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VII B 157/09 KI-generiert

Evident negligence bars special-use customs duty exemption under Art. 212a ZK despite fulfillment of the underlying usage purpose

Geschäftsnummer VII B 157/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's non-admission complaint, upholding the lower court's judgment that the duty exemption for special use was not applicable and that the customs authority correctly assessed import duties on the goods. The dispute arose from a post-entry audit of a biodiesel producer's import of plant oils under a special use procedure, where violations were found including the importation of refined oils not covered by the authorization, the failure to maintain required usage records, and the unauthorized mixing of oils with different customs statuses. The court held that the lower court's finding of evident negligence was a factual determination reserved to the trial judge, which precluded the application of the duty exemption under Article 212a of the Customs Code (ZK); the court explicitly rejected the argument that Article 53(4) of the Modernized Customs Code, which was not yet applicable, could restrictively interpret the existing prohibition on evident negligence, and confirmed that the failure to prove proper usage through mandatory records, rather than alternative evidence, invalidated the exemption.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; Evident negligence bars special-use customs duty exemption under Art. 212a ZK despite fulfillment of the underlying usage purpose: The dispute arose from a post-entry audit of a biodiesel producer's import of plant oils under a special use procedure, where violations were found including the importation of refined oils not covered by the authorization, the failure to maintain required usage records, and the unauthorized mixing of oils with different customs statuses. The court held that the lower court's finding of evident negligence was a factual determination reserved to the trial judge, which precluded the application of the duty exemption under Article 212a of the Customs Code (ZK); the court explicitly rejected the argument that Article 53(4) of the Modernized Customs Code, which was not yet applicable, could restrictively interpret the existing prohibition on evident negligence, and confirmed that the failure to prove proper usage through mandatory records, rather than alternative evidence, invalidated the exemption.

Schlagwörter

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Haftung des Importeurs Zollabgabe Abgabenbetrug im Zollwesen aufsichtsrechtliche Pflichtverletzung Einrede des Nichtgebrauchs ausstehende Einfuhrabgaben
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Volltext

Abgabenbegünstigung wegen besonderer Verwendung trotz Unregelmäßigkeiten

[LEITSATZ] 1. NV: Ob der Beteiligte, der hinsichtlich der Einfuhr von Waren zur besonderen Verwendung die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, offensichtlich fahrlässig gehandelt hat und somit eine Abgabenbegünstigung wegen besonderer Verwendung nicht in Betracht kommt, ist eine Entscheidung aufgrund dem Tatrichter vorbehaltener Tatsachenwürdigung.

2. NV: Art. 212a ZK, nach dessen Wortlaut offensichtliche Fahrlässigkeit der Gewährung der Abgabenbegünstigung entgegensteht, ist auch nicht in Anbetracht des noch nicht anwendbaren Art. 53 Abs. 4 MZK einschränkend auszulegen.

[TATBESTAND] 1

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Juli 2005 die Bewilligung erteilt, bestimmte Pflanzenöle in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung, nämlich für ihre Biodiesel-Produktion, zu überführen. Durch eine spätere Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass die Klägerin

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- entgegen der ihr erteilten Bewilligung raffinierte Öle aus Drittländern bezogen und als rohe Öle zur besonderen Verwendung abgefertigt hatte,

3

- die ihr mit der Bewilligung auferlegten Verwendungsaufzeichnungen nicht geführt, insbesondere bei Wareneingängen den unterschiedlichen zollrechtlichen Status nicht berücksichtigt und keine Verknüpfung zwischen den Zugangsanschreibungen und den Aufzeichnungen über die Produktion hergestellt hatte, so dass für den Prüfungszeitraum kein Nachweis über die zweckgerechte Verwendung erbracht werden konnte, und

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- sie ohne entsprechende Zulassung Öle unterschiedlichen zollrechtlichen Status vermischt hatte.

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Auf der Grundlage des Prüfungsberichts setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) den auf die eingeführten Öle entfallenden Zoll gegen die Klägerin fest.

