Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 8/10 KI-generiert

Extension of tax litigation deadline requires judicial decision; negligence bars reinstatement for failure to verify status

Geschäftsnummer IX B 8/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the appeal against the rejection of non-admission as inadmissible, ruling that the complainants’ failure to file a reasoned appeal within the statutory two-month deadline could not be cured by reinstatement. The dispute centered on whether a timely filed request for an extension of the justification period under § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO automatically extended the deadline or required a specific decision by the presiding judge. The court held that the mere filing of the extension request does not extend the deadline; only the presiding judge's decision, which must be communicated to the parties, effects such an extension. Consequently, the complainants acted with negligence by failing to inquire with the court registry about the status of their extension request during the ten-day gap between filing and the deadline's expiration, thereby barring reinstatement under § 56 Abs. 1 FGO. The lower court’s decision stands as final.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO, § 56 Abs. 1 FGO, § 56 FGO, § 120 FGO; Extension of tax litigation deadline requires judicial decision; negligence bars reinstatement for failure to verify status: The dispute centered on whether a timely filed request for an extension of the justification period under § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO automatically extended the deadline or required a specific decision by the presiding judge. The court held that the mere filing of the extension request does not extend the deadline; only the presiding judge's decision, which must be communicated to the parties, effects such an extension. Consequently, the complainants acted with negligence by failing to inquire with the court registry about the status of their extension request during the ten-day gap between filing and the deadline's expiration, thereby barring reinstatement under § 56 Abs. 1 FGO. The lower court’s decision stands as final.

Schlagwörter

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Fristwiederherstellung Beschwerdefrist Rechtzeitigkeit der Steuerbeschwerde anwendbare Verjährungsfrist Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs Zulassung verspäteter Vorbringen
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Volltext

Zur Wiedereinsetzung in die abgelaufene NZB-Begründungsfrist

[LEITSATZ] 1. NV: Nicht schon der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist, sondern allein die - auch formlos - bekannt zu gebende Entscheidung des Vorsitzenden nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO führt zur Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat.

2. NV: Wer die Beschwerdebegründungsfrist im Vertrauen auf den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag verstreichen lässt, obschon ihm keine Entscheidung des Vorsitzenden über die Verlängerung der Begründungsfrist gekannt gegeben wurde und die Begründung verspätet abgibt, ohne sich vorher bei der Senatsgeschäftsstelle über die Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu erkundigen, handelt schuldhaft im Sinne von § 56 Abs. 1 FGO und kann keine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begründungsfrist erreichen.

[GRUENDE] 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung ist nicht innerhalb der am 15. Februar 2010 ablaufenden zweimonatigen Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils, sondern erst danach beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die versäumte Begründungsfrist kommt nicht in Betracht. Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an dem Einhalten einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO), wobei jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 44/06, BFH/NV 2007, 921, m.w.N.).

3

Schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war die Fristversäumnis nicht unverschuldet. Wenn sie ausführen, bereits am 5. Februar 2010 einen Fristverlängerungsantrag nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO gestellt zu haben, so führt nicht schon der rechtzeitig gestellte Antrag, sondern allein die den Klägern --auch formlos-- bekanntzugebende Entscheidung des Vorsitzenden (vgl. dazu Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 144) zur Verlängerung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO um einen weiteren Monat. Wenn sie sich darauf verlassen, ihr Fristverlängerungsantrag werde schon beim BFH vorliegen und sie deshalb ihre Begründung nach Ablauf der regulären Begründungsfrist abgeben, so handeln sie schuldhaft. Erhalten sie auf ihren Antrag bis zum Ablauf der Begründungsfrist keine Mitteilung, hätten sie sich --wie dies der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- bei der Geschäftsstelle des Senats darüber erkundigen müssen, ob dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wurde. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als zwischen der behaupteten Abfassung des Verlängerungsantrags am 5. Februar 2010 und dem Ablauf der Frist am 15. Februar 2010 immerhin zehn Tage liegen.