Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 201/09 KI-generiert

Deductibility of forced prepayment penalties as rental income expenses; admissibility grounds and evidentiary standards for hearing postponement due to illness

Geschäftsnummer IX B 201/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the complaint, upholding the lower court's refusal to grant a postponement and rejecting the petitioners' attempt to secure leave for a revision. The dispute concerned a tax assessment regarding the deductibility of prepayment penalties (Vorfälligkeitsentschädigungen) as advertising expenses from rental and leasing income, where the tax petitioners argued that the Financial Court violated their right to be heard by denying a hearing postponement requested on the day prior to the oral session due to acute illness. The BFH held that the petitioners failed to substantiate the grounds for admissibility under §§ 115, 119 FGO, as their objections amounted to attacks on the merits rather than demonstrating legal divergence, essential importance, or a need for law development. Regarding the procedural complaint, the court ruled that while § 155 FGO in conjunction with § 227 ZPO obligates a postponement for serious reasons, the plaintiff's assertion of being "acutely ill" without providing a medical certificate or specific details on inability to travel or participate failed to meet the burden of proof required to allow the court to assess the validity of the impediment, thereby justifying the lower court's rejection of the motion.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 119 Nr. 3 FGO, § 155 FGO, § 118 Abs. 2 FGO; Deductibility of forced prepayment penalties as rental income expenses; admissibility grounds and evidentiary standards for hearing postponement due to illness: Soweit die Kläger die Frage der steuerrechtlichen Behandlung "erzwungener" Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam halten, haben sie die Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat.

Schlagwörter

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Abzugsfähigkeit von Kosten Beweisverhandlung Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Mietzinseinnahmen Verfahrensverletzungen Revision eines Entscheids
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Volltext

Darlegung eines Zulassungsgrundes - Ablehnung eines Antrags auf Terminsänderung

[LEITSATZ]

1. NV: Mit gegen die Rechtsauffassung des FG gerichteten Angriffen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .

2. NV: Wird ein Verlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer "akuten Erkrankung" begründet, obliegt es dem Beteiligten, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die sinngemäß behauptete Divergenz ist nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden. Darüber hinaus haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig vorgetragen, inwieweit die angestrebte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die von ihnen bezeichnete Rechtsfrage zum Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verhindern. Es ist auch nicht dargelegt, dass im Streitfall ein Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. In der Sache wenden sich die Kläger vielmehr gegen die (vermeintliche) materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung; dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

2. Aus den unter 1. genannten Gründen ist die Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.

3. Soweit die Kläger die Frage der steuerrechtlichen Behandlung "erzwungener" Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam halten, haben sie die Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat.

4. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 FGO) wegen Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt vor.

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

Im Streitfall war die Ablehnung der begehrten Terminsverlegung nicht verfahrensfehlerhaft. Zwar kann die plötzliche Erkrankung eines rechtskundigen, sich selbst und seine Ehefrau kraft Prozessvollmacht vertretenden Klägers, welche seinem Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung darstellen. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung und -verlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Wird ein Verlegungsantrag, wie im Streitfall, am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

Diesen Maßstäben hat der Kläger nicht genügt; er hat --nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen und damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils-- mit seinem am Tag vor der mündlichen Verhandlung (d.h. am Mittwoch, den 2. September 2009) gestellten Verlegungsantrag weder ein Attest vorgelegt, das seine Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreibt und bescheinigt, sondern lediglich ausgeführt, "akut erkrankt" zu sein. Der Kläger hat auch in dem am gleichen Tag mit dem Vorsitzenden des Senats geführten Telefongespräch keine solchen Gründe vorgebracht, sondern lediglich behauptet, sich am Wochenende (d.h. am Samstag/Sonntag, den 29./30. August 2009) bei Gartenarbeiten das Knie verletzt zu haben. Diese Ausführungen des Klägers sagen über die Schwere der Krankheit, insbesondere über seine Verhandlungs- und Reisefähigkeit nichts aus. Wie der Kläger im Beschwerdeverfahren überdies eingeräumt hat, hat der Vorsitzende des Senats einer Terminsänderung im Zuge des mit dem Kläger geführten Telefonats auch nicht zugestimmt.