Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV B 15/10 KI-generiert

Scope of file access in joinder complaint proceedings limited by tax secrecy

Geschäftsnummer IV B 15/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court partially granted the petitioner's request for access to case files, limiting it to documents relevant to the underlying joinder decision while denying access to unrelated tax assessment records. The dispute arose in a complaint proceeding against the First Instance Court’s order to join a successor liquidator of a dissolved limited liability company as a party to an action-for-inaction lawsuit concerning a separate unified assessment of income tax bases; the petitioner sought full access to financial court and administrative files, which the opposing plaintiff contested on grounds of tax secrecy. The court held that while § 78 (1) of the Fiscal Court Act generally grants participating parties access to court and submitted files, this right is restricted by the tax secrecy principle under § 30 of the Fiscal Code in the context of challenging a joinder order; consequently, access was confined to the Federal Court of Justice’s own file, the lower court’s file pertaining to the joinder issue, and specific administrative files regarding the petitioning entity’s liquidation status, excluding broader tax inspection and assessment documentation.

Legislator-Regeste

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§ 121 FGO, § 57 FGO, § 78 FGO, § 57 Nr. 3 FGO, § 78 Abs. 1 FGO, § 60 FGO; Scope of file access in joinder complaint proceedings limited by tax secrecy: The dispute arose in a complaint proceeding against the First Instance Court’s order to join a successor liquidator of a dissolved limited liability company as a party to an action-for-inaction lawsuit concerning a separate unified assessment of income tax bases; the petitioner sought full access to financial court and administrative files, which the opposing plaintiff contested on grounds of tax secrecy. The court held that while § 78 (1) of the Fiscal Court Act generally grants participating parties access to court and submitted files, this right is restricted by the tax secrecy principle under § 30 of the Fiscal Code in the context of challenging a joinder order; consequently, access was confined to the Federal Court of Justice’s own file, the lower court’s file pertaining to the joinder issue, and specific administrative files regarding the petitioning entity’s liquidation status, excluding broader tax inspection and assessment documentation.

Schlagwörter

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Akteneinsicht im Steuerverfahren Akteneinsicht Verweigerung der Akteneinsicht unzulässiger elektronischer Übermittlungsweg Einreichung von Finanzunterlagen Steuergeheimnis
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 78 Abs. 1 FGO

Provision granting the right to inspect court and submitted files, which the court applied to determine the scope of the requested access.

§ 30 AO

Provision on tax secrecy, which the court applied to restrict the scope of file access to only those documents necessary for the joinder decision.

§ 57 Nr. 3 FGO

Provision defining the status of a joined party (Beteiligter), which the court used to justify limiting file access to those who retain this status.

§ 121 FGO

Procedural provision applied to ensure the right to file inspection applies to the complaint procedure as well.

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Volltext

Akteneinsicht im Verfahren der Beschwerde gegen eine Beiladung

[LEITSATZ] NV: Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Beiladung beschränkt sich die Akteneinsicht auf diejenigen Akten, die die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts über die Beiladung bilden.

[TATBESTAND] 1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) hat vor dem Finanzgericht (FG) Untätigkeitsklage gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen der Einkommensbesteuerung für 1998 vom 21. Dezember 2005 für die T-KG erhoben. In diesem Bescheid wird ausgeführt, der Kläger habe den Bescheid als Treugeber eines Kommanditanteils erhalten. Die T-KG sei bereits erloschen. In der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2009 hat das FA ausgeführt, die A-GmbH sei Kommanditistin der T-KG gewesen und habe ihren Anteil treuhänderisch für mehrere natürliche Personen, u.a. den Kläger gehalten. Die A-GmbH sei bereits im Handelsregister gelöscht. Der angegriffene Bescheid vom 21. Dezember 2005 sei ein Bescheid im sog. zweistufigen Feststellungsverfahren. In der ersten Stufe sei der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der T-KG festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt worden. In der zweiten Stufe sei der Gewinnanteil des Treuhänders (A-GmbH) auf die Treugeber verteilt worden. Diese Feststellungen seien zu einem Bescheid verbunden worden, weil es sich um ein offenes Treuhandverhältnis gehandelt habe.

