Exclusion of provisional tax assessment effect under § 165 AO for StraBEG exoneration declarations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's non-admission complaint, leaving the lower court's judgment in force against the taxpayer. The dispute centered on whether a tax-exoneration declaration filed under the Amnesty Act (StraBEG) could be submitted with the effect of a provisional tax assessment pursuant to § 165 of the Fiscal Code (AO) due to uncertainty about the underlying taxable facts. The court held that such a declaration is legally equivalent to an unconditional tax assessment and cannot be equipped by the taxpayer with alternative legal effects, such as a provisional character; consequently, the tax authority was not required to accept a purported change reserve, and the taxpayer's arguments regarding estimation errors and procedural defects in the administrative proceedings were deemed insufficient to meet the threshold for granting leave to appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 165 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 129 AO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Exclusion of provisional tax assessment effect under § 165 AO for StraBEG exoneration declarations: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Keine nur vorläufige strafbefreiende Erklärung nach StraBEG
[LEITSATZ]
1. NV: Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG steht einer vorbehaltlosen Steuerfestsetzung gleich und kann vom Erklärenden nicht mit anderen Rechtsfolgen ausgestattet werden.
2. NV: Insbesondere kann der Steuerpflichtige seine Erklärung nicht mit der Wirkung des § 165 AO vorläufig abgeben.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erfüllt. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) wegen der Ungewissheit über den zu erklärenden besteuerungsrelevanten Lebenssachverhalt vorläufig nach § 165 der Abgabenordnung (AO) oder in dessen entsprechender Anwendung erfolgen kann, ist nicht klärungsbedürftig. Die Rechtsfrage ist nach der auch vom Finanzgericht (FG) herangezogenen gesetzlichen Regelung so wie im angefochtenen Urteil zu entscheiden. Die strafbefreiende Erklärung steht ausdrücklich einer ohne Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Steuerfestsetzung gleich (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG). Eine andere Rechtswirkung der Erklärung sieht das Gesetz nicht vor. Es steht nicht in der Rechtsmacht des Steuerpflichtigen, seine strafbefreiende Erklärung mit anderen Rechtsfolgen auszustatten. Insbesondere kommt der Erklärung nicht die Wirkung einer nur vorläufigen Steuerfestsetzung zu, wie sie nach Maßgabe der tatbestandlichen Voraussetzungen --nur-- die Finanzbehörde vornehmen kann (§ 165 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AO).
Deshalb ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen der Bezeichnung der erklärten Besteuerungsgrundlagen als vorläufig von einem mit der Erklärung angebrachten Änderungsvorbehalt hätte ausgehen müssen und diesen nicht hätte negieren dürfen. Ein insoweit geltend gemachter schwer wiegender Rechtsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordern könnte, liegt ersichtlich nicht vor.
2. Soweit die Klägerin im Gegensatz zum angefochtenen Urteil die Auffassung vertritt, die fehlerhafte Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Steueranmeldung sei eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289); das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
3. a) Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer unzureichenden Urteilsbegründung greift nicht durch. Einem Urteil fehlen nicht schon dann die Entscheidungsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO, wenn vorgetragen wird, die Begründung sei unzulänglich, rechtsfehlerhaft oder nicht überzeugend (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 24, m.w.N.). Mit bloßen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung wird kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO vorgetragen, wie bereits unter 2. dieses Beschlusses ausgeführt.
b) Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ersichtlich hat das FG das Vorbringen der Klägerin zum behaupteten Antrag auf Änderung i.S. des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zur Kenntnis genommen und sich damit im Urteil auch auseinander gesetzt. Die Klägerin, die die diesbezüglichen Urteilsgründe als unzureichend und unzutreffend ansieht, wendet sich damit im Ergebnis wiederum lediglich gegen die materiell-rechtliche Würdigung des FG, die allein nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann.
4. Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor. Die Vorschrift erfasst nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.), nicht aber von der Klägerin ausschließlich gerügte verfahrensrechtliche Verstöße des FA im Verwaltungsverfahren.