Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII B 117/09 KI-generiert

Admissibility of Revision for Absolute Grounds and Effect of Post-Deadline Allegations in Tax Litigation

Geschäftsnummer VIII B 117/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the non-acceptance complaint, denying the revision and upholding the lower court's judgment declaring the main proceedings concluded. The dispute arose from a tax assessment case where the taxpayer challenged the Financial Court's (FG) ruling that the litigation was effectively resolved by the parties' joint declarations of settlement during a hearing on 16 November 2006. The court held that the revision was inadmissible because: (1) even absolute grounds for revision, such as denial of legal hearing, require specific acceptance under § 115 FGO; (2) arguments concerning matters no longer part of the concluded judgment are irrelevant; (3) new procedural arguments raised after the expiry of the complaint justification period were disregarded; and (4) the simultaneous decision and service of judgments in parallel cases did not constitute a procedural defect. Key legal principles affirmed include the strict adherence to the § 116 FGO deadline for non-acceptance complaints, the insufficiency of vague claims of divergence, and the procedural validity of settlement-based case closures under § 138 FGO.

Legislator-Regeste

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§ 115 FGO, § 119 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO; Admissibility of Revision for Absolute Grounds and Effect of Post-Deadline Allegations in Tax Litigation: Die Kläger können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur noch gehört werden mit innerhalb der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO vorgetragenen Zulassungsgründen in Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils und ggf. das gerichtliche Verfahren beim Zustandekommen dieses Urteils. Hier ist weder ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ersichtlich. Das Urteil leidet auch nicht an einem offensichtlichen und schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer willkürlichen Entscheidung, die bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68, m.w.N.).

Schlagwörter

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Steuerjustizverfahren Prozesserledigung Revision der Steuerveranlagung Revisionsgründe Feststellung der Gültigkeit gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 115 FGO·§ 119 Nr. 3 FGO·§ 115 Abs. 2 FGO·§ 116 Abs. 3 FGO·§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO·§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO·§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO·§ 116 FGO

Zitierte Rechtsprechung

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X B 132/98·IV B 96/98

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Volltext

Zulassungsbedürftigkeit der Revision - Unbeachtlichkeit neuen Vortrags nach Fristablauf - Durchführung eines Erörterungstermins - Gleichzeitige Entscheidung in mehreren Parallelverfahren kein Verfahrensmangel

[LEITSATZ]

1. NV: Die Revision ist auch bei Geltendmachung eines absoluten Revisionsgrundes zulassungsbedürftig .

2. NV: Die Revision ist nicht zuzulassen wegen Sachverhalten und Rechtsfragen, die nicht Gegenstand eines die Hauptsachenerledigung feststellenden Urteils waren .

3. NV: Neuer Vortrag zu Zulassungsgründen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist unbeachtlich .

4. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Durchführung eines Erörterungstermins .

5. NV: Kein Verfahrensmangel wegen gleichzeitiger Entscheidung und gleichzeitiger Zustellung von Urteilen in mehreren Parallelverfahren .

[GRUENDE]

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die Erledigung der Hauptsache festgestellt worden ist.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Seit der Neufassung von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Art. 1 Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Revision in jedem Falle von ihrer Zulassung abhängig (s. Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 17), und zwar entgegen der Auffassung der Kläger auch dann, wenn ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird, wie im Streitfall die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.

1. Soweit die Einlassungen der Kläger Sachverhalte und Rechtsfragen betreffen, die nicht mehr Gegenstand des die Hauptsachenerledigung feststellenden angefochtenen Urteils geworden sind, sind diese von vornherein nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen.