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Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Einfuhrzollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) entstanden sei, weil die Klägerin die ihr nach der erteilten Bewilligung obliegenden, aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergebenden Pflichten nicht erfüllt habe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Verfehlung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt habe, da keiner der in Art. 859 der Zollkodex-Durchführungsverordnung abschließend aufgeführten Fälle gegeben sei. Die Abgabenbegünstigung wegen besonderer Verwendung komme auch nicht nach Art. 212a ZK zur Anwendung, da nicht lediglich ein Verfahrensfehler wegen nicht geführter Verwendungsnachweise festzustellen sei, sondern die Klägerin gegen weitere zollrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, indem sie auch raffinierte Öle bezogen und verarbeitet und Öle unterschiedlichen zollrechtlichen Status in einem Tank vermischt habe. Jedenfalls sei der Klägerin offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie sei über ihre Pflichten in dem bewilligten Zollverfahren eingehend unterrichtet worden, weshalb sie sich nicht auf mangelnde Erfahrung berufen könne.

7

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 8

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

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1. Die seitens der Beschwerde bezeichnete Frage, ob Art. 212a ZK in Fällen eingreift, in denen zwar Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden, jedoch der eigentliche Grund für die Abgabenbefreiung, die besondere Verwendung der Waren, gegeben ist und dem Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wäre im Streitfall in einem Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig, weil die Klägerin nach den Feststellungen des FG zum einen nicht lediglich gegen Verfahrensvorschriften im Zollverfahren der besonderen Verwendung verstoßen hat, sondern auch Öle in den freien Verkehr übergeführt hat, die von der ihr erteilten Bewilligung zur abgabenbegünstigten besonderen Verwendung nicht erfasst waren, und sie zum anderen offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

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An die Feststellung des FG, dass die Klägerin nicht von der Bewilligung erfasste raffinierte Öle bezogen und verarbeitet hat, wäre der Senat in einem Revisionsverfahren mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Das Gleiche gilt, soweit das FG auf offensichtliche Fahrlässigkeit erkannt hat, da es sich hierbei um eine Entscheidung aufgrund dem Tatrichter vorbehaltener Tatsachenwürdigung handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2009 VII B 255/08, BFH/NV 2010, 80), der die Beschwerde lediglich ihre eigene Würdigung sowie ihre sich darauf gründende Ansicht entgegengesetzt, dass das FG die Voraussetzungen offensichtlicher Fahrlässigkeit im Streitfall "zu Unrecht bejaht" habe. Damit wird ein Grund für die Zulassung der Revision bezüglich dieses das FG-Urteil selbstständig tragenden Grundes nicht dargelegt. "Art. 53 Abs. 4 des Modernisierten Zollkodex", auf den sich die Beschwerde insoweit beruft, ist noch nicht anwendbar und könnte es auch nicht rechtfertigen, den im Streitfall anzuwendenden Art. 212a ZK entgegen seinem Wortlaut auszulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2009 VII B 245/08, BFH/NV 2010, 83).

11

Mit ihrem Vorbringen, es lägen lediglich Verfahrensverstöße vor, während der eigentliche Befreiungstatbestand, nämlich die besondere Verwendung der Waren, erfüllt sei, verkennt die Beschwerde im Übrigen, dass das HZA den Nachweis der zweckgerechten Verwendung der eingeführten Öle wegen der fehlenden Verwendungsaufzeichnungen als nicht erbracht angesehen hat. Dass Art. 212a ZK --wie die Beschwerde offenbar meint-- im Zollverfahren der besonderen Verwendung die Möglichkeit eröffnet, die zur buchmäßigen Feststellung, dass die eingeführten Waren der vorgesehenen Verwendung zugeführt worden sind, vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu vernachlässigen und stattdessen den erforderlichen buchmäßigen Nachweis durch einen Zeugenbeweis zu ersetzen, ist zweifelhaft, bedarf aber in Anbetracht der offensichtlichen Fahrlässigkeit der Klägerin, von der im Streitfall auszugehen ist, keiner Klärung.

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2. Mangels klärungsfähiger Rechtsfragen ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht gegeben.

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3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht durch Übergehen gestellter Beweisanträge liegt ebenfalls nicht vor.

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Eine beantragte Beweiserhebung kann das FG (u.a.) ablehnen, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 VII B 268/01, BFH/NV 2002, 1595, m.w.N.). Im Streitfall war für das FG die Frage der alleinigen Verwendung des eingeführten Pflanzenöls für die Produktion von Biodiesel --wie vorstehend ausgeführt-- nicht entscheidungserheblich.