Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 44/10 KI-generiert

Loss recognition upon liquidation of a capital company under § 17 EStG and admissibility of the complaint for lack of fundamental legal significance

Geschäftsnummer IX B 44/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) denied the taxpayer’s complaint for admission of the appeal, ruling that the lower court’s decision stands and the dispute does not merit further review. The case concerned the tax treatment of a loss arising from the liquidation of a corporation under § 17 of the German Income Tax Act (EStG), specifically whether the taxpayer satisfied the statutory prerequisites for loss recognition and at what point in time. The BFH determined that the issue lacked fundamental legal significance because the principles for assessing such losses are already established in higher court jurisprudence, and the alleged divergence from prior case law was insufficiently substantiated, particularly as the cited precedent involved a different factual matrix regarding post-liquidation acquisition costs under § 4(3) EStG rather than the loss recognition rules of § 17 EStG.

Legislator-Regeste

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§ 17 EStG, § 4 Abs. 3 EStG; Loss recognition upon liquidation of a capital company under § 17 EStG and admissibility of the complaint for lack of fundamental legal significance: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausgestellt hat, die im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und überdies im konkreten Streitfall klärungsfähig ist. Denn die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266; vom 10. Februar 2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761).

Schlagwörter

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Kapitalgesellschaft Beschwerdelegitimation Liquidation der GmbH Bezugsteuer arglistige Vermögensschädigung Unternehmenssteuer
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Volltext

Berücksichtigung eines Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

[LEITSATZ]

1. NV: Die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 EStG zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

2. NV: Bei abweichend vom Streitfall gelagerten Sachverhalten liegt eine Divergenz nicht vor.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausgestellt hat, die im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und überdies im konkreten Streitfall klärungsfähig ist. Denn die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266; vom 10. Februar 2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761).

Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an der Darlegung, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) im Streitfall erforderlich ist.

Soweit der Kläger eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), ist der angeführte Zulassungsgrund schon nicht hinreichend dargelegt; denn die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der angegebenen (vermeintlichen) Divergenzentscheidung (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707) sind nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Überdies kann eine Divergenz nur gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Besonderheit des Sachverhalts der behaupteten Divergenzentscheidung in BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707 liegt gerade darin, dass ein betrieblich beteiligter Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten auf eine aufgelöste GmbH-Beteiligung geltend gemacht hat, die im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen waren. Demgegenüber geht es im Streitfall allein darum, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 EStG erfüllt hat und mithin der behauptete Verlust aus der Auflösung seiner Kapitalgesellschaft nach der genannten Bestimmung hätte berücksichtigt werden können und müssen. Gerade Letzteres kann aber auch schon angesichts der alternativen Begründung des FG zum fehlenden Nachweis der eigenkapitalersetzenden Funktion der maßgeblichen Bürgschaft dahinstehen.