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IX B 209/09 KI-generiert

Scope of judicial correction for obvious errors in tax litigation judgments and admissibility of appeal against rejection of correction

Geschäftsnummer IX B 209/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the complainants' appeal, leaving the lower court's refusal of the request for judgment correction in force. The dispute concerned a request to correct an income tax litigation judgment under § 107 FGO; the appellants argued that the lower court had erroneously recorded their legal argument regarding the "nullity" of tax assessments, but the BFH determined that the lower court had accurately reflected the appellants' actual submission in both the hearing record and the judgment, and thus no obvious mechanical error, writing error, or calculation error requiring correction existed. The court ruled that an appeal against the rejection of such a correction is admissible when the original judgment became final after exhausting legal remedies, establishing a sufficient interest in legal protection, but emphasized that while the initial correction procedure is cost-free, the appellate review of the rejection is subject to normal court fees.

Legislator-Regeste

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§ 107 FGO, § 128 Abs. 1 FGO, § 107 Abs. 1 FGO, § 143 Abs. 1 FGO; Scope of judicial correction for obvious errors in tax litigation judgments and admissibility of appeal against rejection of correction: NV: Nur das Berichtigungsverfahren nach § 107 FGO, nicht aber das Beschwerdeverfahren gegen den Berichtigungsbeschluss des FG ist kostenfrei.

Schlagwörter

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Steuerstreitverfahren Veranlagungsverfahren Normenkontrolle Anwaltskosten Rechnungsfehler Kognitionsbefugnis
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Volltext

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenfreiheit

[LEITSATZ]

1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben.

2. NV: Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist.

3. NV: Nur das Berichtigungsverfahren nach § 107 FGO, nicht aber das Beschwerdeverfahren gegen den Berichtigungsbeschluss des FG ist kostenfrei.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem finanzgerichtlichen Urteil jederzeit, auch noch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, zu berichtigen. Ein die Berichtigung ablehnender Beschluss kann mit der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO angefochten werden. Der Senat lässt offen, ob einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte, wenn gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt worden ist (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1996 XI B 134/95, BFH/NV 1997, 48; offen gelassen in BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 VI B 258/99, BFH/NV 2001, 1420; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 9; Brandt, Der AO-Steuerberater, 2003, 352, 354). Denn ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor; das Urteil des Finanzgerichts (FG), dessen Berichtigung die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren, ist erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden.

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Voraussetzung für eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO ist, dass das Urteil im Rubrum, im Tenor, im Tatbestand oder in den Gründen einen Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit enthält. Die Berichtigung darf nur der Verwirklichung des vom Gericht erkennbar Gewollten dienen, nicht aber die gewollte Entscheidung inhaltlich korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt ist. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1420, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen haben die Kläger schon nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr hat das FG den umstrittenen erstinstanzlichen Antrag der Kläger, "die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 wegen Nichtigkeit aufzuheben", offensichtlich zutreffend sowohl in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2008 als auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit seiner "Rechtsansicht, dass aufgrund der Vielzahl der von ihm vorgetragenen Fehler hier von einer Nichtigkeit der Bescheide ausgegangen werden müsse", zitiert wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515).