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VII B 84/09 KI-generiert

Absence from mandatory hearing and absence of judicial hints on legal issues: No violation of right to be heard or surprise decision

Geschäftsnummer VII B 84/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer’s complaint, upholding the lower court’s refusal to admit a revision appeal and thereby allowing the taxpayer's loss in the underlying tax litigation to stand. The dispute concerned allegations of procedural error, specifically whether the financial court violated the taxpayer’s right to be heard by deciding the case after the taxpayer failed to appear for a mandatory in-person hearing while represented by a tax advisor, and whether the decision constituted a "surprise decision" by lacking prior judicial notice of specific legal issues. The BFH held that no violation of the right to be heard (Art. 103 Basic Law; § 96 FGO) occurred because the presence of the authorized representative rendered the taxpayer’s personal absence irrelevant, as the court had not relied on the failure to appear as a breach of cooperation duties to reject the claim. Furthermore, the court ruled that no surprise decision occurred under § 76 FGO, as courts are not obligated to preemptively outline all legal viewpoints or compensate for a represented party’s lack of specific legal knowledge through advance judicial hints.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 96 Abs. 2 FGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 91 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 76 Abs. 2 FGO; Absence from mandatory hearing and absence of judicial hints on legal issues: No violation of right to be heard or surprise decision: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bei Zweifeln an der nach § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes jedenfalls unbegründet.

Schlagwörter

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obligatorische persönliche Anhörung Steuerrecht richterliche Pflichtverletzung Revision eines Entscheids Steuerstreitverfahren verfahrensrechtliche Fragen
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Volltext

Verhandlung in Abwesenheit trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens - Überraschungsentscheidung

[LEITSATZ]

1. NV: Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass das FG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Kläger nicht erschienen war .

2. NV: Selbst im Falle einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann vorliegen, wenn das FG das Ausbleiben als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen und die Klageabweisung gerade darauf gestützt hat .

3. NV: Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht liegen nicht vor, wenn das Gericht möglicherweise fehlende spezielle Rechtskenntnisse eines durch einen Steuerberater vertretenen Beteiligten nicht durch richterliche Hinweise vor der Verhandlung ausgleicht .

[GRUENDE]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bei Zweifeln an der nach § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes jedenfalls unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor.

a) Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Kläger nicht erschienen war. Im Streitfall war der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so dass für eine Terminsverlegung wegen seiner persönlichen Verhinderung keine Veranlassung bestand. Tatsächlich war der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auch anwesend. Da nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des FG das persönliche Erscheinen des Klägers zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war und es dementsprechend sein persönliches Erscheinen nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordnet hatte, stand sein Nichterscheinen einer Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen. Denn wie sich aus § 91 Abs. 2 FGO ergibt, kann grundsätzlich sogar ohne einen Beteiligten verhandelt und entschieden werden. Im Übrigen könnte selbst im Falle einer Anordnung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann vorliegen, wenn das FG das Ausbleiben als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen und die Klageabweisung gerade darauf gestützt hätte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Juni 2008 VII S 66/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1853). So liegt es hier offensichtlich nicht.

b) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Das FG hat, wie der Kläger selbst einräumt, die Streitsache in der mündlichen Verhandlung besprochen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschluss vom 5. April 2006 I B 84/05, BFH/NV 2006, 1497). Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, möglicherweise fehlende spezielle Rechtskenntnisse eines durch einen Steuerberater vertretenen Beteiligten durch richterliche Hinweise vor der Verhandlung auszugleichen.