Place of supply for goods delivered on board a ship during intra-Community transport under § 3e UStG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court (BFH) dismissed the plaintiff's complaint for lack of admissibility, thereby upholding the lower court's ruling that no further review was required. The dispute concerned the VAT place of supply for goods delivered on board a ship during an intra-Community transportation service, specifically whether § 3e of the German VAT Act applies only to goods intended for passengers to take ashore or to all such deliveries. The court held that the legislative language of § 3e UStG and Art. 8(1)(c) of the Sixth Council Directive 77/388/EEG does not restrict the scope of the special tax rule to goods for personal removal; consequently, the place of delivery is deemed to be the ship's departure point within the Community territory for all items supplied on board. This interpretation aligns with prior BFH case law and the European Court of Justice's intent to create a simplified taxation rule, rendering the legal question clear and not requiring further development by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3e UStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 3e Abs. 1 UStG; Place of supply for goods delivered on board a ship during intra-Community transport under § 3e UStG: Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt nach § 3e Abs. 1 UStG der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung. Aus dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 3e UStG auf Waren zur Mitnahme von Bord beschränken wollte.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Ort der Lieferung bei Umsätzen an Bord eines Schiffes
[LEITSATZ]
NV: Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt nach § 3e UStG der Abgangsort des Schiffes im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände zur Mitnahme von Bord bestimmt sind .
[GRUENDE]
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, 41, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hieran fehlt es im Streitfall. Denn die Antwort auf die Frage, ob von § 3e des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) sämtliche Lieferungen erfasst werden, die an Bord von Schiffen während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets bewirkt werden, oder ob der Anwendungsbereich des § 3e UStG auf Lieferungen von Waren beschränkt ist, die zur Mitnahme von Bord bestimmt sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt nach § 3e Abs. 1 UStG der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung. Aus dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 3e UStG auf Waren zur Mitnahme von Bord beschränken wollte.
Ebenso wenig lässt Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer, auf dem § 3e UStG beruht, eine derartige Einschränkung erkennen. Denn danach gilt als Ort der Lieferung "für den Fall, dass die Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes ... und während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Beförderung erfolgt, der Abgangsort des Personenbeförderungsmittels".
Dieser Auffassung entspricht die Rechtsprechung des BFH. Danach sind Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines Schiffes grundsätzlich steuerbar, wenn die Kreuzfahrt in Deutschland beginnt und dort oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 30/02, BFHE 212, 180, BStBl II 2007, 139). Die wortlautgemäße Auslegung des § 3e UStG und des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG entspricht auch dem Zweck, eine vereinfachte Besteuerungsregelung zu schaffen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 2005 Rs. C-58/04 --Köhler--, Slg. 2005, I-8219, BFH/NV 2006, Beilage 1, 17, Randnr. 22). Vor diesem Hintergrund reicht der Hinweis der Klägerin, dass nach der Auffassung von Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 3e Rz 6, die von § 3e UStG erfassten Waren zum Mitnehmen von Bord bestimmt sein müssen, zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.