Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V B 7/09 KI-generiert

Admissibility of complaint for non-admission by unauthorized representative after revocation of mandate

Geschäftsnummer V B 7/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Finance Court (BFH) dismissed the complaint for non-admission as inadmissible, holding that the costs of the appellate proceedings are to be borne by the unauthorized representative, who prevailed in no substantive aspect as the procedural defect was fatal to the proceeding. The dispute concerned the formal admissibility of a complaint for non-admission against a tax court decision, where the taxpayer had notified the lower court of the revocation of their mandate from their tax consultant, yet the consultant continued to represent them in the higher proceedings without submitting a new written power of attorney despite a specific judicial request. The decisive legal basis is § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO, which exempts specific professional representatives (such as tax consultants) from the mandatory ex officio consideration of a missing power of attorney only if their authority is not demonstrably revoked; the court ruled that given the concrete evidence of mandate revocation, the requirement for a written power of attorney was discretionary but justifiably enforced, rendering the subsequent legal remedy inadmissible for lack of representation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO, § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO, § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 121 Satz 1 FGO, § 62 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Admissibility of complaint for non-admission by unauthorized representative after revocation of mandate: Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können sich im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO); das gilt allerdings nicht, wenn als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Das gilt auch für das Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO) und gleichermaßen für das Beschwerdeverfahren.

Schlagwörter

KI-generiert
Vertretung ohne Vollmacht Anwaltszwang Rechtliche Aspekte Vollmacht Steuerbehörde verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
I B 153/09
November 2009 I B 153/09, BFH/NV 2010, 904).
BFHE 201, 409
Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606; Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 62 Rz 46; Loose in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 62 FGO Rz 54, m.w.N.).
VII B 118/98
August 1998 VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Aufforderung zur Vorlage einer Prozessvollmacht

[LEITSATZ]

NV: Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist.

[TATBESTAND]

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Nichtzulassungsbeschwerde, die Steuerberater X (StB X) im Namen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) eingelegt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht sich auf ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG), in dem der Kläger zunächst von StB X vertreten worden war. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits teilte der Kläger dem FG mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 mit, dass er StB X das Mandat entzogen habe.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) StB X auf richterliche Anordnung u.a. aufgefordert, eine Prozessvollmacht des Klägers vorzulegen. StB X hat trotz des Hinweises auf das Schreiben des Klägers an das FG vom 31. Oktober 2008 und die Aufforderung, bis zum 27. Oktober 2009 eine Prozessvollmacht vorzulegen, bis heute keine Prozessvollmacht vorgelegt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da StB X seine Bevollmächtigung durch den Kläger nicht nachgewiesen hat.

1. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können sich im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO); das gilt allerdings nicht, wenn als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Das gilt auch für das Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO) und gleichermaßen für das Beschwerdeverfahren.

2. Im Streitfall hat StB X eine vom Kläger ausgestellte Prozessvollmacht trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Dieser Mangel muss zwar nicht gemäß § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO zwingend berücksichtigt werden, da StB X als Steuerberater eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Fehlen der Prozessvollmacht unbeachtlich ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Vorlage einer Vollmacht für notwendig erachtet wird oder nicht (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 53; Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 44, m.w.N.). Kommt das Gericht dabei zu dem Ergebnis, dass die Vorlage der Vollmacht nicht verzichtbar ist, so ist der von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen (BFH-Beschluss vom 11. November 2009 I B 153/09, BFH/NV 2010, 904).

3. Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist (BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606; Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 62 Rz 46; Loose in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 62 FGO Rz 54, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte bestehen im Streitfall deshalb, weil der Kläger nach Aktenlage im erstinstanzlichen Verfahren StB X das Mandat entzogen hat und StB X daraufhin nicht mehr für ihn aufgetreten ist. Dies weist darauf hin, dass die möglicherweise ursprünglich bestehende Vollmacht des StB X erloschen und in der Folge nicht erneut erteilt worden ist. Angesichts dessen ist der Mangel der Vollmacht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind StB X als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 1998 VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212).