Non-admission of revision: Rulings on factual evidence and costs are not procedural defects; incorrect value assessment requires separate objection under GKG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesfinanzhof dismissed the petition for non-admission of appeal, leaving the lower court's decision in force in favor of the tax authority. The dispute concerned a tax assessment where the taxpayers challenged the financial court's fact-finding, evidence evaluation, assessment in value, and cost allocation. The court held that the alleged violations of substantive law and criticisms of the financial court's evidence appraisal did not constitute procedural errors sufficient to admit the appeal; the taxpayers failed to properly raise the financial court's breach of its duty to clarify facts within the required procedural timeframe, and their claim regarding the right to be heard lacked sufficient detail to demonstrate a potential impact on the outcome. Legally, the court established that errors in the assessment in value are subject only to a separate objection under § 66 Abs. 1 GKG, and complaints regarding the cost decision cannot trigger the admission of an appeal if the main petition fails, thereby applying § 115 Abs. 2 FGO to deny the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 1 GKG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 155 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 2 FGO; Non-admission of revision: Rulings on factual evidence and costs are not procedural defects; incorrect value assessment requires separate objection under GKG: NV: Gegen eine unrichtige Streitwertbemessung ist die Erinnerung (§ 66 Abs. 1 GKG) der statthafte Rechtsbehelf.
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KI-generiertVolltext
Behaupteter Verstoß gegen "materielles Recht"- Verfahrensmängel - Rüge einer unrichtigen Streitwertbemessung und einer fehlerhaften Kostenentscheidung
[LEITSATZ]
1. NV: Behauptete Verstöße gegen "materielles Recht" führen nicht zur Zulassung der Revision.
2. NV: Greift der Kläger die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung an, macht er keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wendet sich lediglich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung.
3. NV: Gegen eine unrichtige Streitwertbemessung ist die Erinnerung (§ 66 Abs. 1 GKG) der statthafte Rechtsbehelf.
4. NV: Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache keinen Erfolg hat.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verschiedene Verstöße gegen "materielles Recht" rügen, wenden sie sich --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat-- mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).
2. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
Die Kläger machen zu Unrecht geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und damit § 76 Abs. 1 FGO verletzt. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), zu denen auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört, geht das Rügerecht schon durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren. Anders kann dies bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten nur dann sein, wenn er auf Grund des Verhaltens des FG die Rüge für entbehrlich halten durfte (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 X B 183/03, BFH/NV 2005, 1274). Der --als Steuerberater selbst fachkundige-- Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG, an der er --auch als Prozessbevollmächtigter der Klägerin-- teilgenommen hat, weder das Übergehen von Beweisanträgen noch die Verletzung einer von Amts wegen --auch ohne entsprechenden Beweisantrag-- gebotenen Sachaufklärung gerügt. Er hat auch keinen Sachverhalt geschildert, auf Grund dessen er eine solche Rüge für entbehrlich hätte halten können.
Soweit die Kläger die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung angreifen, wenden sie sich mit dem --allenfalls sinngemäß-- behaupteten Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG. Dahin gehende Einwendungen sind indes der Revision vorbehalten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1274).
Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben insoweit schon nicht dargetan, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.).
3. Soweit sich die Kläger gegen eine "fehlerhafte Streitwertfeststellung und Kostenquoten" wenden, bleibt das Begehren ebenfalls erfolglos. Gegen eine unrichtige Streitwertbemessung ist die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes der statthafte Rechtsbehelf. Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann mit Blick auf § 145 FGO nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde --wie hier-- in der Hauptsache keinen Erfolg hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599).