Non-acceptance complaint fails where each cumulative independent ground in the lower court’s judgment lacks a separately demonstrated admissibility ground
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayers’ non-acceptance complaint, upholding the lower court’s judgment that the amount of additional acquisition costs for a shareholding had not yet been determined for the tax year in question. The dispute concerned the requirement for establishing additional acquisition costs related to a partnership participation, with the taxpayers arguing that the Finanzgericht violated procedural law and that the decision was legally untenable. The BFH ruled that because the lower court’s judgment was cumulatively based on two independent grounds—specifically, the unclear extent of personal guarantee liabilities and the failure to prove the insufficiency of the company’s assets to cover its debts—the taxpayers were obligated to demonstrate an admissibility ground for each independent rationale to successfully challenge the decision. Since the taxpayers failed to present valid legal arguments addressing the second ground regarding the company’s asset insufficiency within the statutory deadline, the complaint was rejected under the procedural requirements of § 115(2) of the Fiscal Code (FGO).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 115 Abs. 2 FGO; Non-acceptance complaint fails where each cumulative independent ground in the lower court’s judgment lacks a separately demonstrated admissibility ground: Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, die Revision sei im Streitfall wegen einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen habe, sowie hilfsweise zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), weil die Rechtsauffassung des FG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine.
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KI-generiertVolltext
Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei kumulativer Begründung der FG-Entscheidung
[LEITSATZ]
NV: Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden .
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, die Revision sei im Streitfall wegen einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen habe, sowie hilfsweise zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), weil die Rechtsauffassung des FG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine.
Das FG hat seine Entscheidung, wonach im Streitjahr 2002 die Höhe nachträglicher Anschaffungskosten der Kläger auf ihre Beteiligung an der B-GmbH (noch) nicht festgestanden habe, nicht nur auf den Umstand, dass am Ende des Streitjahres die Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahme aus den von den Klägern eingegangenen Bürgschaften noch nicht klar gewesen sei, sondern u.a. auch auf den Umstand gestützt, dass die Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt hätten, aus denen sich ergebe, dass das Vermögen der B-GmbH die Schulden nicht mehr decken werde.
Ist das Urteil des FG --wie im Streitfall-- kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N.). Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2010 angeführten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 2 2. Alternative FGO beziehen sich indes alleine auf den nach Auffassung des FG fehlenden Nachweis über die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten.
Zu dem das FG-Urteil als selbständige Begründung tragenden materiellen Gesichtspunkt des fehlenden Nachweises der Vermögenslosigkeit der B-GmbH haben die Kläger innerhalb der Begründungfrist keine Zulassungsgründe in der gebotenen Form vorgebracht.