2

Das FG hat mit Beschluss vom 21. Januar 2010 den Beigeladenen, Beschwerdeführer zu 2. und Antragsteller (Antragsteller) als Nachtragsliquidator der A-GmbH zum Verfahren beigeladen.

3

Der Kläger und der Antragsteller haben hiergegen Beschwerde eingelegt.

4

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt der Antragsteller "Einsicht in die gesamte Prozessakte (Finanzgerichtsakten, Verwaltungsakten, etc.)".

5

Der Kläger ist der Auffassung, die Gewährung von Akteneinsicht verstoße gegen das Steuergeheimnis.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 6

II. Dem Antragsteller wird teilweise Akteneinsicht gewährt.

7

1. Die Entscheidung über die Akteneinsicht trifft entsprechend dem laufenden Beschwerdeverfahren der Beschlusssenat in der Besetzung mit drei Richtern und nicht der Senatsvorsitzende alleine (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2004 IV B 110/02, juris).

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2. Nach § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.

9

a) Diese Vorschrift gilt auch im Beschwerdeverfahren. Denn für dieses unvollständig geregelte Verfahren sind über den sinngemäß anwendbaren § 121 FGO die Vorschriften der Abschnitte III und IV des Zweiten Teils der FGO anzuwenden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2005 X B 157/05, BFH/NV 2006, 784).

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b) Im Beschwerdeverfahren ist der Rechtsbehelfsführer --im Streitfall neben dem Kläger der Antragsteller-- Beteiligter i.S. des § 57 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439, unter III.2.a der Gründe).

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3. Allerdings kann das Recht auf Akteneinsicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) eingeschränkt sein (Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 78 FGO Rz 80, m.N. aus der Rechtsprechung).

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Dies gilt insbesondere für die Beschwerde gegen die Beiladung. Denn erst mit der Entscheidung über die Beschwerde ist geklärt, ob die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Klageverfahrens (§ 57 Nr. 3 FGO) weiter bestehen bleibt. Nur ein Beteiligter hat aber das Recht auf Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO). Zum Schutz des Steuergeheimnisses hat der Gesetzgeber --anders als nach § 65 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 75 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes-- in der FGO die Möglichkeit geschaffen, auch den die Beiladung anordnenden Beschluss anzugreifen (Spindler in HHSp, § 60 FGO Rz 100; vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses vom 9. Juni 1965, zu BTDrucks. IV/3523, S. 7, zu § 58 FGO). Im Beschwerdeverfahren über die Beiladung beschränkt sich daher die Akteneinsicht auf diejenigen Akten, die die Grundlage für die Entscheidung des BFH über die Beiladung bilden.

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4. Vorliegend ist dem Antragsteller demnach Einsicht in die Akte des BFH zu gewähren, da sich diese nur auf die Beiladung bezieht. Ferner kann vom Antragsteller die FG-Akte eingesehen werden, weil die Frage der Beiladung von den vorgebrachten Einwendungen des Klägers abhängt.

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Da das FG den Antragsteller als Nachtragsliquidator der A-GmbH beigeladen hat, ist dem Antragsteller auch Einsicht in die Rechtsbehelfsakte zur Nachtragsliquidation der A-GmbH sowie in den Schriftwechsel zwischen dem FA und dem Amtsgericht hinsichtlich der Nachtragsliquidation zu gewähren.

15

Über den Inhalt der genannten Akten hinaus haben allerdings die Akten über den Schriftwechsel im Einspruchsverfahren des Klägers, über die Betriebsprüfung bei der T-KG sowie die Feststellungsakten und die Dauerbeleg-Akten der T-KG keine Bedeutung für die Beiladung. Daher hat der Antragsteller insofern kein Recht auf Akteneinsicht.