d. F. vom 12. Dezember 2007 müssen sich die Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
[TATBESTAND]
I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) erhob am 20. Dezember 2007 Klage wegen Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) lehnte diese mit Beschluss vom 23. Juli 2009 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.
Für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH beantragt der Kläger PKH.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.
1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers zu seinen Gunsten nur als Antrag auf PKH für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des FG aus. Denn eine von ihm persönlich eingelegte Beschwerde wäre wegen des für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) unzulässig. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht hingegen kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 FGO a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 679).
2. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im Streitfall bestehen keine Erfolgsaussichten für eine Beschwerde gegen die vom Kläger beanstandete Entscheidung des FG. Beschlüsse, mit denen der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt wird, können nach der ausdrücklichen Regelung des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.