Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V B 143/09 KI-generiert

Tax non-acceptance complaint: insufficient divergence claim and mischaracterization of right-to-be-heard and procedural defects

Geschäftsnummer V B 143/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's non-acceptance complaint as inadmissible, thereby upholding the lower tax court's decision. The dispute arose from a tax assessment where the taxpayer challenged the rejection of her revision petition, arguing a divergence from established case law and alleging procedural errors including a violation of the right to be heard (§ 96 Abs. 2 FGO), arbitrary refusal to reopen the assessment, and judicial bias. The court held the complaint inadmissible under § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO because the taxpayer failed to substantively demonstrate a divergence from previous judgments by merely claiming a "complete contradiction" without analyzing specific legal principles, and failed to prove the right to be heard was violated as the lower court had explicitly addressed and dismissed the cited precedents as inapplicable to the specific issue of receipt timing rather than access to the assessment. Furthermore, the allegations of administrative overreach and bias were rejected, as they pertained to the tax authority's conduct or lacked procedural basis such as a formal recusal motion, rather than constituting valid procedural defects by the court under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 96 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Tax non-acceptance complaint: insufficient divergence claim and mischaracterization of right-to-be-heard and procedural defects: The dispute arose from a tax assessment where the taxpayer challenged the rejection of her revision petition, arguing a divergence from established case law and alleging procedural errors including a violation of the right to be heard (§ 96 Abs. 2 FGO), arbitrary refusal to reopen the assessment, and judicial bias. The court held the complaint inadmissible under § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO because the taxpayer failed to substantively demonstrate a divergence from previous judgments by merely claiming a "complete contradiction" without analyzing specific legal principles, and failed to prove the right to be heard was violated as the lower court had explicitly addressed and dismissed the cited precedents as inapplicable to the specific issue of receipt timing rather than access to the assessment. Furthermore, the allegations of administrative overreach and bias were rejected, as they pertained to the tax authority's conduct or lacked procedural basis such as a formal recusal motion, rather than constituting valid procedural defects by the court under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensrügen Rechte des Steuerpflichtigen nicht-administrative Streitigkeit Ausstandsbegehren Steuerbehörde Anspruch auf rechtliches Gehör
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO

The sole legal provision explicitly cited to justify the dismissal of the complaint as inadmissible.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Darlegung einer Divergenz - Verletzung des rechtlichen Gehörs

[LEITSATZ]

1. NV: Mit der Behauptung, das angefochtene Urteil stehe im "vollständigen Widerspruch" zu näher bezeichneten BFH-Urteilen wird eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt.

2. NV: Das rechtliche Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) ist verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt hat.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Divergenz) nicht hinreichend dargelegt. Hierfür muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (seit 1. Dezember 2009: Gerichtshof der Europäischen Union) und des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846, und vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69). Die Behauptung der Klägerin, das angefochtene Urteil stehe im "vollständigen Widerspruch" zu den BFH-Urteilen vom 31. Mai 2005 I R 103/04, vom 25. November 2002 GrS 2/01 (BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548) und vom 15. September 1994 XI R 31/94 (BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 45), reicht hierfür nicht aus.

2. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) fehlt es an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung.

a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aus der Begründung seiner Entscheidung muss erkennbar werden, dass das Gericht dieser Verpflichtung, das wesentliche tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nachgekommen ist. Indes muss sich das Gericht nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt hat, ist das rechtliche Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1996 VIII B 19/95, BFH/NV 1997, 489, m.w.N.).

Im Streitfall hat das FG --entgegen dem Vorbringen der Klägerin-- die im Schriftsatz vom 25. Oktober 2009 beigefügten höchstrichterlichen Entscheidungen zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen gewürdigt. Diese Entscheidungen (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 103/04, BFHE 209, 416, BStBl II 2005, 623; BFH-Beschluss in BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548; BFH-Urteil in BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 41) betreffen das Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheids bzw. einer Einspruchsentscheidung und waren daher, wie das Gericht auf Seite 5 seines Urteils dargelegt hat, nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin bestritt nicht den Zugang des Steuerbescheids überhaupt, sondern behauptete lediglich, ihn nicht innerhalb des Dreitageszeitraums erhalten zu haben.

b) Soweit die Klägerin geltend macht, die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung sei willkürlich und unzulässig gewesen, und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe insoweit gegen das Übermaßgebot verstoßen, hat sie keinen Verfahrensmangel des FG bezeichnet, sondern sich nur mit dem behaupteten Fehlverhalten des FA befasst. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76 ff.).

c) Auch das Vorbringen der Klägerin, es sei der Eindruck einer Voreingenommenheit des Richters und demzufolge einer Scheinverhandlung entstanden, begründet keinen Verfahrensfehler. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28. Oktober 2009 (allgemein zu dessen Beweiskraft § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) hat die sachkundig vertretene Klägerin weder einen Befangenheitsantrag gestellt noch weitere Sachaufklärung angeregt. Dem Protokoll ist auch nicht zu entnehmen, dass das FG von der Aufnahme bestimmter Äußerungen und Vorgänge ins Protokoll abgesehen hat (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO).