Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II B 47/10 KI-generiert

Right of defense counsel to remove court files from the file room under § 78 FGO

Geschäftsnummer II B 47/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the complaint, upholding the lower court's denial of the request to transfer court records to the legal representative’s office; consequently, the obligation to inspect the files at the court remains in force. The dispute arose when a tax attorney requested that the tax court send its case files to his law firm for review, alleging that the standard procedure of on-site inspection was inconvenient, but failed to provide sufficient justification for an exception to the rule. The court ruled that under § 78(1) and (2) of the Court Order Act for the Supreme Court (FGO), on-site inspection is the mandatory standard, and temporary transfer of files is permissible only in exceptional cases, a practice that does not violate constitutional rights or fundamental rights-identical rights. The decision clarifies that the procedural rules governing file access in financial court proceedings differ from those in administrative courts and that the applicant’s generic arguments regarding the disadvantages of on-site review did not constitute sufficient grounds for an exception.

Legislator-Regeste

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§ 78 FGO, § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 FGO; Right of defense counsel to remove court files from the file room under § 78 FGO: Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe sich aus § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein solle und eine Aktenüberlassung nur ausnahmsweise in Betracht komme. Der Prozessbevollmächtigte habe aber keine hinreichenden Gründe für eine Aktenübersendung vorgetragen, sondern lediglich die Nachteile benannt, die üblicherweise mit der Aktenübersendung verbunden seien.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Akteneinsicht Kontrollrecht Grundrechte Einwendungen prozessleitende Verfügungen
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Volltext

Zum Anspruch auf Überlassung von Gerichtsakten an Prozessbevollmächtigten

[LEITSATZ]

NV: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, wonach die Akteneinsichtnahme bei Gericht nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 FGO die Regel sein soll und eine vorübergehende Aktenüberlassung an einen Bevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte.

[TATBESTAND]

I. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers und Beschwerdeführers beantragte, ihm die Akten des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) zur Einsicht in seine Kanzleiräume zu übersenden.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe sich aus § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein solle und eine Aktenüberlassung nur ausnahmsweise in Betracht komme. Der Prozessbevollmächtigte habe aber keine hinreichenden Gründe für eine Aktenübersendung vorgetragen, sondern lediglich die Nachteile benannt, die üblicherweise mit der Aktenübersendung verbunden seien.

Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Prozessbevollmächtigte auf sein Vorbringen zur Begründung seines beim FG gestellten Antrags auf Aktenübersendung.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963; vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49).

2. Diese Rechtsprechung verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 (Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46) die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998 1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836), der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung --VwGO a.F.--), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1595, und in BFH/NV 2006, 963), denn § 78 FGO enthält anders als die VwGO keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.) bzw. der bevollmächtigten Person (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung ab April 2005) zur Mitnahme in seine bzw. ihre Geschäftsräume übergeben werden können. Wie das BVerfG im Beschluss vom 26. August 1981 2 BvR 637/81 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1984, 478) ausgeführt hat, kann die Art und Weise, wie Akteneinsicht zu gewähren ist, in den einzelnen Verfahrensordnungen unterschiedlich geregelt werden.

3. Der Bevollmächtigte hat im Übrigen --wie dies das FG zu Recht ausgeführt hat-- keine hinreichenden Gründe für eine ausnahmsweise Übersendung der Akten in die Kanzleiräume vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).