Zu Recht ist das FG in zutreffendem Verständnis der im Erörterungstermin vom 16. November 2006 zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Beteiligten davon ausgegangen, dass die Kläger und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme zum Inhalt der im Erörterungstermin zwischen den Beteiligten erzielten Einigung durch das FG hat nichts anderes ergeben. Da durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen die Beendigung des Prozesses in der Hauptsache bewirkt wird (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 16, m.w.N.), war kein Raum mehr für eine gerichtliche Entscheidung über zuvor zwischen den Beteiligten umstrittene Tatsachen und Rechtsfragen. Fragen des Erlöschens oder des Fortbestands von Steuerforderungen sind --in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des FG im angefochtenen Urteil-- ohnehin nicht Gegenstand des Klageverfahrens wegen Einkommensteuerfestsetzung.

2. Die Kläger können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur noch gehört werden mit innerhalb der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO vorgetragenen Zulassungsgründen in Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils und ggf. das gerichtliche Verfahren beim Zustandekommen dieses Urteils. Hier ist weder ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ersichtlich. Das Urteil leidet auch nicht an einem offensichtlichen und schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer willkürlichen Entscheidung, die bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68, m.w.N.).

a) Das rechtliche Gehör der Kläger wurde nicht verletzt. Das FG hat die Ladungsfrist für die mündliche Verhandlung eingehalten; für den Erörterungstermin sieht das Gesetz ohnehin keine Ladungsfrist vor. Im Erörterungstermin ergeht keine streitige Entscheidung, er soll vielmehr der Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dienen (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO). Die Anberaumung eines Erörterungstermins ist deshalb grundsätzlich nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen.

Zudem hatten die Kläger angesichts der fast vier Wochen zuvor erfolgten Ladung ausreichend Zeit, sich auf den Termin vorzubereiten. Im Übrigen hätten sie sich auf den Erledigungsvorschlag des Berichterstatters im Erörterungstermin nicht einlassen und keine Erledigungserklärung abgeben müssen, sofern sie sich nach ihrer Einschätzung zur Abgabe prozessualer Erklärungen im Erörterungstermin (noch) nicht imstande gesehen hätten. Es besteht kein vernünftiger Grund zu der Annahme, dass die Klägerin und Prozessbevollmächtigte als langjährig tätige Rechtsanwältin nicht in der Lage gewesen wäre, sich ihrem Interesse entsprechend zu äußern.

b) Kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt darin, dass das FG über die Anträge der Kläger auf Fortsetzung des Verfahrens in mehreren Parallelverfahren zur selben Zeit entschieden und die Urteile, mit denen jeweils die Hauptsachenerledigung festgestellt wurde, zeitgleich zugestellt hat (vgl. zur Zulässigkeit von Sammelterminen Stöcker in Beermann/ Gosch, FGO § 91 Rz 10).

c) Soweit die Kläger eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung des FG rügen, weil sie im Erörterungstermin eine Erledigungserklärung nur angekündigt hätten, steht dies im Widerspruch zum Inhalt des Terminprotokolls. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung betrifft keinen Verfahrensmangel, sondern falsche materielle Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70).

d) Geltend gemachte Divergenzen des angefochtenen Urteils zu Entscheidungen des BFH haben die Kläger zwar abstrakt behauptet, aber nicht in einer dem § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, was die Gegenüberstellung jeweils die Urteile tragender, voneinander abweichender Rechtssätze erfordert hätte. Sie betreffen zudem nicht die hier allein maßgebliche verfahrensrechtliche Frage, ob das FG zu Recht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt hat.

Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer willkürlichen Entscheidung geboten, weil die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht willkürlich ist.

e) Erstmals im Schriftsatz der Kläger vom 20. April 2010 behauptete Verfahrensmängel wie eine Überraschungsentscheidung oder die Nichtdurchführung einer Verhandlung im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung vorgebracht worden sind. Die Frist ist vom Vorsitzenden Richter unter Ausschöpfung des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens des § 116 Abs. 3 FGO bis zum 4. September 2009 verlängert worden. Danach vorgebrachte Zulassungsgründe müssen nach ständiger Rechtsprechung unberücksichtigt bleiben (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 116 FGO Rz 23, m.w.N.).

f) Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung für das angefochtene Urteil sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., vor § 135 Rz 40, m.w.N.).