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III S 11/10 KI-generiert

Counter-review against a final rejection of a non-allowance complaint: Inadmissibility of Gegenvorstellung against non-modifiable decisions

Geschäftsnummer III S 11/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed a counter-review (Gegenvorstellung) as inadmissible. The dispute concerned a tax matter where the court had previously rejected a complaint against the non-allowance of an appeal regarding child benefit entitlements, and the appellant subsequently filed a counter-review alleging factual errors regarding witness testimony and constitutional violations. The court held that under current jurisprudence, a counter-review is only available against modifiable judicial decisions, such as rulings on legal aid; it is not permissible against final, materially binding decisions, such as the rejection of a complaint against the non-allowance of an appeal.

Legislator-Regeste

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§ 132 der Finanzgerichtsordnung; Counter-review against a final rejection of a non-allowance complaint: Inadmissibility of Gegenvorstellung against non-modifiable decisions: The dispute concerned a tax matter where the court had previously rejected a complaint against the non-allowance of an appeal regarding child benefit entitlements, and the appellant subsequently filed a counter-review alleging factual errors regarding witness testimony and constitutional violations. The court held that under current jurisprudence, a counter-review is only available against modifiable judicial decisions, such as rulings on legal aid; it is not permissible against final, materially binding decisions, such as the rejection of a complaint against the non-allowance of an appeal.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Steuerverfahren Streitgegenstand Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Zeugenaussage Kinderzulage
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 132 der Finanzgerichtsordnung

Procedural rule applied in the dispositive to order the rejection of the inadmissible counter-review by way of a decree.

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Volltext

Gegenvorstellung gegen nicht abänderbare gerichtliche Entscheidung nicht statthaft

[LEITSATZ]

NV: Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft.

[TATBESTAND]

I. Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde III B 160/09 in einer Kindergeldsache als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhebt der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer Gegenvorstellung. Zur Begründung trägt er vor, die Feststellung des Senats, er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) die Vernehmung der Zeuginnen nicht beantragt, sei so nicht zutreffend. Vielmehr habe sein Prozessbevollmächtigter auf die Frage der Vorsitzenden Richterin, ob auf die Zeuginnen verzichtet werde, dies abgelehnt und erklärt, die Zeuginnen seien schon mehrfach bezeichnet worden.

Dass sich dies aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht ergebe, sei unschädlich, denn seinem Bevollmächtigten sei nicht bekannt gewesen, dass der Antrag auf Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vor einem FG noch einmal ausdrücklich gestellt werden müsse. Das FG hätte daher nicht ohne Beweisaufnahme entscheiden dürfen. Darüber hinaus habe sich der Senat bei seiner Entscheidung ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen gerichtet, ohne den "verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes" zu würdigen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom 20. November 2009 III S 16/09, nicht veröffentlicht) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts --wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung-- erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die --wie die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung dagegen nicht mehr statthaft.