Scope of judgment correction under § 107 FGO limited to manifest mechanical errors rather than factual mischaracterizations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance dismissed the application for correction, ruling that the requested amendment was not permissible; the lower court’s judgment remains in force. The dispute involved a motion to correct factual findings in a tax court judgment, specifically the statement that the taxpayers were co-owners of a smallholding, which the applicants argued was erroneous. The court held that such corrections under § 107 FGO are strictly limited to "manifest errors" such as writing or calculation mistakes that can be identified without substantive review, and do not extend to errors stemming from incorrect factual assessment or legal application. Because the challenged text was nearly verbatim copied from the prior objection decision, it did not constitute a mechanical error, and thus the application for correction was denied.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 107 FGO, § 107 Abs. 1 FGO; Scope of judgment correction under § 107 FGO limited to manifest mechanical errors rather than factual mischaracterizations: Eine "offenbare Unrichtigkeit" i.S. von § 107 Abs. 1 FGO scheidet danach aus, wenn der Fehler auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Schon die bloße Möglichkeit eines entsprechenden (ggf. auch offensichtlichen) Fehlers schließt eine Berichtigung nach § 107 FGO aus (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 107 FGO Rz 15; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 107 Rz 2, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
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KI-generiertVolltext
(Zuständigkeit für Urteilsberichtigung - Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO nur bei offenbaren Unrichtigkeiten)
[LEITSATZ]
1. NV: Nach Einlegung der Revision ist der BFH zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Urteilsberichtigung.
2. NV: Die nahezu wortgleiche Übernahme des Sachverhalts der Einspruchsentscheidung in den Urteilstatbestand steht der Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Sachverhaltsdarstellung entgegen.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Berichtigung des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 10. Juli 2008 11 K 647/06 hat keinen Erfolg.
1. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständig, da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist (BFH-Urteil vom 10. Dezember 2003 IX R 44/98, BFH/NV 2004, 1265).
2. Das Urteil ist nicht gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu korrigieren. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit zu berichtigen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist hiernach, dass es sich bei dem Fehler um ein Versehen (Verschreiben, Verrechnen, Vergreifen usw.) handelt. Es muss sich daher um einen "mechanischen" Fehler handeln, der ohne weitere Prüfung erkannt und korrigiert werden kann (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2005 IX B 234/02, BFH/NV 2005, 1120).
Eine "offenbare Unrichtigkeit" i.S. von § 107 Abs. 1 FGO scheidet danach aus, wenn der Fehler auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Schon die bloße Möglichkeit eines entsprechenden (ggf. auch offensichtlichen) Fehlers schließt eine Berichtigung nach § 107 FGO aus (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 107 FGO Rz 15; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 107 Rz 2, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
3. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 107 FGO nicht vor. Die von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) als unrichtig bezeichnete Feststellung in dem Tatbestand des FG-Urteils "Die Kläger sind weiterhin Miteigentümer einer Stückländerei" entspricht nahezu wortgleich der Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2006 betreffend die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1994 bis 1997. Dort heißt es unter C: "Beide Ehegatten sind außerdem Miteigentümer einer Stückländerei." Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das FG die Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung als zutreffend erachtet und sich deshalb zu Eigen gemacht hat. Da die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an der Stückländerei aus den vorliegenden Steuerakten auch nicht ersichtlich sind, kann ein "mechanischer" Fehler im dargelegten Sinne nicht angenommen werden. Eine Berichtigung nach § 107 FGO scheidet damit aus.
4. Das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei.