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VIII B 63/09 KI-generiert

Classification of an attic space within separate ownership as a domestic office for tax deduction purposes

Geschäftsnummer VIII B 63/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for leave to appeal, leaving the lower court's rejection of the tax dispute in force. The case involved a dispute over whether an attic space, later converted into a home office, in a multi-family building with separate ownership of the lower apartment, qualified as a "home" (domestic) rather than a "non-home" (extra-domestic) office for tax deduction purposes. Relying on §§ 115(2) No. 1 and 2 of the Fiscal Courts Code (FGO), the court held that the question lacked fundamental legal significance because the classification of a room as a home office depends on a case-specific total assessment of circumstances, not a general rule. Furthermore, the issue was not open to clarification in revision proceedings because existing jurisprudence already establishes that accessory rooms to a private residence, such as cellars or attics, are inherently part of the taxpayer's domestic sphere.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; Classification of an attic space within separate ownership as a domestic office for tax deduction purposes: The case involved a dispute over whether an attic space, later converted into a home office, in a multi-family building with separate ownership of the lower apartment, qualified as a "home" (domestic) rather than a "non-home" (extra-domestic) office for tax deduction purposes. Relying on §§ 115(2) No. 1 and 2 of the Fiscal Courts Code (FGO), the court held that the question lacked fundamental legal significance because the classification of a room as a home office depends on a case-specific total assessment of circumstances, not a general rule. Furthermore, the issue was not open to clarification in revision proceedings because existing jurisprudence already establishes that accessory rooms to a private residence, such as cellars or attics, are inherently part of the taxpayer's domestic sphere.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Steuerzwecke Steuerdomizil Abzug für Liegenschaftsaufwand Sondergut Ausnahme für "in house"
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Volltext

Dachgeschossraum als häusliches Arbeitszimmer

[LEITSATZ]

NV: Die Frage, ob ein Dachgeschossraum im Sondereigentum - wegen der Nutzbarkeit zu eigenen Zwecken des Wohnungseigentümers - Zubehörraum zur Wohnung und damit bei beruflicher Nutzung häusliches Arbeitszimmer ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

[GRUENDE]

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

3

Die von ihr aufgeworfene Frage, ob ein nachträglich zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum in einem 6-Familienhaus ein häusliches Arbeitszimmer der zwei Stockwerke tiefer gelegenen Wohnung im ersten Obergeschoss ist, ist bei wörtlichem Verständnis wegen ihrer Ausrichtung auf die tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht von grundsätzlicher Art (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und auch nicht geeignet, der Rechtsfortbildung zu dienen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185), wobei die Tatsachenfeststellung und -würdigung in erster Linie den Finanzgerichten obliegt.

4

Geht man anhand der weiteren Ausführungen der Klägerin zur Beschwerdebegründung davon aus, dass sie grundsätzlich geklärt wissen möchte, ob ein Raum "stets und immer" nur häusliches und niemals außerhäusliches Arbeitszimmer sein kann, wenn er zum Sondereigentum einer Eigentumswohnung gehört, erscheint diese Frage andererseits zu allgemein gestellt, um in einem Revisionsverfahren klärungsfähig zu sein.

5

Bezogen auf die tatsächlichen Umstände des Streitfalls ist sie jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil der BFH bereits entschieden hat, dass Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen --wie Keller- und Speicherräume-- grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein "häusliches" ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

6

Die Auffassung des Finanzgerichts, dass der Sondereigentum bildende Dachgeschossraum wegen seiner rechtlichen Zuordnung zur Eigentumswohnung und der daraus folgenden Nutzbarkeit zu eigenen Zwecken in diesem Sinne Zubehörraum war, weicht hiervon nicht ab. Sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wirft keine weiteren Fragen von rechtssystematischer Bedeutung auf, deren Beantwortung im allgemeinen Interesse läge oder geeignet wäre, der Rechtsfortbildung zu dienen.